Beschlussvorlage - 07/SVV/0654
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 114 "Potsdamer Straße / Am Raubfang" sowie Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 13 "Am Raubfang"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.09.2007
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10.10.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.09.2007
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25.09.2007
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 114 „ Potsdamer Straße / Am Raubfang“ ist gemäß
§ 2 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender
Aktualisierung durchzuführen (s. Anlagen 3 und 4).
3.
Der
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 13 „ Am Raubfang“ wird aufgehoben,
das Verfahren wird eingestellt (s. Anlage 5).
Erläuterung
Begründung:
Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 114 „Potsdamer Straße / Am Raubfang“
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 „Potsdamer Straße / Am Raubfang“.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:
im Norden: die
nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 740 der Flur 5 der Gemarkung Bornim
(teilweise)
im Osten: die
westliche Flurstücksgrenze der Flurstücke
191/1,192/1, 193/1, die südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 189/1
der Flur 5 der Gemarkung Bornim sowie die westliche Straßenbegrenzungslinie der
Straße Am Raubfang
im Süden: die
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Potsdamer Straße
im Westen: die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 167 (teilweise), die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 166/1 sowie die östliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 1014 und 1018 in Verlängerung nach Norden bis zur nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 740 (teilweise) der Flur 5 der Gemarkung Bornim
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Plangebiet befindet sich im Norden der Landeshauptstadt Potsdam und liegt südöstlich im Stadtteil Bornim zwischen der Straße Am Raubfang im Osten, der Potsdamer Straße im Süden, der Flurstücke 166/2, 1014, 10118 sowie Teilflächen der Flurstücke 726, 728, 731, 735, 737 und 740 im Westen sowie Teilflächen des Betriebsgrundstücks der Foerster Stauden GmbH im Norden. Die Grundstücke der Potsdamer Straße und der Straße Am Raubfang sind durch eine gemischte Nutzung von Einzelhandel, Gewerbe und Wohnen gekennzeichnet.
Die
angrenzenden Flächen in der Mitte des Planungsgebietes liegen überwiegend
brach. Teilweise erfolgt eine Nutzung als Lagerflächen. Die Flächen im Norden
des Plangebietes werden durch die Foerster Stauden GmbH erwerbsgärtnerisch
genutzt.
Teilflächen
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 114 „Potsdamer Straße / Am
Raubfang“ befinden sich im Geltungsbereich des seit 1991 in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Raubfang“, der die Ausweisung der
Flächen als Schulstandort, als Wohnbauflächen sowie einer Mischnutzung an der
Potsdamer Straße vorsah.
Aufgrund
der geänderten städtebaulichen Ziele und Rahmenbedingungen ist es vorgesehen
den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 13 „Am Raubfang“ aufzuheben
und das Verfahren einzustellen.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Anlass der Planung ist das Interesse der Landeshauptstadt Potsdam nach Aufgabe der bisherigen städtebaulichen Ziele die vorhandenen gewerblichen Nutzungen am Standort für die Entwicklung bestehender und die Neuansiedlung klein- und mittelständischer Betriebe dauerhaft zu sichern. Dazu ist eine städtebauliche und verkehrliche Neuordnung der Flächen im Plangebiet erforderlich.
Planungsziele
Ziel der Planung ist die Entwicklung der Fläche zu einem attraktiven Mischgebiet, in dem Wohnen und Arbeiten möglichst konfliktfrei nebeneinander bestehen können. Die Sicherung der produzierenden gewerblichen Nutzungen und somit der Arbeitsplätze am Standort hat eine hohe Priorität für die Landeshauptstadt Potsdam. Für die ansässigen Unternehmen des produzierenden Gewerbes soll Planungssicherheit geschaffen werden, um nicht nur den Bestand der Unternehmen am Standort zu sichern, sondern auch die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit betriebsbedingt erforderlicher Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahme in städtebaulich vertretbarem Rahmen zu ermöglichen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Neuordnung des Gebietes ist die Verbesserung der Erschließungssituation innerhalb des Plangebietes, d. h. die Neuordnung der Erschließung sowohl für Gewerbegrundstücke als auch für das Betriebsgrundstück der Karl-Foerster- Stauden GmbH, um die sehr schmale Straße „Am Raubfang“ vom Gewerbeverkehr, insbesondere von Schwertransporten zu entlasten. Es wird eine Verbesserung der Wohnqualität für die bereits vorhandene Wohnbebauung in der Straße „Am Raubfang“ angestrebt. Zur Reduzierung des Konfliktpotentials zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnen kann auf einen Teil der Brachflächen auch Wohnungsneubau ermöglicht werden.
Ein weiteres
Planungsziel ist die Untersuchung von Möglichkeiten einer künftigen
Weiterentwicklung der Einzelhandelsstandorte an der Potsdamer Straße oder deren
Beschränkung im Zusammenhang mit dem zur Zeit in Erarbeitung befindlichen
Einzelhandelsgutachten.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die gesetzlichen Grundlagen für die
Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.
Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Fazit finanzielle Auswirkungen
Falls für die Erarbeitung des Bebauungsplans externe Planungsleistungen
erforderlich sind, werden die Kosten hierfür durch den Fachbereich Stadtplanung
und Bauordnung übernommen und über die Veranschlagung von Mitteln aus der
Kostenstelle „Pläne und Satzungen zur Investitionsvorbereitung“ abgesichert.
Das einzuleitende Bebauungsplanverfahren dient dem Interesse der Stadt die planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Sicherung des Standortes für klein- und mittelständische Betriebe zuschaffen, eine mögliche investorenseitige Finanzierung der externen Planungsleistungen oder der verwaltungsinternen nicht-hoheitlichen Verfahrensleistungen ist aktuell nicht vorgesehen.
Eine
exakte Aussage zum zeitlichen Rahmen der möglichen Erarbeitung des
Bebauungsplans und den anfallenden Kosten für Planungsleistungen in den
Haushaltsjahren kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht benannt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,9 MB
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2
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(wie Dokument)
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23 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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