Beschlussvorlage - 07/SVV/0257

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

„Ordnungsbehördliche Verordnung über mögliche Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse insbesondere von Touristen“

Reduzieren

Erläuterung

Begründung

für die ordnungsbehördliche Verordnung über mögliche Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse insbesondere von Touristen

 

Durch das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) ist auch die bundesrechtliche Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen ersetzt worden.

 

Nach § 5 Abs. 2 BbgLöG dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr geöffnet sein. Neben Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel verkauft werden. Die Sonn- und Feiertage werden durch die Kreisordnungsbehörden mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt.

 

Die Ladenschluss-Ausnahmeverordnung in Brandenburg (LschlAV) vom 09. Mai 2005 wurde mit Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 in § 1 geändert. Danach dürfen in der Landeshauptstadt Potsdam mit ihren Ortsteilen jährlich an 40 Sonn- und Feiertagen in der Zeit von  11 bis 19 Uhr Waren im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BbgLöG verkauft werden.  Eine Bindungswirkung zu Abs. 1 besteht nicht. Somit können insgesamt nach  Abs. 1 und Abs. 2 46 Sonn- und Feiertage freigegebenen werden. Nach § 14 Abs. 3 des bisherigen Ladenschlussgesetzes (LSchlG) durften bisher nach § 10 und § 14 LSchlG insgesamt maximal 40 Sonn- und Feiertage freigegeben werden.

 

In Anlehnung an die Einschränkungen in § 5 Abs. 1 des BbgLöG halten wir es für verhältnismäßig und geboten, zumindest am Karfreitag eine Ladenöffnung auszuschließen. Dem ernsten Charakter dieses Feiertages wird dadurch Rechnung getragen. Bundesweit steht er als „stiller Feiertag“ unter gesondertem Schutz; Trauer, Gedenken oder innere Einkehr stehen im Vordergrund.

 

Eine Geltungsdauer dieser ordnungsbehördlichen Verordnung wie bisher, bis zum 20. Dezember, erübrigt sich durch die Freigabe aller vier Adventssonntage nach § 5 Abs. 1 BbgLöG.

 

Der Zeitrahmen für Potsdam soll voll ausgeschöpft werden. Deshalb sollen die beiden Sonntage, an denen Verkaufsstellen die Möglichkeit haben, nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zu öffnen, aus dem Freigabezeitraum ausgenommen werden.

 

Das Land Brandenburg hat die Ausführungen des BbgLöG bisher nicht geregelt. Dennoch wurden analog der bisherigen Verfahrensweise der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V., ver.di  Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg (HBB) und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten. HBB und IHK machten keine Einwände geltend.

 

Ver.di nahm dazu wie folgt Stellung: „...stellen wir fest, das aufgrund der Föderalismusreform das Recht der Ladenöffnung bzw. des Ladenschlusses an das Land Brandenburg übergegangen ist. Nach unserer Überzeugung gilt dies jedoch nicht für das Recht des Arbeitsschutzes und damit auch nicht für das Arbeitszeitrecht. Hier gelten die arbeitsschutzrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes uneingeschränkt fort, d. h. es ist das Arbeitszeitgesetz hier anzuwenden. Der § 10 des Arbeitszeitgesetzes enthält jedoch keine Ausnahmegenehmigung zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen für im Einzelhandel beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ihrer Absicht, die Ladenöffnung an den entsprechenden Orten an den vorgesehenen Sonn- bzw. Feiertagen vom 20. März bis 30. November 2007 freizugeben, nehmen wir bezüglich der Öffnung der Läden zur Kenntnis, dies gilt jedoch nicht für einen Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu diesen Zeiten. Gegen eine Öffnung von Läden an diesen Tagen und in dieser Zeit besteht aus unserer Sicht kein Einwand, sofern Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen hier nicht zur Arbeit herangezogen werden.

 

Wie Sie wissen, lassen wir unsere oben genannte Rechtsauffassung gerade durch die Klage eines ver.di-Mitgliedes vor dem Berliner Verwaltungsgericht juristisch überprüfen. Wir gehen davon aus, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit in dieser Frage endgültige juristische Klarheit schafft. Sofern Sie beabsichtigen, den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der von Ihnen geplanten Freigabe von Öffnungszeiten zuzulassen, behalten wir uns das Recht vor, auch Brandenburger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der juristischen Durchsetzung ihrer Sonn- und Feiertagsruhe zu unterstützen....“

 

Die Einwände der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird die volle Ausschöpfung der Möglichkeit zusätzlicher Ladenöffnungszeiten zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse von Touristen unserer Stadt als höher eingeschätzt.

 

Die Hinweise von ver.di zu den Arbeitnehmerrechten wurde in § 2 der Verordnung berücksichtigt.

 

Festzustellen bleibt, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgLöG die Aufsicht bezüglich der Beschäftigungszeiten nach § 10 des Gesetzes der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesoberbehörde obliegt. Nach § 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit der geltenden Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (ASZV) liegen Aufsicht, Kontrolle, Anordnung von Maßnahmen, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i. S. des Gesetzes nicht in der Zuständigkeit der örtlichen oder Kreisordnungsbehörden , sondern in der Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam

über mögliche Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen

zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse insbesondere von Touristen

vom ......2007

 

Auf Grund

 

  • § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)) vom 27. November 2006 (GVBl.  I  S. 158),
  • § 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom        21. August 1996 (GVBl. I, S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 289, [294])
  • § 1 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebieten (Ladenschluss-Ausnahmeverordnung – LSchlAV) vom 9. Mai 2005 (GVBl. II S. 238) geändert durch Artikel 2  des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 (GVBl.  I  S. 158 [160])

 

wird vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom ..........2007 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

§ 1  Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam einschließlich ihrer Ortsteile.

 

§ 2 Öffnungszeiten

 

(1) In der Landeshauptstadt Potsdam dürfen Verkaufsstellen alljährlich in der Zeit vom 20. März bis 30. November an allen Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr geöffnet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind der Karfreitag sowie diejenigen Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufsstellen aufgrund einer nach § 5 Abs. 1 BbgLöG erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung öffnen können.

 

(2) Übersteigt die Zahl der in den Zeitraum nach Abs. 1 fallenden Sonn- und Feiertage die Zahl 40, so entfällt die Öffnung am ersten in den Zeitraum fallenden Sonntag. Fällt der 1. Adventssonntag auf das letzte Wochenende im November, können Verkaufsstellen bereits am Sonntag vor dem 20. März öffnen.

 

(3) Neben Waren, die für die Landeshauptstadt Potsdam kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel verkauft werden.

 

 

§ 3 Arbeitnehmerschutz

 

Hingewiesen wird auf die Pflichten für Arbeitgeber, die sich bei der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen auf Grund dieser Verordnung aus § 10 BbgLöG, dem Arbeitszeitgesetz, dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz ergeben.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung  tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Potsdam, den

 

Jann Jakobs

Oberbürgermeister

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

Loading...