Beschlussvorlage - 07/SVV/0001
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 27 "Türkstraße",Teilbereich Gelände Wasser- und Schifffahrtsamt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.01.2007
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07.03.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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13.02.2007
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 27 „Türkstraße“ ist im Teilbereich des Geländes des Wasser-
und Schifffahrtsamtes sowie im Verlauf der
Türkstraße gemäß § 1 (8) i.V.m. § 2 (1) BauGB in
einem 1. Änderungsverfahren zu ändern (s. Anlagen).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 Q entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender
Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).
Erläuterung
Anlage 1
Aufstellungsbeschluss
zur 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 27 „Türkstraße“,
Teilbereich Gelände Wasser- und
Schifffahrtsamt
Die Stadtverordnetenversammlung hat
auf ihrer Sitzung am ................... die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
27 „Türkstraße“ im Teilbereich des Geländes des Wasser- und Schifffahrtsamtes
gemäß § 1 (8) i. V. m. § 2 (1) BauGB beschlossen.
Der zur ändernde Bebauungsplan erfasst den Bereich zwischen Holzmarktstraße, Havel, Am Kanal und Berliner Straße. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst eine Fläche von ca. 1,4 ha südlich der Holzmarktstraße entlang der Havel bis zum Stadtkanal, östlich der Stadtmauer, darüber hinaus den erweiterten Straßenraum der Türkstraße bis zur Berliner Straße.
Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Wesentliche Teile des Geltungsbereichs der Änderung werden
durch das am Ufer der Havel gelegene Gelände des Wasser- und Schifffahrtsamtes
Brandenburg, Außenstelle Potsdam als ein eigenständiger Teilbereich des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans genutzt. Diese Flächen sind entsprechend § 1
des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntgabe vom
4.11.1998 (BGBl.IS. 3294) Bestandteile der Bundeswasserstraßen. Das Wasser- und
Schifffahrtsamt Brandenburg hat auf dem Gelände der Außenstelle Potsdam in den
letzten Jahren erhebliche Investitionen für den Ausbau und die Modernisierung
des Gebäudebestandes getätigt.
Die Türkstraße dient der
Erschließung des Gebietes und ist als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Sie
ist im Abschnitt westlich der Heilig-Geist-Straße fertig ausgebaut, der
östliche Abschnitt steht zum Ausbau an.
Planungsanlass und Erforderlichkeit
der Planung
Anlass für die Änderung des Bebauungsplans sind die
Differenzen im Hinblick auf die Nutzungsverhältnisse und die längerfristigen
Perspektiven der Nutzung der Grundstücke der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung,
die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 27 „Türkstraße“ als Grünfläche A,
Mischgebiet und Grünfläche C festgesetzt sind.
Die betroffenen Flächen dienen der Unterhaltung der
Bundeswasserstraße und sind gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BWaStrG Bestandteil der
Bundeswasserstraße. Die Wasserstraßenverwaltung besteht aufgrund dieser
gesetzlich begründeten öffentlichen Aufgabe darauf, dass die Landeshauptstadt
Potsdam die hierfür notwendigen Flächen nicht durch entgegenstehende
planerische Festsetzungen in Anspruch nimmt. Da auf solche überörtlichen
Aufgaben in der Bauleitplanung Rücksicht zu nehmen ist, ist nunmehr –
abweichend von der bisherigen Festsetzung als Mischgebiet sowie als öffentliche
Grünfläche - vorgesehen die entsprechenden Flurstücke als sonstiges
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ festzusetzen.
Zugleich soll die Straßenbegrenzungslinie in diesem Bereich so neu fixiert
werden, dass der zwischenzeitlich erfolgten Abstimmung zwischen den
betrieblichen Bedingungen des Unterhaltungsstützpunktes und den Erfordernissen
des Straßenausbaus Rechnung getragen wird.
Mit dieser planerischen Entscheidung muss hingenommen
werden, dass für die Fortdauer der Nutzung des Ufers durch den
Unterhaltungsstützpunkt für die Bundeswasserstraße eine Öffnung des Ufers
zwischen Holzmarktstraße und Stadtkanal und die Realisierung einer öffentlichen
Grünfläche in diesem Bereich nicht möglich sein wird.
Durch die allein auf diese gesetzlich begründete öffentliche Aufgabe
eingegrenzte Festsetzung als Sondergebiet ist aber zugleich gesichert, dass bei
Aufgabe dieser Nutzung eine planerische Neubewertung ohne Nachteile für die
Landeshauptstadt vorbehalten bleibt.
Bei der detaillierten Ausbauplanung der Türkstraße hat sich gezeigt, dass die bislang im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche nicht im vollen Umfang hierfür benötigt wird. Deshalb wird die mögliche Reduzierung der Verkehrsfläche nunmehr in die Änderung des Bebauungsplans aufgenommen.
Planungsziele
Ziel der Planänderung ist die Anpassung der Festsetzungen im
Bebauungsplan an die bestehende und fortdauernde Nutzung der Grundstücke der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, als Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung“ festzusetzen. Ebenso soll die Verkehrsfläche der
Türkstraße den tatsächlichen (reduzierten) Ausbauerfordernissen angepasst
werden.
Auf der Fläche unmittelbar südlich der Humboldtbrücke soll
ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsbetriebe eingeführt
werden, um die im Zuge der Umsetzung der Planung erforderliche
Regenentwässerung zu ermöglichen.
Gesetzliche Voraussetzungen
für den Bebauungsplan
Die
gesetzlichen Grundlagen für die förmliche Änderung des Bebauungsplans gemäß § 1 (8) i.V.m. § 2 (1) BauGB liegen
vor. Die Änderung des Bebauungsplans ist mit den Grundsätzen des § 1 (5) BauGB
vereinbar. Über die Notwendigkeit einer Änderung des Flächennutzungsplans ist
nach Vorliegen konkreter Planunterlagen zu entscheiden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Kosten für die aus technischen Gründen notwendigen externen Planungsleistungen
im Gesamtvolumen von voraussichtlich ca. 7800 € sind über die Veranschlagung
von Mitteln für den Sachaufwand Bebauungsplanung (Haushaltsstelle 61000.63005)
im kameralen Haushaltsplanentwurf 2007 vorgesehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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312,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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20,5 kB
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