Beschlussvorlage - 08/SVV/0421
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Sacrower Allee (Groß Glienicke)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.05.2008
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04.06.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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20.05.2008
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27.05.2008
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Stellungnahmen der Bürger und Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Sacrower Allee (Groß Glienicke) entschieden (siehe Anlage 1 A bis 1 C).
2. Die Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Sacrower Allee (Groß Glienicke) wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (siehe Anlage 2).
Erläuterung
Anlage 1
Begründung
Darstellung der Ergebnisse aus den bisherigen
Verfahrensschritten und Empfehlung der Verwaltung
Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.12.2007 die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für Teilflächen im südlichen Bereich der Sacrower Allee (Groß Glienicke) beschlossen. Ziel der Planung ist die Errichtung von 13 Wohngebäuden.
Gegenstand der Planung der Ergänzungssatzung ist die Regelung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Darüber hinaus werden das Maß der Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossigkeit, Traufhöhe), die Grundstücksmindestgröße sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Mit der Ergänzungssatzung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Wohnen in diesem sensiblen Bereich, im Übergang zum freien Landschaftsraum und zum Landschaftsschutzgebiet, für die Grundstücke erreicht werden, für die derzeit keine Baurechte bestehen.
Die Klärung der Voraussetzungen für die Aufstellung der Ergänzungssatzung wurde mit den Vorhabenträgern über städtebauliche Verträge geregelt. Die Vorhabenträger haben sich gemäß § 2 der städtebaulichen Verträge zum vollständigen Rückbau der auf den im Eigentum der Vorhabenträger befindlichen Flurstücke 192 und 247 der Flur 11 der Gemarkung Groß Glienicke im Landschaftsschutzgebiet befindlichen vorhandenen baulichen Anlagen sowie zur vollständigen Renaturierung der Flurstücke 192 und 247 verpflichtet.
Weiterer vertraglicher Regelungen bedarf es nicht.
Im Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung wurde im Weiteren untersucht, wie die Kosten für die höhere Frequentierung der Straßen – Sacrower Allee, Nibelungenstraße und Wendensteig – im Zuge der Baumaßnahmen nach der Bauphase im Rahmen eines Erschließungsvertrages kostenmäßig angemessen ausgeglichen werden können. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechtes ausgeschlossen ist, da die benannten Straßen bereits einmalig hergestellt sind.
Forderungen an die Bauherren auf eine Kostenbeteiligung
scheitern an dem Grundsatz des Kopplungsverbotes. Da einem Antragsteller nach
Rechtskraft der Satzung die Baugenehmigung rechtlich zusteht, können
Gegenleistungen nicht vereinbart werden. Die Vereinbarung einer vom Bauwilligen
zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen
einklagbaren Anspruch auf die Gegenleistung (Baugenehmigung) hätte.
Fälle dieser Art liegen insbesondere vor, wenn die Zulässigkeit eines Einzelvorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Hier könnte die Kommune nur Gegenleistungen verlangen, die sie auch als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung festsetzen könnte. Aufwendungen für Infrastruktureinrichtungen gehören nicht dazu. Derartige Forderungen im Bauleitplanverfahren zu regeln ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn kein konkreter Nachweis sogenannter Folgekosten erbracht wurde.
Weiterhin muss zwischen dem Vorhaben und den Folgen eine
unmittelbare Kausalität bestehen und die geforderten Leistungen müssen den
gesamten Umständen nach angemessen sein (objektiv angemessen). Objektiv
angemessen sind nur die für das konkrete Bauvorhaben erforderlichen
Maßnahmenkosten, welche die Kommune bei gleichen Tatbeständen auf Bauwillige
üblicherweise abwälzt. Maßnahmenkosten, die ganz oder zu erheblichen Teilen der
Allgemeinheit dienen, überschreiten die Grenze jedoch. Eine vertragliche
Vereinbarung zwischen Kommune und Bauwilligen (z. B. Folgekostenvereinbarung)
scheint hier ausgeschlossen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
das Vorhaben erhebliche Mehraufwendungen bei etwaigen Straßenbaumaßnahmen, die
dem § 8 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg unterliegen, hervorrufen würde.
Eine erhebliche Änderung des Ziel- und Quellverkehrs ist bisher nicht
erkennbar. Sollten zukünftig Straßenbaumaßnahmen nach § 8 KAG erfolgen, sind in
Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes, alle Grundstücke an der Verteilung des
beitragsfähigen Aufwandes entsprechend der Grundstücksgröße, dem Maß und der
Art der Nutzung zu beteiligen.
Zusammenfassung der Ergebnisse aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 14.01.2008 bis zum 14.02.2008 durchgeführt. Während dieser Zeit haben keine Bürger und Bürgerinnen Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert. Es ging eine schriftliche Stellungnahme eines Bürgers ein. Die Äußerungen bezogen sich auf die Festsetzung des Maßes der Nutzung (Geschossigkeit und Traufhöhe).
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden geprüft und haben zu keiner Änderung der Planung geführt.
Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 10.01.2008 wurden 5 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und Fachabteilungen der Landesämter zur Stellungnahme zu den Festsetzungen der Ergänzungssatzung aufgefordert. Es gingen insgesamt 4 Stellungnahmen ein. Davon hatten 2 Träger öffentlicher Belange keine Anregungen/Hinweise bzw. waren in ihren Belangen nicht betroffen. Bei dem Träger öffentlicher Belange der sich nicht geäußert hat wird davon ausgegangen, dass dieser Träger öffentlicher Belange der Planung zustimmt.
Die Äußerungen des Landesumweltamtes bezogen sich auf
Belange des besonderen Artenschutzes. In der Stellungnahme des Amtes für
Forstwirtschaft Belzig wird darauf hingewiesen, dass der Teilbereich 1 der
Ergänzungssatzung Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ist und
dass bei einer Bebauung eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 LWaldG
erforderlich ist.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden geprüft und haben zu keiner Änderung der Planung geführt. Darüber hinaus erfolgten Änderungen und Ergänzungen im Begründungstext.
Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Beteiligung der
städtischen Fachbereiche als Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 10.01.2008 wurden 7 Fachbereiche der Stadtverwaltung Potsdam zur Stellungnahme zu den Festsetzungen der Ergänzungssatzung aufgefordert. Es gingen insgesamt 5 Stellungnahmen ein. Davon hatten 2 Fachbereiche keine Anregungen/Hinweise bzw. waren in ihren Belangen nicht betroffen. Bei den Fachbereichen die sich nicht geäußert haben wird davon ausgegangen, dass diese Fachbereiche der Planung zustimmen.
Die vorgebrachten Anregungen, Hinweise bezogen sich auf Belange des Brandschutzes, der Versickerung des Niederschlagswassers, der Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde in Bezug auf die geplanten Rückbaumaßnahmen sowie auf naturschutzrechtliche Belange.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden geprüft und haben zu keiner Änderung der Planung geführt. Darüber hinaus erfolgten Änderungen und Ergänzungen im Begründungstext.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann dem Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Sacrower Allee (Groß Glienicke) zugestimmt werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Bei
Inkraftsetzung der Planung werden Kosten für die Umsetzung der Planung
anfallen. Die zu erwartenden Realisierungskosten werden durch die
Vorhabenträger übernommen, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam
dadurch nicht in Anspruch genommen werden wird.
Mögliche
Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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26,5 kB
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2
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38 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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4
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(wie Dokument)
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729,4 kB
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