Beschlussvorlage - 06/SVV/0968
Grunddaten
- Betreff:
-
Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2007 bis 2008/2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Jugendamt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.12.2006
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31.01.2007
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04.07.2007
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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19.12.2006
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17.01.2007
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29.03.2007
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14.06.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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17.01.2007
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.01.2007
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27.06.2007
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Erläuterung
Begründung:
Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG sind durch die
Vertretungskörperschaften jährlich Jugendförderpläne mit der Verabschiedung des
Haushaltsplanes zu beschließen.
Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung
festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIIII und die dafür vorgesehenen
Aufwendungen auszuweisen, welche sich auf das laufende und kommende
Haushaltsjahr beziehen sowie die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre
darstellen müssen (vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG). Diese gesetzlich geforderte
mittelfristige Planungssicherheit konnte mit dem Jugendförderplan der
Landeshauptstadt Potsdam 2006 bis 2007/2009 (DS 05/SVV/0829) wiederhergestellt
werden.
Die im letzten Jugendförderplan benannten Aufgaben waren prozesshaft angelegt und sind mithin nur schrittweise realisierbar. Somit gelten die im Plan fixierten Arbeitsschwerpunkte grundsätzlich fort:
-
Einbindung
der Jugend(sozial)arbeit in den Projektprozess „Sozialraumorientierte
Jugendhilfeplanung und -steuerung“,
-
sozialraumbezogene
und arbeitsfeldübergreifende Erarbeitung von Zielen und Aufgaben des bisherigen
Arbeits- und Handlungsfeldes Jugendförderung innerhalb des vorgenannten
Prozesses,
-
Schaffung
Anderer Kindertagesbetreuungsangebote (AKi) sowie Absicherung
sozialpädagogischer Mehrbedarfe durch Projekte sozialer Gruppenarbeit bzw.
(fallunspezifischer) Hilfen zur Erziehung,
-
Zuordnung
der Angebote der Jugend(sozial)arbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII zur
„präventiven“ Leistungskategorie der Sozialraumplanung und -steuerung,
-
Überprüfung/-arbeitung
entsprechender Konzepte und Leistungskataloge/-vereinbarungen von Einrichtungen
bzw. Projekten,
-
Überprüfung/Neubestimmung
des jeweiligen Selbstverständnisses bzw. Auftrages der Fach- und
Regionalarbeitskreise Jugendhilfe als anerkannte Arbeitsgemeinschaften gemäß §
78 SGB VIII,
-
Klärung
und Sicherstellung der erforderlichen inhaltlichen, rechtlichen und
finanziellen Rahmenbedingungen für eine Leistungserbringung mittels
Kontraktmanagement im Rahmen von Sozial-raum- bzw. Regionalbudgets sowie
-
Absicherung
der bedarfsgerechten Erfüllung bzw. Unterstützung schulischer Bildungsaufgaben
durch Angebote der Jugend(sozial)arbeit mittels intensiverer Kooperation mit
dem Bereich Schule und stärkerer Beteiligung desselben an der Personal- und
Sachkostenförderung.
Aufgrund des Arbeitsstandes des Sozialraumprojektes ist es noch nicht möglich, den Jugendförder-plan ab 2007 als Bestandteil eines einheitlichen integrierten Jugendhilfeplanes vorzulegen. Stattdessen wurde dieser wiederum separat erstellt und enthält der Plan hinsichtlich der vorgenannten fortgeltenden Arbeitsschwerpunkte die jeweiligen Zwischenergebnisse bzw. aktuellen Umsetzungssachstände sowie entsprechende Präzisierungen.
Die freien Träger der Jugendhilfe waren in die Umsetzung der
o.g. Aufgaben umfassend und intensiv involviert. Der vorliegende
fortgeschriebene Jugendförderplan 2007 bis 2008/2010 wurde allerdings als reine
Verwaltungsvorlage erstellt.
Grundlagen:
-
Kinder-
und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998; zuletzt geändert am 08.09.2005
- SGB VIII - KJHG.
-
Erstes
Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der
Bekannt-machung vom 26. Juni 1997; geändert am 24.05.2004 (§ 26
Jugendförderplan) - AGKJHG.
-
Leitlinien
der Jugendhilfe der Landeshauptstadt Potsdam (DS 03/SVV/0517)
-
Sozialraumorientierte
Jugendhilfeplanung und -steuerung (DS 04/SVV/0915)
-
Rahmenkonzept
zur sozialraumorientierten Jugendhilfeplanung und -steuerung der
Landeshaupt-stadt Potsdam (DS 05/SVV/0435)
-
Jugendförderplan
der Landeshauptstadt Potsdam 2006 bis 2007/2009 (DS 05/SVV/0829)
Fazit finanzielle Auswirkungen
siehe Anlage 4
Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen. Dabei gelten dann diejenigen finanziellen Aufwendungen für den Jugendförderplan, die im Haushalts- und Finanzplan vorgesehen sind (§ 26 Abs. 2, Satz 2 AGKJHG: „Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplanes.“).
Die
finanziellen Auswirkungen stehen damit unter dem Vorbehalt einer
wirksamen Haushaltssatzung und eines wirksamen Haushaltsplanes des jeweiligen
Jahres und sind auf den Inhalt des Haushaltsplanes beschränkt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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128,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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22 kB
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3
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(wie Dokument)
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28,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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20 kB
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5
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(wie Dokument)
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38 kB
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6
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(wie Dokument)
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21 kB
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7
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(wie Dokument)
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21 kB
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8
|
(wie Dokument)
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27,5 kB
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