Beschlussvorlage - 07/SVV/0257
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über mögliche Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse insbesondere von Touristen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.04.2007
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Erläuterung
Begründung
für die ordnungsbehördliche Verordnung über mögliche Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse insbesondere von Touristen
Durch das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) ist
auch die bundesrechtliche Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn-
und Feiertagen ersetzt worden.
Nach § 5 Abs. 2 BbgLöG dürfen Verkaufsstellen abweichend
von § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten an jährlich
höchstens 40 Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr geöffnet sein. Neben Waren,
die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr,
überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und
handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel verkauft
werden. Die Sonn- und Feiertage werden durch die Kreisordnungsbehörden mittels
ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt.
Die Ladenschluss-Ausnahmeverordnung in Brandenburg (LschlAV)
vom 09. Mai 2005 wurde mit Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der
Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 in § 1 geändert.
Danach dürfen in der Landeshauptstadt Potsdam mit ihren Ortsteilen jährlich an
40 Sonn- und Feiertagen in der Zeit von
11 bis 19 Uhr Waren im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BbgLöG verkauft
werden. Eine Bindungswirkung zu
Abs. 1 besteht nicht. Somit können insgesamt
nach Abs. 1 und Abs. 2 46 Sonn-
und Feiertage freigegebenen werden. Nach § 14 Abs. 3 des bisherigen
Ladenschlussgesetzes (LSchlG) durften bisher nach § 10 und § 14 LSchlG
insgesamt maximal 40 Sonn- und Feiertage freigegeben werden.
In Anlehnung an die Einschränkungen in § 5 Abs. 1 des BbgLöG
halten wir es für verhältnismäßig und geboten, zumindest am Karfreitag eine
Ladenöffnung auszuschließen. Dem ernsten Charakter dieses Feiertages wird
dadurch Rechnung getragen. Bundesweit steht er als „stiller Feiertag“ unter
gesondertem Schutz; Trauer, Gedenken oder innere Einkehr stehen im Vordergrund.
Eine Geltungsdauer dieser ordnungsbehördlichen Verordnung
wie bisher, bis zum 20. Dezember, erübrigt sich durch die Freigabe aller vier
Adventssonntage nach § 5 Abs. 1 BbgLöG.
Der Zeitrahmen für Potsdam soll voll ausgeschöpft werden.
Deshalb sollen die beiden Sonntage, an denen Verkaufsstellen die Möglichkeit
haben, nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zu öffnen, aus dem Freigabezeitraum
ausgenommen werden.
Das Land Brandenburg hat die Ausführungen des BbgLöG bisher
nicht geregelt. Dennoch wurden analog der bisherigen Verfahrensweise der
Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V., ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bezirk
Potsdam-Nordwestbrandenburg (HBB) und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten.
HBB und IHK machten keine Einwände geltend.
Ver.di nahm dazu wie folgt Stellung: „...stellen wir fest,
das aufgrund der Föderalismusreform das Recht der Ladenöffnung bzw. des
Ladenschlusses an das Land Brandenburg übergegangen ist. Nach unserer Überzeugung
gilt dies jedoch nicht für das Recht des Arbeitsschutzes und damit auch nicht
für das Arbeitszeitrecht. Hier gelten die arbeitsschutzrechtlichen und
arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Bundes uneingeschränkt fort, d. h. es ist das Arbeitszeitgesetz hier
anzuwenden. Der § 10 des Arbeitszeitgesetzes enthält jedoch keine
Ausnahmegenehmigung zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen für im Einzelhandel
beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ihrer Absicht, die
Ladenöffnung an den entsprechenden Orten an den vorgesehenen Sonn- bzw.
Feiertagen vom 20. März bis 30. November 2007 freizugeben, nehmen wir bezüglich
der Öffnung der Läden zur Kenntnis, dies gilt jedoch nicht für einen Einsatz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu diesen Zeiten. Gegen eine Öffnung von
Läden an diesen Tagen und in dieser Zeit besteht aus unserer Sicht kein
Einwand, sofern Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen hier nicht zur Arbeit
herangezogen werden.
Wie Sie wissen, lassen wir unsere oben genannte
Rechtsauffassung gerade durch die Klage eines ver.di-Mitgliedes vor dem
Berliner Verwaltungsgericht juristisch überprüfen. Wir gehen davon aus, dass
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in dieser Frage endgültige juristische Klarheit
schafft. Sofern Sie beabsichtigen, den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern während der von Ihnen geplanten Freigabe von Öffnungszeiten
zuzulassen, behalten wir uns das Recht vor, auch Brandenburger
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der juristischen Durchsetzung ihrer
Sonn- und Feiertagsruhe zu unterstützen....“
Die Einwände der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung
der widerstreitenden Interessen wird die volle Ausschöpfung der Möglichkeit
zusätzlicher Ladenöffnungszeiten zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse
von Touristen unserer Stadt als höher eingeschätzt.
Die Hinweise von ver.di zu den Arbeitnehmerrechten wurde in
§ 2 der Verordnung berücksichtigt.
Festzustellen bleibt, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgLöG
die Aufsicht bezüglich der Beschäftigungszeiten nach § 10 des Gesetzes der für
den Arbeitsschutz zuständigen Landesoberbehörde obliegt. Nach § 17
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit der geltenden
Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (ASZV) liegen Aufsicht, Kontrolle, Anordnung
von Maßnahmen, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i. S. des
Gesetzes nicht in der Zuständigkeit der örtlichen oder Kreisordnungsbehörden ,
sondern in der Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz.
Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt
Potsdam
über mögliche Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen
zur Erfüllung besonderer Einkaufsbedürfnisse
insbesondere von Touristen
vom ......2007
Auf Grund
- § 5
Abs. 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)) vom 27.
November 2006 (GVBl. I S. 158),
- § 26
des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1996 (GVBl. I, S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 29. Juni
2004 (GVBl. I S. 289, [294])
- § 1
der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebieten (Ladenschluss-Ausnahmeverordnung
– LSchlAV) vom 9. Mai 2005 (GVBl. II S. 238) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der
Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158 [160])
wird vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom ..........2007 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam einschließlich ihrer Ortsteile.
§ 2
Öffnungszeiten
(1) In der Landeshauptstadt Potsdam dürfen Verkaufsstellen
alljährlich in der Zeit vom 20. März bis 30. November an allen Sonn- und
Feiertagen von 11 bis 19 Uhr geöffnet sein. Ausgenommen von dieser Regelung
sind der Karfreitag sowie diejenigen Sonn- und Feiertage, an denen
Verkaufsstellen aufgrund einer nach § 5 Abs. 1 BbgLöG erlassenen
ordnungsbehördlichen Verordnung öffnen können.
(2) Übersteigt die Zahl der in den Zeitraum nach Abs. 1
fallenden Sonn- und Feiertage die Zahl 40, so entfällt die Öffnung am ersten in
den Zeitraum fallenden Sonntag. Fällt der 1. Adventssonntag auf das letzte
Wochenende im November, können Verkaufsstellen bereits am Sonntag vor dem 20.
März öffnen.
(3) Neben Waren, die für die Landeshauptstadt Potsdam
kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der
Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche
Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel verkauft werden.
§ 3
Arbeitnehmerschutz
Hingewiesen wird auf die Pflichten für Arbeitgeber, die sich bei der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen auf Grund dieser Verordnung aus § 10 BbgLöG, dem Arbeitszeitgesetz, dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz ergeben.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Potsdam, den
Jann Jakobs
Oberbürgermeister