Antrag - 09/SVV/0430

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert

 

1.      unverzüglich überarbeitete Satzungen derjenigen Gesellschaften in den Geschäftsgang der Stadtverordnetenversammlung einzubringen, deren jetzige Satzungen nicht im Einklang mit § 13 Abs. 3 der am 4.3.2009 beschlossenen Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam stehen,

 

2.      die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Stadtverordnetenversammlung in der Septembersitzung 2009 über die gegebenenfalls notwendig werdende Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichtsräte und Beiräte entscheiden kann.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit dem Beschluss vom 4.3.2009 hat die SVV klargestellt, dass sie über die Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichträte und Beiräte entscheidet – Hauptsatzung § 13 Abs. 3: Die  Stadtverordnetenversammlung entscheidet  über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die Landeshauptstadt Potsdam unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält sowie über die Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichtsräte oder Beiräte dieser Gesellschaften. Wesentlicher Inhalt von Gesellschaftssatzungen ist: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Betrag der Stammeinlage, Regelungen zur Bildung und Besetzung von Aufsichtsräten und Beiräten, Regelungen über die Bestellung und Zuständigkeit von Geschäftsführern, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und Beiräten.

 

Gegenwärtig gibt es mehrere Gesellschaften, deren aktuelle Gesellschaftsverträge diesem Beschluss nicht entsprechen und deren Aufsichträte auf andere Weise besetzt worden sind; insofern besteht dringender Korrekturbedarf.

 

Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Satzung des Sanierungsträgers Potsdam sollte gleichzeitig der Bezug zur behutsamen Stadterneuerung als Gegenstand des Unternehmens wieder unmittelbar hergestellt und die entsprechenden Grundzüge wieder aufgenommen werden. Dies war in dem seinerzeit dem Hauptausschuss zur Kenntnis gegebenen Entwurf der neuen Gesellschaftssatzung der Fall; der klare Bezug mit der zugehörige Anlage fehlen allerdings in der später notariell beglaubigten Fassung.

 

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