Beschlussvorlage - 08/SVV/0293
Grunddaten
- Betreff:
-
Luftreinhalte- und Aktionsplan Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.04.2008
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07.05.2008
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Erledigt
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Ordnung, Umweltschutz und Landwirtschaft
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Vorberatung
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17.04.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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22.04.2008
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Landeshauptstadt Potsdam (Stand: 9.November 2007) mit den Empfehlungen zur Luftschadstoffminderung hinsichtlich der Grenzwerteinhaltung gemäß § 22 BimschV als Handlungsgrundlage zu, vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den bereits gefassten Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und der Sicherung der finanziellen Mittel einschließlich notwendiger Förderanteile.
2. Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und die Wertungsvorschläge zu den eingegangenen Anregungen gemäß Abwägungsbericht werden zur Kenntnis genommen.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Maßnahmen des Luftreinhalte- und Aktionsplan vorbehaltlich der finanziellen Möglichkeiten gemäß gegenwärtiger Haushaltsplanung und Bereitstellung der notwendigen Förderanteile schrittweise umzusetzen.
Anlage 1: Luftreinhalte- und Aktionsplan Stand 2007
Anlage 2: Ergebnis der Beteiligung der öffentlichen
Auslegung des Planentwurfs/ Abwägungsbericht
Anlage 3.
Darstellung finanzieller Auswirkungen
Erläuterung
Begründung:
Die Anforderungen
an die Luftqualität in Europa werden durch die Luftqualitätsrahmenrichtlinie
und deren Tochterrichtlinien bestimmt. Es gibt vier Tochterrichtlinien, in
denen Luftqualitätsnormen für einzelne Luftschadstoffe festgesetzt werden. Die
Luftqualitätsrahmenrichtlinie und die Tochterrichtlinien sind durch Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Änderungen der
Immissionswerte-Verordnung (22. BImSchV) im Sept. 2002, Juli 2004 und März 2007
und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog (33. BImSchV) im Juli 2004
in nationales Recht umgesetzt worden.
Für ein
Gebiet, in dem die Summe von Grenzwert (Jahres- oder Kurzzeitgrenzwert) und
Toleranzmarge für einen oder mehrere betroffene Schadstoffe überschritten wird,
muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen (§ 47 Abs. 1
BImSchG, Art. 8 Abs. 3 Luftqualitätsrahmenrichtlinie), der alle erforderlichen
Maßnahmen beinhaltet, um eine Einhaltung der Grenzwerte ab dem jeweiligen
Stichtag auf Dauer sicherzustellen. Ein Luftreinhalteplan hat damit die
Aufgabe, die Anstrengungen der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung einer lufthygienisch
nicht den Zielvorgaben entsprechenden Situation in einem bestimmten Gebiet zu
organisieren und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
festzulegen.
Die Analyse der aktuellen Immissionssituation für das
Potsdamer Stadtgebiet und das Hauptstraßenverkehrsnetz zeigte in mehren
Straßenbereichen sowohl Überschreitungen der bereits gültigen Grenzwerte für
Feinstaub (PM 10) als auch der ab 2010 geltenden Grenzwerte für NO2.
Der
vorliegende Luftreinhalte/- Aktionsplan wurde durch das MLUV als zuständige
Behörde (§ 1 Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg
(ImSchZV) i.V.m. 1.5.5. der Anlage ImSchZV) unter Beteiligung des
Landesumweltamtes Brandenburg, den betroffenen Fachbereichen der
Landeshauptstadt Potsdam, den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung u.a.
erstellt. Er gliedert sich inhaltlich in Anlehnung an die Anlage 6 der 22.
BImSchV in zwei große Abschnitte. Der erste Teil der Planstruktur (Kapitel 1 -
3) befasst sich mit der Beschreibung der Überschreitungssituation, der Analyse
der Verschmutzung und der Ermittlung der Verursacheranteile. Aufbauend auf den
Ergebnissen dieser Analyse wurden für den zweiten Teil der Planstruktur
(Kapitel 4 und 5) konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der lufthygienischen Situation
entwickelt, zusammengeführt und anschließend in geeigneter Form in den
Luftreinhalteplan aufgenommen.
