Beschlussvorlage - 08/SVV/0293

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Landeshauptstadt Potsdam (Stand: 9.November 2007) mit den Empfehlungen zur Luftschadstoffminderung hinsichtlich der Grenzwerteinhaltung gemäß § 22  BimschV als Handlungsgrundlage zu, vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den bereits gefassten Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und der Sicherung der finanziellen Mittel einschließlich notwendiger Förderanteile.

2.      Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und die Wertungsvorschläge zu den eingegangenen Anregungen gemäß Abwägungsbericht werden zur Kenntnis genommen.

3.      Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Maßnahmen des Luftreinhalte- und Aktionsplan vorbehaltlich der finanziellen Möglichkeiten gemäß gegenwärtiger Haushaltsplanung und Bereitstellung der notwendigen Förderanteile schrittweise umzusetzen.

 

Anlage 1: Luftreinhalte- und Aktionsplan Stand 2007

Anlage 2: Ergebnis der Beteiligung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs/ Abwägungsbericht

Anlage 3. Darstellung finanzieller Auswirkungen 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Anforderungen an die Luftqualität in Europa werden durch die Luftqualitätsrahmenrichtlinie und deren Tochterrichtlinien bestimmt. Es gibt vier Tochterrichtlinien, in denen Luftqualitätsnormen für einzelne Luftschadstoffe festgesetzt werden. Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie und die Tochterrichtlinien sind durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Änderungen der Immissionswerte-Verordnung (22. BImSchV) im Sept. 2002, Juli 2004 und März 2007 und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog (33. BImSchV) im Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt worden.

 

Für ein Gebiet, in dem die Summe von Grenzwert (Jahres- oder Kurzzeitgrenzwert) und Toleranzmarge für einen oder mehrere betroffene Schadstoffe überschritten wird, muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen (§ 47 Abs. 1 BImSchG, Art. 8 Abs. 3 Luftqualitätsrahmenrichtlinie), der alle erforderlichen Maßnahmen beinhaltet, um eine Einhaltung der Grenzwerte ab dem jeweiligen Stichtag auf Dauer sicherzustellen. Ein Luftreinhalteplan hat damit die Aufgabe, die Anstrengungen der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung einer lufthygienisch nicht den Zielvorgaben entsprechenden Situation in einem bestimmten Gebiet zu organisieren und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität festzulegen.

 

Die Analyse der aktuellen Immissionssituation für das Potsdamer Stadtgebiet und das Hauptstraßenverkehrsnetz zeigte in mehren Straßenbereichen sowohl Überschreitungen der bereits gültigen Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) als auch der ab 2010 geltenden Grenzwerte für NO2.

 

Der vorliegende Luftreinhalte/- Aktionsplan wurde durch das MLUV als zuständige Behörde (§ 1 Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (ImSchZV) i.V.m. 1.5.5. der Anlage ImSchZV) unter Beteiligung des Landesumweltamtes Brandenburg, den betroffenen Fachbereichen der Landeshauptstadt Potsdam, den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung u.a. erstellt. Er gliedert sich inhaltlich in Anlehnung an die Anlage 6 der 22. BImSchV in zwei große Abschnitte. Der erste Teil der Planstruktur (Kapitel 1 - 3) befasst sich mit der Beschreibung der Überschreitungssituation, der Analyse der Verschmutzung und der Ermittlung der Verursacheranteile. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Analyse wurden für den zweiten Teil der Planstruktur (Kapitel 4 und 5) konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der lufthygienischen Situation entwickelt, zusammengeführt und anschließend in geeigneter Form in den Luftreinhalteplan aufgenommen.

Vorrangig soll der Fahrzeug-Verkehr im Stadtgebiet reduziert werden. Dazu sollen umweltfreundliche Verkehrsträger, wie z. B. ÖPNV oder die Nutzung des Fahrrades deutlich attraktiver gemacht werden. Der verbleibende Verkehr soll verstetigt werden. Mit den genannten Maßnahmen soll die Belastung für die Anwohner vermindert werden und eine Überschreitung der Grenzwerte verhindert werden.

Reichen diese Schritte und die von der Bundespolitik und der EU erwarteten Maßnahmen zur Reduzierung der Hintergrundbelastung nicht, so enthält der Plan als weitere Option die Einrichtung einer Umweltzone, die die Nutzung nicht schadstoffarmer Fahrzeuge in der Innenstadt untersagt. Ob die Einrichtung der Umweltzone wirklich zu einer Entlastung der Feinstaubbelastung in der Landeshauptstadt führt, wird in einem vertiefenden Planungsschritt ab April 2008 gemeinsam mit dem MLUV geprüft werden. Erst auf dieser Grundlage wird man verbindliche Aussagen über das Ob und Wie der Errichtung einer Umweltzone treffen können.

Der Entwurf des Luftreinhalte/- Aktionsplanes mit Stand vom 26.07.2007 wurde in der Zeit vom 20.08. bis 14.09.2007 in den Räumen des MLUV, LUA und der Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam sowie in der Zeit vom 27.08. – 07.09.2007 in den Bahnhofspassagen Potsdam öffentlich ausgelegt. Auf Grund der eingegangenen Anregungen und Hinweise zum Planentwurf  wurde in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Potsdam der Planentwurf noch einmal überarbeitet. Im Dezember 2007 wurde der vorliegende Luftreinhalte/- Aktionsplan der Landeshauptstadt Potsdam durch das MLUV übergeben.

 

Im Hinblick auf eine mögliche Investitionsförderung von Maßnahmen aus dem Immissionsschutz-Programm soll durch den vorliegenden Beschluss die entsprechender Sicherheit einer integrierten Umsetzung gewährleistet werden.

 

Die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen obliegt dabei den dafür zuständigen Behörden bzw. Fachbereichen. Zu beachten ist allerdings, dass Luftreinhaltepläne keine planungsrechtlichen Instrumente im eigentlichen Sinne sind, sondern verwaltungsinterne Projekte, die nur die beteiligten Verwaltungsbereiche binden und Außenwirkung nur durch behördliche Einzelmaßnahmen auf der Grundlage entsprechender fachgesetzlicher Eingriffsregelungen haben. Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs können hierbei nur im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde festgesetzt werden. Der Luftreinhalteplan ersetzt keine bestehenden Rechtsgrundlagen oder Verwaltungsverfahren für die Realisierung der Maßnahmen. Ebenso wenig schafft er neue Zuständigkeiten.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach derzeitigem Stand ist mit dem in Anlage 3 aufgeführten Kostenaufwand für die Realisierung der im Luftreinhalte-/ Aktionsplan enthaltenden Maßnahmen zu rechnen.

Die Investitionsmaßnahmen „Luftreinhalteplan – Gemeindestraßen“) (Inv. Nr. 084700199001) und „Luftreinhalteplan – Bundesstraßen“) (Inv. Nr. 0847001990002) sind im Entwurf Investitionsprogramm 2008 ff. enthalten.

Die Aufwendungen für die Aktions- und Luftreinhalteplanung sind im Entwurf des Ergebnishaushaltes 2008 ff. enthalten.

Die Maßnahmen stehen unter dem Haushaltsvorbehalt für den angegebenen Zeitraum.

 

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Anlagen

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