Beschlussvorlage - 07/SVV/0653

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 2 „Horstweg-Süd“, Teilbereich Horstweg/Schlaatzweg, ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB in einem 3. Änderungsverfahren zu ändern (s. Anlage 1).

 

2.      Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“, Teilbereich Horstweg/Schlaatzweg, ist aus dem räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“, Teilbereich „Nuthewinkel“, herauszulösen (s. Anlage 1).

 

3.      Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“, Teilbereich Horstweg/Schlaatzweg

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“, Teilbereich Horstweg/Schlaatzweg.

 

Der räumliche Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplans umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:

 

im Norden: nördliche Grenze des im Bebauungsplan Nr. 2 „Horstweg-Süd“ festgesetzten Gewerbegebietes

im Nordosten Schlaatzweg

im Südosten westliche Straßenbegrenzungslinie des Horstwegs

im Westen westliche Grenze des im Bebauungsplan Nr. 2 „Horstweg-Süd“ festgesetzten Gewerbegebietes

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,6 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet ist im Teilbereich Horstweg/Schlaatzweg zurzeit in Gänze gewerblich genutzt. Hier sind zwei Tankstellen, ein Schnellrestaurant und einige Gewerbebetriebe angesiedelt. Es ist direkt an den Horstweg angebunden. Das Gewerbegebiet liegt in der Nutheniederung und ist von Grünflächen umgeben.

 

Der seit dem 04.10.2001 wirksame Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Potsdam stellt die Fläche als Gewerbegebiet dar.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Anlass für die Planung ist die Kenntnis darüber, dass ein Grundstückseigentümer für seine Teilfläche des Gewerbegebietes eine Nutzungsveränderung anstrebt; die westliche der beiden Tankstellen wird aufgegeben. Am Standort Horstweg/Schlaatzweg gibt es auch für Betriebe des produzierenden Gewerbes Möglichkeiten zur Ansiedlung. Insbesondere zu der Fläche der ehemaligen Tankstelle sind in der Öffentlichkeit nun verschiedene Nachnutzungsüberlegungen im Gespräch. Als eine der denkbaren Nutzungsmöglichkeiten wird großflächige Einzelhandelsnutzung genannt.

 

Zur städtebaulichen Ordnung und zur Sicherung der gewerblichen Nutzung an diesem Standort ist ein Bebauungsplanverfahren erforderlich.

 

Planungsziele

Ziel der Planung ist der Erhalt des Gewerbegebietes gemäß der Planungsziele des in Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“, seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach und in der sich am Standort entwickelten Eigenart des Gebietes. Die Ansiedlung von selbständigem Einzelhandel soll ausgeschlossen werden, da der Standort gemäß den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen gesamtstädtischen Steuerungsleitlinien zur Einzelhandels- und Zentrenentwicklung der Landeshauptstadt Potsdam nicht als ein Zentrum oder ein zentrenähnlicher Standort für Einzelhandel eingeordnet worden ist und zukünftig auch keine zentrenähnlichen Versorgungsfunktionen übernehmen soll. Die Sicherung des Gewerbegebietes soll durch die Präzisierung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“ für den Teilbereich Horstweg/Schlaatzweg erfolgen. Die Ergebnisse des in Erarbeitung befindlichen aktuellen gesamtstädtischen Einzelhandelsgutachtens sollen in das weitere Planverfahren einbezogen werden.

 

Das Plangebiet soll aus dem räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“, Teilbereich „Nuthewinkel“ (1. (förmliche) Änderung), herausgelöst werden.

 

Die Planung ist auf die Wahrung der Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“ für das genannte Gewerbegebiet ausgerichtet. Dies soll durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Horstweg-Süd“ für den Teilbereich Horstweg/Schlaatzweg erreicht werden.

 

Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umfang der Umweltprüfung wird sich schwerpunktmäßig auf die Themenfelder Immissionsschutz und Bodenversiegelung erstrecken

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Die gesetzlichen Grundlagen für die 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 „Horstweg-Süd“ im Teilbereich Horstweg/Schlaatzweg gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB liegen vor. Die Änderung des Bebauungsplans ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar.

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für den städtischen Haushalt durch die Umsetzung der Änderung des Bebauungsplans entstehen nicht. Es sind weder verkehrliche Erschließungsmaßnahmen noch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu Lasten der Landeshauptstadt Potsdam erforderlich. Das Planverfahren kann bei Bedarf aus dem Budget des Fachbereichs Stadtplanung und Bauordnung („Aufwendungen für die Erstellung von Bebauungsplänen“, Produktkonto 5110400.5431550) finanziert werden. Die Maßnahme steht unter dem Haushaltsvorbehalt.

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Anlagen

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