Beschlussvorlage - 07/SVV/0472
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr. 12 "Freizeitpark Drewitz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.06.2007
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05.09.2007
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10.10.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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26.06.2007
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28.08.2007
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11.09.2007
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Satzung über die Aufhebung der Satzung über den
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 wird gemäß § 12 Abs. 6. i.V.m. § 13
und § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt
(s. Anlage 1 und 2).
Erläuterung
Begründung:
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage
1: Begründung (2
Seiten)
Anlage
2: Satzung
über die Aufhebung der
Satzung über den Vorhaben-
Bezogenen Bebauungsplan
(Vorhaben- und
Erschließungsplan)
Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Dezember 1996 (4
Seiten)
Anlass und Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung
am 04. September 1996 den Satzungsbeschluss über den Vorhaben- und
Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ gemäß § 12 BauGB gefasst und
dem dazugehörigen Durchführungsvertrag vom 02. September 1996 zugestimmt (DS
96/0370).
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist nach
Genehmigung durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen vom 22.
November 1996 im Amtsblatt Nr. 12/1996 am 20. Dezember 1996 ortsüblich bekannt
gemacht und damit in Kraft gesetzt worden.
Am 27. Januar 1999 hat die Stadtverordnetenversammlung
den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans
Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ gefasst und dem 3. Änderungsvertrag zum
Durchführungsvertrag vom 27. Januar 1999 zugestimmt (DS 99/089/1). Diese 1.
Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist nicht in Kraft getreten, da
der geforderte Finanzierungsnachweis vom Vorhabenträger nicht beigebracht
worden ist.
Auch in der
darauffolgenden Zeit ist es dem Vorhabenträger nicht gelungen, durch
Beibringung des Finanzierungsnachweises zu belegen, dass er wirtschaftlich in
der Lage ist, den Vorhaben- und Erschließungsplan zu realisieren. Die für die
Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens erforderliche Bekräftigung der
Willensbildung der Stadtverordnetenversammlung als Trägerin der Planungshoheit
zum Vorhaben- und Erschließungsplan konnte damit nicht herbeigeführt werden, so
dass die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung der Bauvorhaben auf
Basis der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht hergestellt
werden konnte.
Vor diesem
Hintergrund hat die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen ihrer
Beschlussfassung über den Standort und die Trägerschaft für den Bau eines
Freizeitbades am Brauhausberg in ihrer Sitzung am 03. November 2004 festgelegt, dass für den Standort des bisherigen Projektes
„Freizeitpark Drewitz“ weitere planerische Perspektiven zu entwickeln sind (DS
0551/SVV/04), ohne dass jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits Entscheidungen zum
Verfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen worden wären.
Im Januar 2005
wurden im Gespräch zwischen dem Vorhabenträger und der Verwaltung mögliche Wege
zu einer Änderung des Bebauungskonzeptes erläutert. Der Vorhabenträger hat zu
diesem Zeitpunkt erklärt, an dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 nicht mehr festzuhalten. Entsprechende
Vorschläge des Vorhabenträgers, anhand derer Festlegungen zum weiteren
Verfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan und zu Möglichkeiten der
Herstellung des Baurechts auf den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans
herbeigeführt werden könnten, sind jedoch der Verwaltung auch in der
nachfolgenden Zeit nicht unterbreitet worden.
Planungsrechtliche Grundlage für die Entscheidungen
zum weiteren Umgang mit dem Bauleitplanverfahren ist der Vorhaben- und
Erschließungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 mit
dem dazugehörigen Durchführungsvertrag vom 02. September 1996.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht
innerhalb der im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom
02. September 1996 geregelten
Fristen realisiert worden. In
§ 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrags ist zur Bauverpflichtung des
Vorhabenträgers vereinbart worden, dass der Vorhabenträger oder ein von ihm zu
benennender Dritter die notwendigen Bauanträge für die Vorhaben innerhalb von
einem Jahr nach Inkrafttreten des Vorhaben- und Erschließungsplans stellt und
innerhalb von 5 Monaten nach Bestandskraft der jeweiligen Baugenehmigung mit
der Realisierung beginnt und die Bebauung innerhalb von 3 Jahren nach
Bestandskraft der jeweiligen Baugenehmigung abschließt.
Für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wurden im Jahre 1996 verschiedene Bauanträge gestellt, die jedoch nicht genehmigt wurden. Baugenehmigungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind seitdem nicht beantragt worden.
Schon der Beginn der im Durchführungsvertrag geregelten Fristen ist daher nicht eingetreten.
Selbst unter Berücksichtigung der Überlegung, dass durch die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans eine zeitweise Unterbrechung der Fristen aus dem Durchführungsvertrag vom 02. September 1996 eingetreten sein könnte, und dass mit der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung am 27. Januar 1999 über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans zumindest zwischenzeitlich eine geänderte planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung der Vertragsverpflichtungen bestanden haben könnte, ist es dem Vorhabenträger nicht gelungen, die Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans in der Fassung der 1. Änderung zu schaffen. Es bestehen daher keine Zweifel mehr daran, dass selbst bei Berücksichtigung einer gewissen Unterbrechung der Fristen aus dem Durchführungsvertrag vom 02. September 1996 die notwendigen Bauanträge für die Vorhaben nicht fristgerecht gestellt wurden.
Gemäß § 12 Abs. 6
BauGB soll der Vorhaben- und Erschließungsplan aufgehoben werden, wenn er nicht
innerhalb der im dazugehörigen Durchführungsvertrag geregelten Frist durchgeführt
wird. Bei der Aufhebung kann das Vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
angewendet werden.
Somit hat die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am 31.1.2007 den
Beschluss gefasst, die Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12
„Freizeitpark Drewitz“ aufzuheben und zu diesem Zweck öffentlich auszulegen
(siehe Beschluss „Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 105 „Neuendorfer
Straße/Gerlachstraße“ und Beschluss über die Herbeiführung der Aufhebung der
Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“,
DS 07/SVV/0013).
Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Schreiben vom
13.3.2007 sind Eigentümer sowie
Betroffene um Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der Satzung über den
Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gebeten worden.
Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange sind von der Aufhebung der
Satzung nicht betroffen und wurden daher am Aufhebungsverfahren nicht
beteiligt.
Die öffentliche
Auslegung zur Aufhebung der Satzung fand vom 13. bis 27. März 2007 im Bereich
Verbindliche Bauleitplanung statt.
Da sich zur
vorgesehenen Aufhebung der Satzung weder Eigentümer noch Betroffene und auch
die sonstige Öffentlichkeit geäußert haben, ist keine Abwägung vorzunehmen.
Empfehlung der
Verwaltung
Sofern
die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der Verwaltung zustimmt, kann der
Beschluss über die Satzung über die Aufhebung der Satzung über den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr. 12
„Freizeitpark Drewitz“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996
gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. § 13 BauGB gefasst werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Aus
der Beschlussfassung resultieren keine negativen finanziellen Auswirkungen auf
den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam, da gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aus der
Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Ansprüche
des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde geltend gemacht werden können.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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35,5 kB
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