Beschlussvorlage - 07/SVV/0654

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 114 „ Potsdamer Straße / Am Raubfang“ ist gemäß § 2 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).

 

2.      Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlagen 3 und 4).

 

3.      Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 13 „ Am Raubfang“ wird aufgehoben, das Verfahren wird eingestellt (s. Anlage 5).

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Erläuterung

Begründung:

 

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 114 „Potsdamer Straße / Am Raubfang“

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 „Potsdamer Straße / Am Raubfang“.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:

 

im Norden: die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 740 der Flur 5 der Gemarkung Bornim (teilweise)

im Osten: die westliche Flurstücksgrenze der Flurstücke  191/1,192/1, 193/1, die südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 189/1 der Flur 5 der Gemarkung Bornim sowie die westliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Am Raubfang

im Süden:             die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Potsdamer Straße

im Westen: die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 167 (teilweise), die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 166/1 sowie die östliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 1014 und 1018 in Verlängerung nach Norden bis zur nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 740 (teilweise) der Flur 5 der Gemarkung Bornim

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet befindet sich im Norden der Landeshauptstadt Potsdam und liegt südöstlich im Stadtteil Bornim zwischen der Straße Am Raubfang im Osten, der  Potsdamer Straße im Süden, der Flurstücke  166/2, 1014, 10118 sowie Teilflächen der Flurstücke 726, 728, 731, 735, 737 und 740 im Westen sowie  Teilflächen des Betriebsgrundstücks der Foerster Stauden GmbH im Norden. Die Grundstücke der Potsdamer Straße und der Straße Am Raubfang sind durch eine gemischte Nutzung von Einzelhandel, Gewerbe und Wohnen gekennzeichnet.

Die angrenzenden Flächen in der Mitte des Planungsgebietes liegen überwiegend brach. Teilweise erfolgt eine Nutzung als Lagerflächen. Die Flächen im Norden des Plangebietes werden durch die Foerster Stauden GmbH erwerbsgärtnerisch genutzt.

Teilflächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 114 „Potsdamer Straße / Am Raubfang“ befinden sich im Geltungsbereich des seit 1991 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Raubfang“, der die Ausweisung der Flächen als Schulstandort, als Wohnbauflächen sowie einer Mischnutzung an der Potsdamer Straße vorsah.

Aufgrund der geänderten städtebaulichen Ziele und Rahmenbedingungen ist es vorgesehen den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 13 „Am Raubfang“ aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Anlass der Planung ist das Interesse der Landeshauptstadt Potsdam nach Aufgabe der bisherigen städtebaulichen Ziele die vorhandenen gewerblichen Nutzungen am Standort für die Entwicklung bestehender und die Neuansiedlung klein- und mittelständischer Betriebe dauerhaft zu sichern. Dazu ist eine städtebauliche und verkehrliche Neuordnung der Flächen im Plangebiet erforderlich.

 

Planungsziele

Ziel  der  Planung ist  die Entwicklung der Fläche  zu einem attraktiven Mischgebiet, in dem Wohnen und Arbeiten möglichst konfliktfrei nebeneinander bestehen können. Die Sicherung der produzierenden gewerblichen Nutzungen und somit der Arbeitsplätze am Standort hat eine hohe Priorität für die  Landeshauptstadt Potsdam. Für die ansässigen Unternehmen des produzierenden Gewerbes soll Planungssicherheit geschaffen werden, um nicht nur den Bestand der Unternehmen am Standort zu sichern, sondern auch die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit betriebsbedingt erforderlicher Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahme in städtebaulich vertretbarem Rahmen zu ermöglichen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Neuordnung des Gebietes ist die Verbesserung der Erschließungssituation innerhalb des Plangebietes, d. h. die Neuordnung der Erschließung sowohl für Gewerbegrundstücke als auch für das Betriebsgrundstück der Karl-Foerster- Stauden GmbH, um die sehr schmale Straße „Am Raubfang“ vom Gewerbeverkehr, insbesondere von Schwertransporten zu entlasten. Es wird eine Verbesserung der Wohnqualität für die bereits vorhandene Wohnbebauung in der Straße „Am Raubfang“ angestrebt.  Zur Reduzierung des Konfliktpotentials zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnen kann auf einen Teil der Brachflächen auch Wohnungsneubau ermöglicht werden.

 

Ein weiteres Planungsziel ist die Untersuchung von Möglichkeiten einer künftigen Weiterentwicklung der Einzelhandelsstandorte an der Potsdamer Straße oder deren Beschränkung im Zusammenhang mit dem zur Zeit in Erarbeitung befindlichen Einzelhandelsgutachten.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.

Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 3 BauGB).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Falls für die Erarbeitung des Bebauungsplans externe Planungsleistungen erforderlich sind, werden die Kosten hierfür durch den Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung übernommen und über die Veranschlagung von Mitteln aus der Kostenstelle „Pläne und Satzungen zur Investitionsvorbereitung“ abgesichert.

Das einzuleitende Bebauungsplanverfahren dient dem Interesse der Stadt  die planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Sicherung  des Standortes für klein- und mittelständische Betriebe zuschaffen, eine mögliche investorenseitige Finanzierung der externen Planungsleistungen oder der verwaltungsinternen nicht-hoheitlichen Verfahrensleistungen ist aktuell nicht vorgesehen.

Eine exakte Aussage zum zeitlichen Rahmen der möglichen Erarbeitung des Bebauungsplans und den anfallenden Kosten für Planungsleistungen in den Haushaltsjahren kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht benannt werden.

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Anlagen

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