Vorrangig soll der
Fahrzeug-Verkehr im Stadtgebiet reduziert werden. Dazu sollen umweltfreundliche
Verkehrsträger, wie z. B. ÖPNV oder die Nutzung des Fahrrades deutlich
attraktiver gemacht werden. Der verbleibende Verkehr soll verstetigt werden.
Mit den genannten Maßnahmen soll die Belastung für die Anwohner vermindert
werden und eine Überschreitung der Grenzwerte verhindert werden.
Reichen diese Schritte
und die von der Bundespolitik und der EU erwarteten Maßnahmen zur Reduzierung
der Hintergrundbelastung nicht, so enthält der Plan als weitere Option die
Einrichtung einer Umweltzone, die die Nutzung nicht schadstoffarmer Fahrzeuge
in der Innenstadt untersagt. Ob die Einrichtung der Umweltzone wirklich zu
einer Entlastung der Feinstaubbelastung in der Landeshauptstadt führt, wird in
einem vertiefenden Planungsschritt ab April 2008 gemeinsam mit dem MLUV geprüft
werden. Erst auf dieser Grundlage wird man verbindliche Aussagen über das Ob
und Wie der Errichtung einer Umweltzone treffen können.
Der Entwurf des Luftreinhalte/- Aktionsplanes mit Stand vom
26.07.2007 wurde in der Zeit vom 20.08. bis 14.09.2007 in den Räumen des MLUV,
LUA und der Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam sowie in der Zeit vom
27.08. – 07.09.2007 in den Bahnhofspassagen Potsdam öffentlich ausgelegt. Auf
Grund der eingegangenen Anregungen und Hinweise zum Planentwurf wurde in Abstimmung mit der
Landeshauptstadt Potsdam der Planentwurf noch einmal überarbeitet. Im Dezember
2007 wurde der vorliegende Luftreinhalte/- Aktionsplan der Landeshauptstadt
Potsdam durch das MLUV übergeben.
Im Hinblick auf eine mögliche Investitionsförderung von
Maßnahmen aus dem Immissionsschutz-Programm soll durch den vorliegenden
Beschluss die entsprechender Sicherheit einer integrierten Umsetzung
gewährleistet werden.
Die
Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen obliegt dabei den dafür zuständigen Behörden
bzw. Fachbereichen. Zu beachten ist allerdings, dass Luftreinhaltepläne keine
planungsrechtlichen Instrumente im eigentlichen Sinne sind, sondern
verwaltungsinterne Projekte, die nur die beteiligten Verwaltungsbereiche binden
und Außenwirkung nur durch behördliche Einzelmaßnahmen auf der Grundlage
entsprechender fachgesetzlicher Eingriffsregelungen haben. Maßnahmen im Bereich
des Straßenverkehrs können hierbei nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde festgesetzt werden. Der
Luftreinhalteplan ersetzt keine bestehenden Rechtsgrundlagen oder
Verwaltungsverfahren für die Realisierung der Maßnahmen. Ebenso wenig schafft
er neue Zuständigkeiten.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Nach derzeitigem Stand ist mit dem in Anlage 3 aufgeführten
Kostenaufwand für die Realisierung der im Luftreinhalte-/ Aktionsplan
enthaltenden Maßnahmen zu rechnen.
Die Investitionsmaßnahmen „Luftreinhalteplan –
Gemeindestraßen“) (Inv. Nr. 084700199001) und „Luftreinhalteplan –
Bundesstraßen“) (Inv. Nr. 0847001990002) sind im Entwurf Investitionsprogramm
2008 ff. enthalten.
Die Aufwendungen für die Aktions- und Luftreinhalteplanung
sind im Entwurf des Ergebnishaushaltes 2008 ff. enthalten.
Die Maßnahmen stehen unter dem Haushaltsvorbehalt für den
angegebenen Zeitraum.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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969,6 kB
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3
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74,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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24,5 kB
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