Beschlussvorlage - 06/SVV/0968

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die im Jugendförderplan ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben einschließlich der Anlagen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG sind durch die Vertretungskörperschaften jährlich Jugendförderpläne mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu beschließen.

 

Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIIII und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen, welche sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr beziehen sowie die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen müssen (vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG). Diese gesetzlich geforderte mittelfristige Planungssicherheit konnte mit dem Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2006 bis 2007/2009 (DS 05/SVV/0829) wiederhergestellt werden.

 

Die im letzten Jugendförderplan benannten Aufgaben waren prozesshaft angelegt und sind mithin nur schrittweise realisierbar. Somit gelten die im Plan fixierten Arbeitsschwerpunkte grundsätzlich fort:

 

-      Einbindung der Jugend(sozial)arbeit in den Projektprozess „Sozialraumorientierte Jugendhilfeplanung und -steuerung“,

-      sozialraumbezogene und arbeitsfeldübergreifende Erarbeitung von Zielen und Aufgaben des bisherigen Arbeits- und Handlungsfeldes Jugendförderung innerhalb des vorgenannten Prozesses,

-      Schaffung Anderer Kindertagesbetreuungsangebote (AKi) sowie Absicherung sozialpädagogischer Mehrbedarfe durch Projekte sozialer Gruppenarbeit bzw. (fallunspezifischer) Hilfen zur Erziehung,

-      Zuordnung der Angebote der Jugend(sozial)arbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII zur „präventiven“ Leistungskategorie der Sozialraumplanung und -steuerung,

-      Überprüfung/-arbeitung entsprechender Konzepte und Leistungskataloge/-vereinbarungen von Einrichtungen bzw. Projekten,

-      Überprüfung/Neubestimmung des jeweiligen Selbstverständnisses bzw. Auftrages der Fach- und Regionalarbeitskreise Jugendhilfe als anerkannte Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII,

-      Klärung und Sicherstellung der erforderlichen inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für eine Leistungserbringung mittels Kontraktmanagement im Rahmen von Sozial-raum- bzw. Regionalbudgets sowie

-      Absicherung der bedarfsgerechten Erfüllung bzw. Unterstützung schulischer Bildungsaufgaben durch Angebote der Jugend(sozial)arbeit mittels intensiverer Kooperation mit dem Bereich Schule und stärkerer Beteiligung desselben an der Personal- und Sachkostenförderung.

 

Aufgrund des Arbeitsstandes des Sozialraumprojektes ist es noch nicht möglich, den Jugendförder-plan ab 2007 als Bestandteil eines einheitlichen integrierten Jugendhilfeplanes vorzulegen. Stattdessen wurde dieser wiederum separat erstellt und enthält der Plan hinsichtlich der vorgenannten fortgeltenden Arbeitsschwerpunkte die jeweiligen Zwischenergebnisse bzw. aktuellen Umsetzungssachstände sowie entsprechende Präzisierungen.

 

Die freien Träger der Jugendhilfe waren in die Umsetzung der o.g. Aufgaben umfassend und intensiv involviert. Der vorliegende fortgeschriebene Jugendförderplan 2007 bis 2008/2010 wurde allerdings als reine Verwaltungsvorlage erstellt.

 

Grundlagen:

 

-      Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998; zuletzt geändert am 08.09.2005 - SGB VIII - KJHG.

-      Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-machung vom 26. Juni 1997; geändert am 24.05.2004 (§ 26 Jugendförderplan) - AGKJHG.

-      Leitlinien der Jugendhilfe der Landeshauptstadt Potsdam (DS 03/SVV/0517)

-      Sozialraumorientierte Jugendhilfeplanung und -steuerung (DS 04/SVV/0915)

-      Rahmenkonzept zur sozialraumorientierten Jugendhilfeplanung und -steuerung der Landeshaupt-stadt Potsdam (DS 05/SVV/0435)

-      Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2006 bis 2007/2009 (DS 05/SVV/0829)

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

 

siehe Anlage 4

 

Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen. Dabei gelten dann diejenigen finanziellen Aufwendungen für den Jugendförderplan, die im Haushalts- und Finanzplan vorgesehen sind (§ 26 Abs. 2, Satz 2 AGKJHG: „Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplanes.“).

 

Die finanziellen Auswirkungen stehen damit unter dem Vorbehalt einer wirksamen Haushaltssatzung und eines wirksamen Haushaltsplanes des jeweiligen Jahres und sind auf den Inhalt des Haushaltsplanes beschränkt.

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Anlagen

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