Antrag - 07/SVV/0200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gemäß dem am 26.02.2007 wieder in Kraft gesetzten „Lagerfeuererlass“ das Abbrennen von Holzfeuern zuzulassen. Diese Regelung soll bis zum Vorliegen einer neuen landesweiten Rechtsverordnung zunächst nach den Regeln des alten Erlasses praktiziert werden.

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Erläuterung

Begründung:

 

Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke hat sich dafür ausgesprochen, „leicht handhabbare Regelungen für Holzfeuer im Freien“ zu schaffen. Eine neue landesweite Rechtsverordnung liegt im Entwurf vor. Als Übergangslösung wurde am 26.02.2007 der 2002 abgelaufene „Lagerfeuererlass“ erneut in Kraft gesetzt. Die Regelungen des Erlasses vom 29. Mai 2000 können laut Pressemitteilung des Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt- und Verbraucherschutz bis zu einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften weiterhin angewandt werden.

 

Danach sind Holzfeuer grundsätzlich auch ohne gemeindliche Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt wird. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der sogenannten „Zehn goldenen Regeln für Feuer im Freien“.

 

10 goldene Regeln:

1.          die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter

2.          nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden

3.          bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden

4.          Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten.

5.          Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen

6.          Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher)

7.          Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!

8.          die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen

9.          bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen

10.      Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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