Beschlussvorlage - 08/SVV/0194

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 51-1 „Am Silbergraben“ ist in einem (vereinfachten) Änderungsverfahren gemäß §13 BauGB zu ändern (s. Anlage 1).

 

2.      Das Verfahren ist mit der Priorität 2 Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).

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Erläuterung

Begründung:             Anlage 1

 

 

Aufstellungsbeschluss zur 2. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51-1 „Am Silbergraben“

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Durchführung der 2. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51-1 „Am Silbergraben“.

 

Der Geltungsbereich des zu ändernden Teilbereichs des Bebauungsplanes umfasst alle im geltenden Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietsflächen und Mischgebietsflächen im Süden des Plangebietes.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 24 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

 

Der zur Änderung vorgelegte Bebauungsplan Nr. 51-1 „ Am Silbergraben“ ist seit dem 28.12.2005 in Kraft. Das Bodenordnungsverfahren im südlichen Teil des Bebauungsplanes wurde bereits erfolgreich abgeschlossen. Die im südlichen Teil des Bebauungsplanes befindliche Gewerbefläche verzeichnet eine große Nachfrage bei gewerblichen Betrieben. Es besteht jedoch auch bereits seit kurzer Zeit ein gesteigertes Interesse von Nahversorgungsbetrieben für den Standort. Zurzeit sind in dem westlich gelegenen Mischgebiet MI 1.1 und im Gewerbegebiet GE 1 zwei Gewerbebetriebe sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb ansässig.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

 

Anlass der Planänderung ist die Notwendigkeit der weiteren Sicherung von Entwicklungsflächen für mittelständische Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Darüber hinaus ist die  Funktionsfähigkeit des Gewerbegebietes und des Mischgebietes in ihren Nutzungsstrukturen einschließlich der verkehrlichen Auswirkungen zu sichern und weiter zu verbessern. Gemäß den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen gesamtstädtischen Steuerungsleitlinien zur Einzelhandels- und Zentrenentwicklung der Landeshauptstadt Potsdam, sind die Standorte nicht als Zentraler Versorgungsbereich oder Nahversorgungszentrum für Einzelhandel eingeordnet worden und sollen auch zukünftig keine zentrenähnliche Versorgungsfunktion übernehmen. Um diese Zielsetzung auch künftig zu wahren und zu sichern ist eine Nachsteuerung von bisher nicht vorrangig für Einzelhandelsnutzungen vorgesehene Standorte erforderlich.

 

Planungsziel

 

Ziel der Planung ist der Erhalt des Gewerbegebietes und des Mischgebietes gemäß der Planungsziele des in Kraft gesetzten Bebauungsplanes Nr. 51-1 „Am Silbergraben“, ihrer allgemeinen Zweckbestimmungen nach und in der sich am Standort entwickelten Eigenart der Gebiete. Hierfür ist der Bebauungsplan um einen Textbaustein zu ergänzen, der die Ansiedlung von selbständigem Einzelhandel im Gewerbegebiet und im Mischgebiet ausschließt. Ein Ausschluss von regen Ziel- und Quellverkehr implizierenden Nutzungen wie z.B. der Betrieb eines Lebensmittelmarktes ist erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Gewerbegebietes und des Mischgebietes in ihren Nutzungsstrukturen einschließlich der verkehrlichen Auswirkungen zu sichern und weiter zu verbessern. Die Planung soll darüber hinaus die aus dem Einzelhandelskonzept erarbeitete gesamtstädtische Einzelhandels- und Zentrenentwicklung der Landeshauptstadt Potsdam wahren.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51-5 „Am Silbergraben gemäß § 13 BauGB liegen vor. Mit der (vereinfachen) Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Durch die Bebauungsplanänderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch die Herbeiführung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplanes entstehen aus gegenwärtiger Erkenntnis keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Potsdam.

Mit der vorgeschlagenen Einstufung in die Priorität 2 Q werden aktuell auch keine Aufwendungen für externe Planungskosten zu erwarten sein.

Das Planverfahren steht unter dem Haushaltsvorbehalt.

Mögliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam, die sich aus der Umsetzung der Änderung des Bebauungsplanes ergeben könnten, sind im weiteren Verfahren zu klären.

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Anlagen

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