Beschlussvorlage - 07/SVV/1040

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 21 „Potsdamer Chaussee“ (Groß Glienicke) wird nach § 46 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 45 BauGB eine Baulandumlegung angeordnet.    
Die Lage ergibt sich aus der beigefügten Kartenanlage.

 

2.      Der Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt, die Umlegung durch Beschluss nach § 47 BauGB einzuleiten und das Umlegungsverfahren durchzuführen.

 

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Erläuterung

                                                                                                                                          Anlage 1

 

Begründung:

 

Aufgrund der ungünstigen Zuschnitte der betroffenen Flurstücke müssen zur Verwirklichung des Planungszieles bodenordnende Maßnahmen durchgeführt werden, so dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

 

An der Erschließung und Neugestaltung entsprechend den planerischen Zielvorstellungen sind die Grundstückseigentümer interessiert. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Neuordnung, Erschließung und Bebauung des Gebietes auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge zügig verwirklicht werden kann.  Eine freiwillige Bodenordnung könnte bei Zustimmung aller beteiligten Eigentümer ebenfalls, zumindest auf Teilflächen, durchgeführt werden.

 

Zur Verwirklichung des Bebauungsplans soll ein Umlegungsverfahren nach § 45 ff BauGB durchgeführt werden.

 

Die parzellenscharfe Abgrenzung des Umlegungsgebiets gemäß § 52 BauGB bleibt dem Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses der Landeshauptstadt Potsdam vorbehalten.

 

 

Rechtsgrundlage:            Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die umlegungsbedingten Kosten mit der Investitions-Nr. 0742003990001 werden aus dem Produkt-Konto 5110100.0961200 finanziert. Die durch die Abschöpfung der Umlegungsvorteile zu erwartenden Einnahmen werden im Baulandumlegungsverfahren die Verfahrens- und Sachkosten decken.

Die Umsetzung der Maßnahme ist ab 2008 vorgesehen und steht unter dem Haushaltsvorbehalt des jeweiligen Haushaltsjahres.

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Anlagen

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