Beschlussvorlage - 07/SVV/0781
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 "Hotel und Büropark Voltaireweg", Teilbereich Voltaireweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.10.2007
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07.11.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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30.10.2007
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 16 „Hotel und Büropark Voltaireweg“ ist in seinem westlichen
Teil gemäß § 13 a i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern ( s. Anlage 1). Das in
Anlage 4 dargestellte städtebauliche Konzept soll die Grundlage für die
Bearbeitung des Bebauungsplanes sein.
2.
Das
Verfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender
Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).
3.
Anhand
der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im
wirtschaft-lichen Interesse Dritter liegt (s. Anlage 3). Die Einleitung des
Verfahrens zum Bebauungsplan setzt
daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden
verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Projektträger übernommen werden
(entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006
zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im
wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffenen Festlegungen – DS 06/SVV/0487).
Erläuterung
Begründung: Anlage
1
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 „Hotel und Büropark Voltaireweg“, Teilbereich
Voltaireweg
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Hotel und Büropark Voltaireweg“ im Teilbereich zwischen Voltaireweg und Pappelallee. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 beinhaltet die Flurstücke 273/1, 240/4, 240/5, 240/6 und Teile von 242/3 der Flur 26 der Gemarkung Potsdam. Er wird begrenzt im Norden durch die Pappelallee und im Süden durch den Voltaireweg sowie im Osten durch das Gelände des Dorint-Hotels und im Westen durch das ehemalige Lazarett.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,2
ha. Die Lage des Plangebietes ist
im beiliegenden Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Gebiet zwischen dem ehemaligen Lazarett, einem historischen Baukörper, und dem Dorint-Hotelkomplex, welcher Mitte der 1990er Jahre entsprechend dem seit 1993 rechtskräftigen Bebauungsplans realisiert wurde, ist seit dem Auszug der sowjetischen Armee ungenutzt. Der Bebauungsplan weist hier neben dem Sondergebiet Fremdenbeherbergung und Kongresse ein Gewerbegebiet aus. Vorgesehen war eine Gewerbeansiedlung in Form eines Büroparks.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Nachdem die gewerbliche Nutzung dieser Fläche nicht realisiert werden konnte, beabsichtigt der Vorhabenträger nun auf der Teilfläche die Errichtung von 8 Mehrfamilienhäusern. Insgesamt ist die Errichtung von etwa 100 Wohneinheiten geplant.
Das Änderungsverfahren ist
erforderlich, da die angestrebte Nutzungskonzeption auf der Grundlage der
bisherigen Festsetzungen nicht umgesetzt werden kann. Auch die Änderung
einzelner Festsetzungen ist nicht ausreichend, so dass dieser Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. 16 insgesamt neu erstellt werden soll.
Gegen die Aufgabe von geplanten
Gewerbeflächen an dieser Stelle bestehen aus Sicht der Wirtschaftsförderung
keine Bedenken.
Planungsziel
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen nunmehr die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Wohnbauvorhaben
geschaffen werden. Dies entspricht den generellen Zielen der Potsdamer
Stadtentwicklung und ergänzt das differenzierte Wohnangebot der Innenstadt.
Das mit einer maximalen GRZ von 0,6
und einer maximalen GFZ von 1,4 festgesetzte Maß der baulichen Nutzung im
gültigen Bebauungsplan soll dem vorliegenden städtebaulichen Konzept
entsprechend auf eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 1,1 zurückgenommen werden.
Anstelle von vier größeren Baufenstern soll eine auf den vorliegenden Entwurf abgestimmte kleinteilige Baukörperausweisung erfolgen, d. h. 8 Baufenster mit jeweils ca. 16 x 20 m Kantenlänge und ein größeres Baufenster für den Baukörper an der Pappelallee.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Bauflucht am Voltaireweg soll beibehalten werden, sie vermittelt zwischen der Hauptflucht des Hotelgebäudes und der hervortretenden Bauflucht des westlich angrenzenden historischen Baukörpers.
Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche zum Voltaireweg
hin soll beibehalten werden.
Das Änderungsverfahren soll als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB nach dem beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden.
Gesetzliche Voraussetzungen für die
Änderung
Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1
Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316) liegen vor. Da die beabsichtigte zulässige Grundfläche der
Bebauung nicht über 20 000 m² liegt, kann das Änderungsverfahren für die
Wiedernutzbarmachung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
i.V.m. § 13a Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §
13 Abs. 3 S.1 BauGB nicht erforderlich.
Der geänderte Bebauungsplan
entspricht in seinen Zielen und Zwecken nicht dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs.
2 S. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13
a Abs. 2 Nr. 2 angepasst.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen keine
finanziellen Auswirkungen für die Stadt.
Der
Projektträger hat sich bereits gegenüber der Landeshauptstadt Potsdam in einem
städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Kosten der externen
Planungsleistungen und Gutachten sowie der nicht hoheitlichen
Verwaltungsleistungen dieses Bebauungsplanverfahrens verpflichtet