Beschlussvorlage - 09/SVV/0022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Kahlenbergstraße sowie im östlichen Bereich des Baumschulenwegs ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlage 1 und 2).

 

  1. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 3).
Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Aufstellungsbeschluss für eine Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Kahlenbergstraße sowie im östlichen  Bereich des Baumschulenwegs (OT Eiche)

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung einer Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Kahlenbergstraße sowie im östlichen Bereich des Baumschulenwegs.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die Flurstücke 395/1, 395/5, 395/6, 396, 397, 398, 399/1, 399/2, 420/1, 420/3, 420/4, 420/5, 743 und 744 der Flur 1 der Gemarkung Eiche in den folgenden Grenzen:

 

im Norden:    südliche Straßenbegrenzungslinie der  Kahlenbergstraße     

im Osten:  die westliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 421, 423/2 der Flur 1 der                Gemarkung Eiche

im Süden:   die nördliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 400, 401und 402 der Flur 1  der   Gemarkung Eiche

im Westen:   östliche Straßenbegrenzungslinie des Baumschulenwegs   

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,7 ha. Die Lage des Geltungsbereiches ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet befindet sich in Potsdam – Eiche  zwischen der Kahlenbergstraße im Norden, dem Baumschulenweg im Westen, der Wohnbebauung mit Gärten im Osten sowie dem Friedhof im Süden.

Im westlichen und nördlichen, überwiegend bebauten Bereich sind Einfamilienhäuser in offener Bauweise mit teilweise großen angrenzenden Gärten vorzufinden. Im östlichen Bereich sind einzelne Grundstücke  mit Bungalows bebaut.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Anlass für die Erarbeitung einer Ergänzungssatzung ergibt sich aufgrund der schwierigen städtebaulichen und topografischen Situation sowie aufgrund fehlender planungsrecht-                                                   licher Vorgaben sowie der Lage des Plangebietes im Außenbereich. In der Vergangenheit konnte aus den genannten Gründen keine Neubebauungen genehmigt werden.

Über eine Satzungsregelung kann grundstücksübergreifend geklärt werden, wie bauliche Entwicklungsmöglichkeiten der Grundstücke städtebaulich geordnet strukturiert und erschlossen werden sollen. Alternativ könnte dies (ohne hoheitliche Festlegung) nur auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages geklärt werden; für einen solchen Weg hat jedoch bislang das Einvernehmen aller Eigentümer gefehlt.

 

Planungsziele

Ziel der Planung ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen um eine  geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten. Die Bebauungsdichte soll bis zu einer  GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,4 bei einer Grundstücksmindestgröße von 500 m² betragen. Damit entspricht das Maß der Nutzung den Festsetzungen des angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 „Kahlenbergstraße“, so dass damit die Voraussetzungen für das Einfügen in die vorhandene Bebauung gegeben sind.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für die Ergänzungssatzung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. §  1 Abs. 3 BauGB liegen vor. Die Ergänzungssatzung ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar.

 

Rechtgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist.

 

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...