Beschlussvorlage - 07/SVV/0334

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam schließt mit der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung von Vollstreckungsaufgaben von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg auf die Landeshauptstadt Potsdam ab.

 

 

 

Gemäß § 44 Geschäftsordnung der StVV mit Ende der Wahlperiode erledigt!

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Herbst 2006 ist die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) an die Landeshauptstadt Potsdam mit der Bitte um Übernahme der Vollstreckungsaufgaben herangetreten. Gemäß § 27 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BgbDSchG) trat mit Datum vom 09.11.2006 eine ordnungsbehördliche Verordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die im Vermögen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen [Stiftungsanlagenverordnung – StiftAnlVO]) in Kraft. Mit der StiftAnlVO soll sichergestellt werden, dass die baulichen und gärtnerischen Anlagen nach denkmalpflegerischen Grundsätzen erhalten, geschützt, gepflegt und so genutzt werden, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist und Beeinträchtigungen ihres Erscheinungsbildes vermieden werden. Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

Nach § 27 BdgDSchG will die SPSG, aufgrund von fehlenden personellen Ressourcen, von der gesetzlichen Wahloption Gebrauch machen, Bußgelder durch die Landeshauptstadt Potsdam vollstrecken zu lassen. § 27 Abs. 1 Satz 4 BbgDSchG lautet: „Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam oder den Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.“

 

Die Vollstreckung bezieht sich nach dem anliegenden Vereinbarungsentwurf nur auf Bußgelder, die in den von der SPSG verwalteten Schlössern und Gärten im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam erlassen werden.

 

Trotz der Übernahme zusätzlicher Vollstreckungsaufgaben durch die Landeshauptstadt Potsdam soll dem Wunsch der SPSG gefolgt werden. Maßgebend sind dabei die Gesichtspunkte, dass die Erhaltung und der Schutz der baulichen und gärtnerischen Anlagen unmittelbar im Interesse der Landeshauptstadt Potsdam stehen und den Einwohnern und Gästen Potsdams zu Gute kommen.

 

Für die Übernahme der Vollstreckung erhält die Landeshauptstadt Potsdam einen Kostenbeitrag analog der Kostenregelung der Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. Dieser beträgt 8,69 € (17 DM) je Vollstreckungsfall.

 

Die SPSG schätzt die Anzahl der Bußgelder, die vollstreckt werden müssen, auf ca. zwanzig Fälle monatlich. Bei jährlich etwa 12.000 neu zu bearbeitenden Amtshilfeersuchen von externen Gläubigern durch die Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam, ist der Zuwachs von monatlich zwanzig weiteren Fällen vom Aufwand eher als gering zu beurteilen.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Kostenerstattung erfolgt in entsprechender Anwendung der Kostenregelung der Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg (in der jeweils geltenden Fassung).

 

Die Landeshauptstadt Potsdam kann danach derzeit pro Vollstreckungsfall 8,69 € als Kostenbeitrag von der SPSG verlangen. Im Übrigen verbleiben bei ihr die Vollstreckungsgebühren, die der Schuldner zu tragen hat. Eine etwaige Erhöhung des Kostenbeitrages durch das Land Brandenburg in der o.a. Verordnung führt wegen der entsprechenden Anwendung der Landeskostenregelung dann automatisch dazu, dass sich auch der von der SPSG an die LHP zu erstattende Betrag pro Vollstreckungsfall in gleicher Weise erhöht.

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Anlagen

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