Beschlussvorlage - 07/SVV/0103

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ ist in einem beschleunigten Änderungsverfahren gemäß § 13 a  Abs. 1  Satz 2  BauGB im Bereich des Grundstücks Karl-Marx-Straße 16 zu ändern ( s. Anlage 1).

      Das in Anlage 4 dargestellte städtebauliche Konzept ist die Grundlage für die vorgesehene Änderung des  Bebauungsplanes im Teilbereich Karl-Marx-Straße 16.

 

2.      Das Verfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).

 

  1. Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt (s. Anlage 3). Die Einleitung des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Investor übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.8.2006 zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffene Festlegungen – DS 06/SVV/0487).
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Erläuterung

                                                                                                                          Anlage 1

 

 

 

Aufstellungsbeschluss zur  6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45

„Karl-Marx-Straße“, Teilbereich Karl-Marx-Straße 16

 

  

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Durchführung der  6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ im Teilbereich Karl-Marx-Straße 16.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ beinhaltet die Flurstücke 206, 210 und 211 der Flur 23 der Gemarkung Babelsberg. Er wird begrenzt durch die Virchowstraße, den Weg zwischen Virchow- und Karl-Marx-Straße, die Karl-Marx-Straße sowie das Flurstück 201/1 mit vorhandener Wohnbebauung.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,7 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

 

 

Bestehende Situation

 

Auf dem Gebiet des Geltungsbereiches befinden sich eine seit längerem ungenutzte Halle mit Anbau und ein leerstehendes Wohngebäude. Auf dem Grundstück ist ein geringer Baumbestand vorhanden, die Gartenbereiche sind  brachgefallen.

Die als erhaltenswert eingestufte, jedoch nicht denkmalgeschützte Halle, die früher als Mensa der Filmhochschule genutzt wurde, später als Möbelverkaufsstelle, konnte bisher nicht wieder einer Nutzung zugeführt werden. Der mittlerweile schlechte bauliche Zustand verursacht eine Beeinträchtigung des städtebaulichen Gesamtbildes der Villenkolonie.

 

 

Planungsanlass  und Erforderlichkeit der Planung

 

Anlass der Planung ist die Absicht des neuen Eigentümers, die Grundstücke einer veränderten Nutzung zuzuführen.

Das bestehende Planungsrecht ist im Februar 2000 durch die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ geschaffen worden. Der Bebauungsplan sieht hier ein Sondergebiet für die Gebietsversorgung und einen Kinderspielplatz vor. Diese Einrichtungen sollten zusammen mit der bereits vorhandenen Durchwegung zum Ufer des Griebnitzsees dazu beitragen, ein kleines Wohngebietszentrum mit Dienstleistung und Versorgung kleinteiliger Art sowie eine Grünfläche mit Aufenthaltsqualität zu schaffen. Diese Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung des Standortes erwiesen sich jedoch in den zurückliegenden Jahren als nicht umsetzbar. Der schlechte bauliche Zustand des Hauptgebäudes sowie die veränderten Rahmenbedingungen machen es erforderlich, eine städtebauliche Umplanung vorzunehmen, um das Gelände einer Wiedernutzbarkeit zuzuführen.

 

Planungsziel

 

Ziel der Planung ist es, mit der bedarfsgerechten Bereitstellung von Wohnraum das an dieser Stelle desolate städtebauliche Ensemble der Villenkolonie zu erneuern und das Grundstück einer entsprechenden Nutzung zuzuführen.

Dabei sind die Maßstäblichkeit und die Gestaltungsgrundsätze, die für den gesamten Bebauungsplanbereich der Villenkolonie gelten, auch in der Änderungsplanung in Ansatz zu bringen. Gegenstand der Änderung sind die Nutzungsart, die Baugrenzen sowie die Anpassung des Maßes der Nutzung an die Dichte der benachbart festgesetzten Maße im allgemeinen Wohngebiet (GRZ 0,15 ,GFZ 0,3).

Die Flächen für die Spielplätze im rechtsgültigen Bebauungsplan sind gleichzeitig auch die Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsgrundstücke im Plangebiet. Diese Maßnahmen für Spieleinrichtungen und Kompensation sollen sich in den Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans wiederfinden und werden durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert.

 

 

Gesetzliche Voraussetzungen für die Änderung

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.

 

Da die beabsichtigte zulässige Grundfläche der Bebauung nicht über 20 000 m² liegt, kann das Änderungsverfahren für die Wiedernutzbarmachung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13a Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S.1 BauGB nicht erforderlich.

Der geänderte Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt.

Der Vorhabenträger hat sich zur Übernahme der Kosten  für die Planungsleistungen (externe sowie nicht hoheitliche Verwaltungsaufgaben) zur Änderung des Bebauungsplanes bereit erklärt.

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Anlagen

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