Beschlussvorlage - 07/SVV/0334
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg und der Landeshauptstadt Potsdam über die Übertragung von Vollstreckungsaufgaben
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- SB Finanzen und Berichtswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.05.2007
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06.06.2007
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05.09.2007
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Bereit
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.05.2007
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Landeshauptstadt Potsdam schließt mit der Stiftung Preußische Schlösser und
Gärten Berlin-Brandenburg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Übertragung von Vollstreckungsaufgaben von der Stiftung Preußische Schlösser
und Gärten Berlin-Brandenburg auf die Landeshauptstadt Potsdam ab.
Gemäß
§ 44 Geschäftsordnung der StVV mit Ende der Wahlperiode erledigt!
Erläuterung
Begründung:
Im Herbst 2006 ist die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) an die Landeshauptstadt Potsdam mit der Bitte um Übernahme der Vollstreckungsaufgaben herangetreten. Gemäß § 27 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BgbDSchG) trat mit Datum vom 09.11.2006 eine ordnungsbehördliche Verordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die im Vermögen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen [Stiftungsanlagenverordnung – StiftAnlVO]) in Kraft. Mit der StiftAnlVO soll sichergestellt werden, dass die baulichen und gärtnerischen Anlagen nach denkmalpflegerischen Grundsätzen erhalten, geschützt, gepflegt und so genutzt werden, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist und Beeinträchtigungen ihres Erscheinungsbildes vermieden werden. Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Nach § 27 BdgDSchG will die SPSG, aufgrund von fehlenden
personellen Ressourcen, von der gesetzlichen Wahloption Gebrauch machen,
Bußgelder durch die Landeshauptstadt Potsdam vollstrecken zu lassen. § 27 Abs.
1 Satz 4 BbgDSchG lautet: „Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam
oder den Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass
Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.“
Die Vollstreckung bezieht sich nach dem anliegenden
Vereinbarungsentwurf nur auf Bußgelder, die in den von der SPSG verwalteten
Schlössern und Gärten im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam erlassen
werden.
Trotz der Übernahme zusätzlicher Vollstreckungsaufgaben
durch die Landeshauptstadt Potsdam soll dem Wunsch der SPSG gefolgt werden.
Maßgebend sind dabei die Gesichtspunkte, dass die Erhaltung und der Schutz der
baulichen und gärtnerischen Anlagen unmittelbar im Interesse der
Landeshauptstadt Potsdam stehen und den Einwohnern und Gästen Potsdams zu Gute
kommen.
Für die Übernahme der Vollstreckung erhält die
Landeshauptstadt Potsdam einen Kostenbeitrag analog der Kostenregelung der
Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg in
der jeweils geltenden Fassung. Dieser beträgt 8,69 € (17 DM) je
Vollstreckungsfall.
Die SPSG schätzt die Anzahl der Bußgelder, die vollstreckt
werden müssen, auf ca. zwanzig Fälle monatlich. Bei jährlich etwa 12.000 neu zu
bearbeitenden Amtshilfeersuchen von externen Gläubigern durch die
Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam, ist der Zuwachs von
monatlich zwanzig weiteren Fällen vom Aufwand eher als gering zu beurteilen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die Kostenerstattung erfolgt in
entsprechender Anwendung der Kostenregelung der Verordnung zur Bestimmung von
Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg (in der jeweils geltenden
Fassung).
Die Landeshauptstadt Potsdam kann danach derzeit pro Vollstreckungsfall 8,69 € als Kostenbeitrag von der SPSG verlangen. Im Übrigen verbleiben bei ihr die Vollstreckungsgebühren, die der Schuldner zu tragen hat. Eine etwaige Erhöhung des Kostenbeitrages durch das Land Brandenburg in der o.a. Verordnung führt wegen der entsprechenden Anwendung der Landeskostenregelung dann automatisch dazu, dass sich auch der von der SPSG an die LHP zu erstattende Betrag pro Vollstreckungsfall in gleicher Weise erhöht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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27 kB
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