Beschlussvorlage - 08/SVV/1017
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortführung der Bebauungsplanverfahren Nr. 7A "Wohnbebauung Nord", Nr. 9 "Am Wald/Am Fenn" und Nr. 22 "Am Weinberg" im Ortsteil Groß Glienicke
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.12.2008
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28.01.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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13.01.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 7A „Wohnbebauung Nord“ vom 07.08.1997 wird
aufgehoben, das Verfahren wird eingestellt.
- Der Bebauungsplan Nr. 115
„Ullrich-Steinhauer-Straße“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Das
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die Zulässigkeit von Wohnen.
Die Gesamthöhe der baulichen Anlagen ist unter Berücksichtigung der
Einbringung in den sensiblen Landschaftsraum an die ortsübliche
Siedlungsstruktur anzupassen.
3. Der Bebauungsplan Nr. 116 „Interessentenweg“ ist
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Das Planungsziel ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung für die Zulässigkeit von Wohnen und nichtstörendem Gewerbe, die
Zulässigkeit einer zweiten Baureihe und die Sicherung maßgeblicher Anteile des
Baumbestandes durch entsprechende Erhaltungsfestsetzungen sowie eine
strukturverträgliche und behutsame Verdichtung unter Berücksichtigung der angrenzenden
wertvollen Natur- und Landschaftsräume.
4. Die Fläche C des Bebauungsplans Nr. 7A „Wohnbebauung
Nord“ ist in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 „Potsdamer
Chaussee“ im Zuge der Fortführung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 21
„Potsdamer Chaussee“ einzubeziehen.
5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Am
Wald/Am Fenn“ wird auf den Teilbereich Am Waldfrieden reduziert. Das
Bebauungsplanverfahren ist für diesen Teilbereich unter dem Titel Bebauungsplan
Nr. 9 „Am Waldfrieden“ fortzuführen. Das Planungsziel ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung für die Zulässigkeit
von Wohnen, die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen zur Sicherung
der gebietsprägenden Bebauung (Nichtzulässigkeit einer zweiten Baureihe), die
Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen und die Einbindung in den sensiblen
Landschaftsraum unter Berücksichtigung der angrenzenden Natur- und
Landschaftsräume.
6. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Am
Weinberg“ wird reduziert. Das Planungsziel ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung für die Zulässigkeit von Wohnen, eine strukturverträgliche und
behutsame Verdichtung der noch unbebauten Grundstücke und Teilflächen sowie die
Einbindung in den sensiblen Landschaftsraum, die Sicherung einer Freihaltezone
(Grünzug) im Bereich der Straße Am Park als zusätzliche Schutzzone zum
denkmalgeschützten Gutspark von Groß Glienicke, die Sicherung der inneren
Erschließung aufgrund der ungünstigen Zuschnitte der betroffenen Flurstücke
sowie die Sicherung einer öffentlichen Durchwegung zum Uferweg unter
Berücksichtigung der Uferkonzeption für den Groß Glienicker See.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der Einleitung der Planverfahren sind externe Planungskosten zu erwarten, deren Höhe noch nicht bekannt ist. Diese externen Planungskosten sollen vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel auch für künftige Jahre durch den Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung innerhalb seines Budgets aus dem Produktkonto 5110400.5431569 bereitgestellt werden. Aufwand und Ertrag werden voraussichtlich in den Jahren 2009 bis 2012 anfallen.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung der Planverfahren
sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen,
die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind,
können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen
werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden
nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der in den
Aufstellungsbeschlüssen vorgesehenen Planungsziele (Sicherung städtebaulicher
Qualitäten) ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden können und sollen
daher verwaltungsintern erbracht werden.
Mit der bereits im Rahmen der Beschlussfassung zur
Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung am 06.06.2007
vorgenommenen Einstufung der Planverfahren in die Priorität 3 sind bei Beschlussfassung
zu den Aufstellungsbeschlüssen bzw. zur Fortführung der Planverfahren keine
Planungskosten zu erwarten (s. DS 07/SVV/0209, s. hierzu auch die in die
Gremien eingereichte Beschlussvorlage zur Aktualisierung der Prioritäten für
die Verbindliche Bauleitplanung).
Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung der
Planverfahren sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe
der Planverfahren eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der
Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2011 zu rechnen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Planungen sich
auch auf städtische Grundstücksflächen erstreckt, und dass mit der Planung auch
eine Veränderung der städtischen Ertragssituation erreicht werden kann. Hieran
besteht ein maßgebliches städtisches Interesse.
Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten
und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens
erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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846,3 kB
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