Beschlussvorlage - 06/SVV/0989
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Friedhofsgebührenänderungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- FB Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
06.12.2006
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam (Zweite Friedhofsgebührenänderungssatzung).
Erläuterung
Begründung:
Durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.
Juni 2006 – HBeglG 2006 – (BGBl. I S. 1402) wurde § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), geändert. Danach
beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz neunzehn vom Hundert der
Bemessungsgrundlage. Nach Artikel 14 HBeglG 2006 tritt Artikel 4 Nr. 1 am 1.
Januar 2007 in Kraft.
Der neue allgemeine Steuersatz von 19 % ist auf alle
Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006
bewirkt werden.
In Anbetracht dessen, dass auf alle Einnahmen aus der
Kremierung Umsatzsteuer in Höhe von bisher 16% und ab dem 01.01.2007 nunmehr 19 % im Rahmen des
Betriebs gewerblicher Art „Krematorium“ an das zuständige Finanzamt abzuführen
ist, ist es unumgänglich, eine Satzungsänderung vorzunehmen.
Die zu beschließende Änderungssatzung weist im Gebührenverzeichnis die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % für die Einäscherung und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Neben- und Zusatzleistungen aus. Es handelt sich um die Positionen I.3.1. Einäscherung, I.5.3. Postversand einer Urne und I.7.1. Entfernen von Metall und Plastikbeschlägen an Feuerbestattungssärgen vor der Einäscherung.