Beschlussvorlage - 09/SVV/0418
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigungsgebührensatzung 2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.05.2009
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03.06.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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14.05.2009
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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20.05.2009
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Erläuterung
Begründung:
Der nunmehr vorliegende Satzungstext
erläutert das angewandte Projektionsverfahren. Den Vorgaben des OVG dürfte
damit hinreichend Folge geleistet sein.
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) schreibt die Erhebung von Gebühren für die kostenrechnende Einrichtung Straßenreinigung vor. Es regelt ebenso die Verpflichtung der Kommune zum zeitnahen Ausgleich von Kostenüber- oder –unterdeckung im Rahmen einer durchzuführenden Kalkulation.
Da für das Jahr 2007 nunmehr die Rechenergebnisse vorliegen,
war die Erstellung einer neuen „Ist-Kalkulation“ für dieses Jahr dringend
geboten.
Im Rahmen der Bewertung der Ergebnisse dieser neuen
Kalkulation in Form der Gebühren innerhalb der einzelnen Reinigungsklassen war
das Schlechterstellungsverbot zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der Gebührenpflichtige im Einzelfall
beim rückwirkenden Erlass der Gebührensatzung bei der Höhe der neu
festgesetzten Gebühr nicht schlechter gestellt wird. Hieraus ergibt sich, dass
im Einzelfall die Gebührenhöhe der einzelnen Reinigungsklassen der neuen
Satzung auf die Gebührenhöhe der ersetzten Satzung beschränkt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich
folgendes Ergebnis:
Reinigungsklasse |
Gebühren
alte Satzung |
neue
Kalkulation |
Gebühren
neue Satzung |
01/07
Hauptbahnhof |
149,55 |
190,70 |
149,55 |
01 K/07
Bbg.Straße |
13,64 |
12,88 |
12,88 |
02/07 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
02 K/ 07 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
03/07 |
16,50 |
15,94 |
15,94 |
03 K/07 |
9,64 |
9,74 |
9,64 |
04/07 |
10,82 |
9,58 |
9,58 |
04 K/07 |
3,87 |
3,77 |
3,77 |
05/07 |
4,72 |
4,94 |
4,72 |
05 K/07 |
2,95 |
2,46 |
2,46 |
Winterdienstkategorie |
Gebühren
alte Satzung |
neue
Kalkulation |
Gebühren
neue Satzung |
1 |
3,20 |
2,48 |
2,48 |
2 |
1,90 |
1,41 |
1,41 |
Fazit finanzielle Auswirkungen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in öffentlicher Sitzung am 28.01.2009 ein Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) vom 10.11.2006 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass diese Straßenreinigungsgebührensatzung mit Ausnahme ihres Paragraphen 5 Absatz 2 nichtig ist. Seine Entscheidung begründete das OVG damit, dass die einzelnen Gebührensätze überhöht sind, weil ihre Kalkulation nicht im Einklang mit dem in der Satzung geregelten Frontmetermaßstab steht. In seinen Entscheidungsgründen stellt das Gericht klar, dass die Rückkehr vom Quadratwurzel- zum Frontmetermaßstab rechtlich nicht zu beanstanden ist und beide Maßstäbe anerkannt und zulässig für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren sind. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Regelung der Frontmeterberechnung bei Teilhinterliegergrundstücken, auch wenn dies bei der LHP zu den gerügten Ergebnissen geführt hat. Insgesamt ist diese Verfahrensweise noch vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, der bei der Regelung des Frontmetermaßstabes gerade auch die Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke einbeziehen muss. Innerhalb dieses Gestaltungsspielraumes muss der Satzungsgeber jedoch den konkret gewählten Frontmetermaßstab auch schon bei der Kalkulation des Gebührensatzes korrekt anwenden. Bei dieser Kalkulation sind die für die Straßenreinigung umlagefähigen veranschlagten Reinigungskosten durch die jeweilige Gesamtzahl der vorhanden Maßstabseinheiten zu dividieren. Werden diese gewählten Maßstabseinheiten insgesamt unterschätzt, führt dies wie im Falle der LHP zu überhöhten Gebühren. Das in Potsdam angewandte Projektionsverfahren bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten war in der jetzt nichtig erklärten Straßenreinigungsgebührensatzung im Satzungstext nicht eindeutig beschrieben. Insofern bildeten das angewandte „Ermittlungsverfahren“ für die Feststellung der Zahl der Frontmeter und das in der Satzung erläuterte Verfahren keine Einheit.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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29,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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99,2 kB
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