Beschlussvorlage - 07/SVV/0472

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 wird gemäß § 12 Abs. 6. i.V.m. § 13 und § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 1 und 2).

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Erläuterung

Begründung:

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

Anlage   1:            Begründung                                                                                               (2 Seiten)

Anlage   2:            Satzung über  die  Aufhebung der  Satzung  über  den  Vorhaben-

Bezogenen  Bebauungsplan  (Vorhaben- und  Erschließungsplan)

Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ in der Fassung der Bekanntmachung

vom 20. Dezember 1996                                                                       (4 Seiten)

 

Anlass und Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 04. September 1996 den Satzungsbeschluss über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ gemäß § 12 BauGB gefasst und dem dazugehörigen Durchführungsvertrag vom 02. September 1996 zugestimmt (DS 96/0370).

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist nach Genehmigung durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen vom 22. November 1996 im Amtsblatt Nr. 12/1996 am 20. Dezember 1996 ortsüblich bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt worden.

Am 27. Januar 1999 hat die Stadtverordnetenversammlung den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ gefasst und dem 3. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 27. Januar 1999 zugestimmt (DS 99/089/1). Diese 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist nicht in Kraft getreten, da der geforderte Finanzierungsnachweis vom Vorhabenträger nicht beigebracht worden ist.

Auch in der darauffolgenden Zeit ist es dem Vorhabenträger nicht gelungen, durch Beibringung des Finanzierungsnachweises zu belegen, dass er wirtschaftlich in der Lage ist, den Vorhaben- und Erschließungsplan zu realisieren. Die für die Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens erforderliche Bekräftigung der Willensbildung der Stadtverordnetenversammlung als Trägerin der Planungshoheit zum Vorhaben- und Erschließungsplan konnte damit nicht herbeigeführt werden, so dass die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung der Bauvorhaben auf Basis der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht hergestellt werden konnte.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen ihrer Beschlussfassung über den Standort und die Trägerschaft für den Bau eines Freizeitbades am Brauhausberg in ihrer Sitzung am 03. November 2004 festgelegt, dass für den Standort des bisherigen Projektes „Freizeitpark Drewitz“ weitere planerische Perspektiven zu entwickeln sind (DS 0551/SVV/04), ohne dass jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits Entscheidungen zum Verfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen worden wären.

 

Im Januar 2005 wurden im Gespräch zwischen dem Vorhabenträger und der Verwaltung mögliche Wege zu einer Änderung des Bebauungskonzeptes erläutert. Der Vorhabenträger hat zu diesem Zeitpunkt erklärt, an dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 nicht mehr festzuhalten. Entsprechende Vorschläge des Vorhabenträgers, anhand derer Festlegungen zum weiteren Verfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan und zu Möglichkeiten der Herstellung des Baurechts auf den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans herbeigeführt werden könnten, sind jedoch der Verwaltung auch in der nachfolgenden Zeit nicht unterbreitet worden.

Planungsrechtliche Grundlage für die Entscheidungen zum weiteren Umgang mit dem Bauleitplanverfahren ist der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 mit dem dazugehörigen Durchführungsvertrag vom 02. September 1996.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 02. September 1996 geregelten  Fristen realisiert worden. In  § 3 Abs. 4 des Durchführungsvertrags ist zur Bauverpflichtung des Vorhabenträgers vereinbart worden, dass der Vorhabenträger oder ein von ihm zu benennender Dritter die notwendigen Bauanträge für die Vorhaben innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Vorhaben- und Erschließungsplans stellt und innerhalb von 5 Monaten nach Bestandskraft der jeweiligen Baugenehmigung mit der Realisierung beginnt und die Bebauung innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft der jeweiligen Baugenehmigung abschließt.

Für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wurden im Jahre 1996 verschiedene Bauanträge gestellt, die jedoch nicht genehmigt wurden. Baugenehmigungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind seitdem nicht beantragt worden.

Schon der Beginn der im Durchführungsvertrag geregelten Fristen ist daher nicht eingetreten.

 

Selbst unter Berücksichtigung der Überlegung, dass durch die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans eine zeitweise Unterbrechung der Fristen aus dem Durchführungsvertrag vom 02. September 1996 eingetreten sein könnte, und dass mit der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung am 27. Januar 1999 über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans zumindest zwischenzeitlich eine geänderte planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung der Vertragsverpflichtungen bestanden haben könnte, ist es dem Vorhabenträger nicht gelungen, die Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans in der Fassung der 1. Änderung zu schaffen. Es bestehen daher keine Zweifel mehr daran, dass selbst bei Berücksichtigung einer gewissen Unterbrechung der Fristen aus dem Durchführungsvertrag vom 02. September 1996 die notwendigen Bauanträge für die Vorhaben nicht fristgerecht gestellt wurden.

 

Gemäß § 12 Abs. 6 BauGB soll der Vorhaben- und Erschließungsplan aufgehoben werden, wenn er nicht innerhalb der im dazugehörigen Durchführungsvertrag geregelten Frist durchgeführt wird. Bei der Aufhebung kann das Vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden.

 

Somit hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am 31.1.2007 den Beschluss gefasst, die Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ aufzuheben und zu diesem Zweck öffentlich auszulegen (siehe Beschluss „Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 105 „Neuendorfer Straße/Gerlachstraße“ und Beschluss über die Herbeiführung der Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“, DS 07/SVV/0013).

 

Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Mit Schreiben vom 13.3.2007 sind Eigentümer  sowie Betroffene um Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gebeten worden. Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange sind von der Aufhebung der Satzung nicht betroffen und wurden daher am Aufhebungsverfahren nicht beteiligt.

 

Die öffentliche Auslegung zur Aufhebung der Satzung fand vom 13. bis 27. März 2007 im Bereich Verbindliche Bauleitplanung statt.

Da sich zur vorgesehenen Aufhebung der Satzung weder Eigentümer noch Betroffene und auch die sonstige Öffentlichkeit geäußert haben, ist keine Abwägung vorzunehmen.

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der Verwaltung zustimmt, kann der Beschluss über die Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. § 13 BauGB gefasst werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Aus der Beschlussfassung resultieren keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam, da gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aus der Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde geltend gemacht werden können.

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Anlagen

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