Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0874
Grunddaten
- Betreff:
-
Erfahrungen mit der Stadtordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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10.09.2008
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung
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15.10.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam “ (Stadtordnung) trat im August 2003 in Kraft.
Sie soll Lebenssachverhalte regeln, die sich nicht bereits
aus den mittlerweile zahlreich vorhandenen Gesetzen und Regelungen des Bundes-
oder Landesrechts ergeben.
Ihr Zustandekommen erfolgte unter aktiver Teilnahme der
Stadtverordneten und breiter Diskussion in der Öffentlichkeit.
In der täglichen Anwendung durch die Dienstkräfte der
Landeshauptstadt Potsdam stellt sie grundsätzlich ein praktikables
Rechtsgebilde zur Gefahrenabwehr sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit dar.
Sie enthält Festlegungen zum Schutz der Allgemeinheit, die
auch im fünften Jahr nach Inkrafttreten und selbst nach der
Gemeindegebietsreform noch uneingeschränkte Gültigkeit haben.
Die im täglichen Dienstgeschäft, auf Grundlage der
Stadtordnung, festgestellten Ordnungswidrigkeiten und die Einleitung und
Betreibung der Ordnungswidrigkeitsverfahren gestaltet sich in der Regel
problemlos.
Die im Anhang befindlichen Hinweise zur Stadtordnung mit den
Verweisen auf Bundes- und Landesrecht wurden überarbeitet. Die wichtigen
Telefonnummern wurden aktualisiert.
Die Änderungen finden sich in der zweiten Auflage der
Stadtordnung aus dem Jahr 2007 wieder.
Insoweit hat sich die Stadtordnung in der Verwaltungspraxis
als handhabbar und praxistauglich erwiesen.
Aus ordnungsbehördlicher Sicht ergibt sich somit kein
gesteigertes Berichtsbedürfnis zum Umgang damit.
Die hier im Antrag gewünschte Beschäftigung der
Stadtverordneten mit der Stadtordnung sowie die Werbung für deren Einhaltung
kann nach hiesiger Auffassung auch außerhalb des Gremiums, bei jeder anderen,
sich bietenden Gelegenheit erfolgen.