Beschlussvorlage - 07/SVV/0206

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 1. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 „Am Neuen Garten“, Teilbereich Leistikowstraße 1 entschieden (s. Anlage 1).

 

2.      Die 1. (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 „Am Neuen Garten“, Teilbereich Leistikowstraße 1 wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 2).

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

 

-            Kurzeinführung                                                                      Anlage 1 (2 Seiten)

            Zusammenfassung der  Ergebnisse aus der  Beteiligung

            der  Bürger im Rahmen der öffentlichen  Auslegung und

            der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

mit    Abwägungsvorschlag    zu    den    eingegangenen

Stellungnahmen

 

-           1. (förmliche) Änderung des Bebauungsplans

mit Begründung                                                   Anlage 2 (12 Seiten, 1 Plan)

 

Kurzeinführung

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27. September 2006 beschlossen, den Entwurf der 1. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 „Am Neuen Garten“, Teilbereich Leistikowstraße 1 mit der dazugehörigen Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlichen auszulegen (DS 06/SVV/0621).

Die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans betrifft die Nutzungsart – Sondergebiet „Gedenkstätte“ und deren bauliche Nutzung – sowie die überbaubare Grundstücksfläche und die Höhe baulicher Anlagen. Die Änderung des Bebauungsplans nimmt in seiner Anordnung eines Baufeldes für einen Neubau Bezug auf den aus dem Realisierungs-Ideenwettbewerb (August 2006) hervorgegangenen Siegerentwurf. Für das denkmalgeschützte Gebäude Leistikowstraße 1 trifft der Bebauungsplan eine Baukörperausweisung, die sich eng an der Grundfläche des Gebäudes orientiert.

 

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

 
Der Entwurf der 1. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 „Am Neuen Garten“, Teilbereich Leistikowstraße 1 mit Begründung hat in der Zeit vom 1. November 2006 bis einschließlich 1. Dezember 2006 öffentlich ausgelegen. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über die Auslegung informiert und parallel zur öffentlichen Auslegung beteiligt.

In diesem Zusammenhang sind auch von der Planung berührte Fachbereiche der städtischen Verwaltung in das Beteiligungsverfahren einbezogen worden.

 

Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Beteiligung der Bürger, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden seitens der Bürger keine Anregungen vorgebracht.

 

 Von den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange enthielten die Schreiben des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, des Landesumweltamtes Brandenburg, der Gemeinsamen Landesplanung  und anderer Behörden keine Bedenken.

Die Planänderung bzw. die Errichtung eines zusätzlichen Baufeldes in der Vorgartenzone wurde von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg kritisch bewertet. Es wurden Bedenken geäußert, dass sich mit der vorgesehenen Bebaubarkeit der Vorgartenzone aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch für andere Grundstücke Forderungen nach einer Bebaubarkeit der Vorgartenflächen ergeben könnten (Stellungnahme vom 29.11.2006).

 

 

Zu dieser Stellungnahme unterbreitet die Verwaltung folgenden Abwägungsvorschlag:

 

Die geäußerten Bedenken werden aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

 

Da es sich hier um einen Sonderfall handelt, bleibt das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 48 „Am Neuen Garten“, die Vorgärten von jeglicher Bebauung freizuhalten, für die übrigen Grundstücke bestehen.

Eine Verletzung der für alle anderen Grundstücke im Bebauungsplan geltenden Respektierung der Freiraumsituation ist für dieses Grundstück angesichts der Aufgabe der Bewahrung des Zeugniswertes des Denkmals und angesichts des besonderen und einzigartigen geschichtlichen Ortes zu vertreten.

 

Die vorgetragenen Bedenken können auch mit folgendem Zitat aus der Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamtes und Archäologischen Landesmuseums vom 29.11.2006 entkräftet werden:

 

„Die fragile und verletzte Substanz des Denkmals wird vor Übernutzung geschützt, indem alle Nutzungen, die einer zur Erhaltung der Substanz mit ihren vielfältigen Spuren notwendiger Konservierung entgegenstehen, in einem Neubau untergebracht werden. Der Neubau ist folglich unverzichtbarer Bestandteil einer notwendigen und angemessenen Erhaltungs- und Nutzungsstrategie für den denkmalgeschützten Altbau.

Dieser Neubau wird im Vorgartenbereich der Großen Weinmeisterstraße als einzig möglicher Stelle städtebaulich verträglich untergebracht. Die Position des Neubaus hält einen ausreichenden Abstand zum Altbau ein und ermöglicht auch die Bewahrung der Reste der vom KGB errichteten Sichtblende. Die Kubatur des Neubaus berücksichtigt ausreichend den Umgebungsschutz des Denkmals Leistikowstraße 1.

Wir sehen aus diesen Gründen den Neubau in Reaktion auf den im Denkmalbereich besonderen Ort der Geschichte als Teil der Kulturlandschaft an.

Denkmalpflegerische Bedenken stehen der Planänderung somit nicht entgegen. Die Festsetzungen sind auch aus denkmalfachlicher Sicht sinnvoll und unterstützen das Ziel der Erhaltung des Denkmals.“

 

Die untere Denkmalbehörde unterstützt ebenfalls die Änderung des Bebauungsplans.

 
Änderungen der Planung gegenüber der zum Auslegungsbeschluss verwendeten Fassung sind nicht erfolgt.

 

Redaktionelle Änderung: Im Rahmen der Anpassung an die korrekte Rechtsgrundlage wurde die Regelung zur Heckenanpflanzung aus der Textlichen Festsetzung – Gestaltungsregelung zu Einfriedungen herausgenommen und in der neuen Festsetzung – Grünfestsetzung mit gleichem Inhalt integriert.

 

 
Empfehlung der Verwaltung

 

Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zur 1. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans gefasst werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Aus der Beschlussfassung resultieren keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam, da das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan verwaltungsintern erarbeitet wurde und die Umsetzung der Planung durch den Eigentümer unter Inanspruchnahme von Fördermitteln vorgesehen ist.

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Anlagen

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