Beschlussvorlage - 07/SVV/1047
Grunddaten
- Betreff:
-
Rahmenvertrag Campus Am Jungfernsee
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.12.2007
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06.02.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.12.2007
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Erledigt
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Ordnung, Umweltschutz und Landwirtschaft
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Vorberatung
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20.12.2007
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.01.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Rahmenvertrag
über die Entwicklung des Geländes der ehemaligen Nedlitzer Kasernen im
Entwicklungsbereich Bornstedter Feld zwischen der Landeshauptstadt Potsdam, der
Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH und der Objektgesellschaft Campus Am
Jungfernsee GmbH & Co. KG.
Erläuterung
Begründung:
In der Anlage legen wir den überarbeiteten städtebaulichen Rahmenvertrag zwischen dem Investor der Objektgesellschaft Campus am Jungfernsee GmbH & Co. KG und der Landeshauptstadt Potsdam bzgl. der Entwicklung des Geländes der ehemaligen Kasernen vor.
Hintergrund der Beschlussvorlage ist der Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 3. Mai 2006 06/SVV/0188. Dort heißt es im Wesentlichen wie folgt:
„Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf der Grundlage
des überarbeiteten städtebaulichen Konzeptes
- die
Anpassung des städtebaulichen Rahmenvertrages mit dem Investor der
Objektgesellschaft Campus am Jungfernsee GmbH & Co. KG der
Stadtverordnetenversammlung vorzulegen,
- auf
der Grundlage des städtebaulichen Konzeptes und des angepassten Vertrages
den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 83 „Nedlitzer Kasernen“ zu
überarbeiten.
Dabei ist sicherzustellen, dass die mit Änderung der
städtebaulichen Planung verbundenen Änderungen der Ziele und Zwecke der
Entwicklungsmaßnahme nicht zu einer Reduzierung des der bisherigen Planung und
dem bestehenden städtebaulichen Rahmenvertrag zugrunde gelegten Endwerts i.S.d.
§ 169 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 154 Abs. 2 BauGB führen.“
Der Auftrag wird mit dieser Beschlussvorlage umgesetzt.
Sowohl die Änderung des derzeitigen Entwurfs des
Bebauungsplanes Nr. 83 als auch der überarbeitete Rahmenvertrag sieht keine
Reduzierung des Endwertes vor.
Vielmehr soll der Investor das Areal der Nedlitzer Kasernen
laut 11.1 des Rahmenvertrages (entsprechend wird auch die Änderung des
derzeitigen Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 83 angepasst) wie folgt bebauen:
a)
mit
baulichen Anlagen zur Wohnnutzung zwischen 2008 und 2013 mit einer
Geschossfläche von mindestens 71.000 m² (statt 37.800 m² im alten Vertrag)
b)
mit
baulichen Anlagen zur Gewerbenutzung zwischen 2009 und 2017 mit einer Geschossfläche
von mindestens 93.000 m² (statt 100.200 m² im alten Vertrag).
Unabhängig davon, dass es zu keiner Reduzierung des Maßes
der Nutzung kommt, hat sich die Stadt vertraglich abgesichert, dass sie im Fall
einer Änderung des Bebauungsplanes bzw. einer Reduzierung des Maßes der
baulichen Nutzung nicht zur Rückzahlung des Ausgleichsbetrages herangezogen
werden kann.
Im vorgelegten Entwurf des Rahmenvertrages wird vereinbart,
dass die zunächst als Vorauszahlungsbestandteil geleistete Zahlung des
Investors aufgrund des Vorauszahlungsvertrages vom 26. Oktober 2000 als
abschließende Ausgleichsbetragszahlung i.S.d. § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB
anzusehen ist und durch Änderungen der Ziele und Zwecke der städtebaulichen
Maßnahme nicht berührt wird. Um dies sicherzustellen, sind folgende
Formulierungen in den Vertrag aufgenommen worden:
2. Absatz Vorbemerkungen
„Der Investor und die Landeshauptstadt Potsdam haben mit
Datum vom 14. September 2003/31. August 2000 eine Vereinbarung über die
Entwicklung der Nedlitzer Kasernen geschlossen, die der Abstimmung der Ziele
und des weiteren Verfahrens dient.
Am 26. Oktober 2000 wurde zwischen der Landeshauptstadt
Potsdam, dem Investor und dem Entwicklungsträger ein Vertrag über die
Entrichtung einer Vorauszahlung für das Grundstück der ehemaligen Nedlitzer
Kasernen geschlossen.
Der Vorauszahlungsvertrag ist vor Übergang des Eigentums auf
den Investor geschlossen worden. Die Vorauszahlung ist erbracht worden.
Im Hinblick darauf, dass der Erwerb durch den Investor
erfolgt ist, ist nunmehr der in dem Vorauszahlungsvertrag enthaltene
Ausgleichsbetragsanteil, wie in § 3 Abs. 1 S. 2 des Vorauszahlungsvertrags
festgelegt, gemäß § 154 Abs. 3 S. 2 BauGB im Ganzen vorzeitig abgelöst.“
Auch in 3.1. letzter Satz wird noch einmal darauf verwiesen.
Dort heißt es:
Die zunächst als Vorauszahlungsbestandteil geleistete
Zahlung des Investors ist seit dem Eigentumserwerb des Investors an den von der
Voreigentümerin BBG gekauften Flächen des Vertragsgebiets als abschließende
Ausgleichsbetragsleistung i.S.d. § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzusehen und wird
durch Änderungen der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Maßnahme gegenüber
den Annahmen des Vorauszahlungsvertrages nicht berührt.
Des weiteren enthält der Vertrag noch folgende Regelung 5.2.
über kampfmitteltechnische Beräumungen.
Weiterhin wird der Investor veranlassen, dass zu den
vorgenannten Beräumungen eine kampfmitteltechnische Baubegleitung durch die BBG
erfolgt.
Hintergrund ist folgender:
Grundsätzlich müssen Freilegungsarbeiten zur Beräumung
durchgeführt werden.
Dabei kann es dazu kommen, dass Kampfmittel gefunden werden.
Die Klausel stellt sicher, dass baulogistisch die Freilegungsarbeiten mit den
Munitionsfreimessungen koordiniert sind.
Im Übrigen soll noch auf folgende Hintergrundfakten zum
Entwurf des Rahmenvertrages eingegangen werden:
Die Vertragsparteien beabsichtigen, gemeinsam das Gelände
der ehemaligen Nedlitzer Kasernen städtebaulich zu entwickeln. Das Grundstück
steht im Eigentum des Investors. Das Gelände ist im Geltungsbereich des sich in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 83 „Nedlitzer Kasernen“ gelegen.
Der Aufstellungsbeschluss ist bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 10 vom 22. Oktober 1998. Die Landeshauptstadt Potsdam beabsichtigt, das Gelände der Nedlitzer Kasernen in einem Bebauungsplanverfahren unter Änderung des derzeitigen Entwurfs des Bebauungsplanes mit dem seit dem 17. September 2002 bestehenden Verfahrensstand nach § 33 Abs. 1 BauGB zu überplanen. Die bauliche Durchführung soll bei Bestehen eines Baurechts (Baurecht auf Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB) zum 3. Quartal 2008 bis zum Jahr 2017 erfolgt sein.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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2
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1,6 MB
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3
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1.021,8 kB
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4
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(wie Dokument)
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670,3 kB
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5
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(wie Dokument)
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5,4 MB
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6
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(wie Dokument)
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488,6 kB
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