Beschlussvorlage - 09/SVV/0397

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Das Abwägungsergebnis der Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr.52 „Rote Kaserne Ost“- 1. Änderung wird gebilligt (siehe Anlage 2).

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 52 „Rote Kaserne Ost“- 1. Änderung wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt (siehe Anlage 3).
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Erläuterung

 

Begründung:

 

 

 

Billigung der Abwägung

 Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 52 „Rote Kaserne Ost“- 1. Änderung

 

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:

- Anlage 1:            Kurzeinführung ( 2 Seiten)

- Anlage 2:            Abwägungsergebnis ( 50 Seiten)

- Anlage 3: Bebauungsplan Nr. 52 „Rote Kaserne Ost“ -1. Änderung: Begründung zum Satzungsbeschluss mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (91 Seiten + 1 Plan)


 

 

Anlage 1

 

 

1.   Kurzeinführung zur Beschlussvorlage

·  Billigung des Abwägungsergebnisses und

·  Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 52 „Rote Kaserne Ost“ – 1. Änderung

 

 

1.                       Billigung des Abwägungsergebnisses und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 52 „Rote Kaserne Ost“ – 1. Änderung

 

1.1                    Anlass und Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52

      „Rote Kaserne Ost“

 

 

Mit dem 2006 in Kraft gesetzten Bebauungsplan Nr. 52 "Rote Kaserne Ost" wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zivile Entwicklung des denkmalgeschützten einstigen Kasernenareals geschaffen. Aufgrund modifizierter städtebaulicher Ziele, abgeleitet aus der gesamtstädtischen Entwicklung und der lokalen Vermarktung, wurden Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 52 "Rote Kaserne Ost" erforderlich.

Die denkmalschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die aufgrund der Nachbarschaft eines reinen Wohngebietes (Bebauungsplan Nr. 95) erforderliche Einschränkung der zulässigen Lärmemissionen erschwerten die Vermarktbarkeit der Gebäude und Flächen. Die im wirksamen Bebauungsplan Nr. 52 "Rote Kasernen Ost" ausgewiesenen Gewerbeflächen werden von Investorenseite nicht nachgefragt. Stattdessen besteht jedoch eine steigende Nachfrage nach Wohn- und Dienstleistungsstandorten in dem denkmalgeschützten Ensemble der Roten Kaserne mit konkreten Investitionsinteressen. Diesen Entwicklungsabsichten steht jedoch vor allem die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen im Plangebiet entgegen, in denen gemäß § 8 BauNVO Wohnnutzungen unzulässig sind. Um eine größere Flexibilität bei der konkreten Entwicklung der Baugrundstücke zu erreichen, ist eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 6.6.2007 die Einleitung des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 52 "Rote Kaserne Ost" beschlossen.

 

1.2                   Beteiligungsverfahren und Abwägungsergebnisse zur 1. Änderung des

      Bebauungsplanes Nr. 52„Rote Kaserne Ost“

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 10.07. bis zum 24.07.2007. Es gingen drei schriftliche Stellungnahmen ein. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hatten keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung.

 

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Fachbereiche / Bereiche der Stadtverwaltung wurden mit Schreiben vom 2.7.2007 am Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Beteiligt am Verfahren wurden 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und 13 Fachbereiche / Bereiche der Stadtverwaltung; es liegen von allen beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und von insgesamt 12 Fachbereichen / Bereichen der Stadtverwaltung Stellungnahmen vor.

Im Ergebnis der frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde für die Vogelweide das Fahrrecht zugunsten der Anlieger zugunsten der Allgemeinheit erweitert. Aufgrund der Anregungen der beteiligten Behörden wurden zu folgenden Punkten weitere Untersuchungen und Abstimmungen durchgeführt:

·                   schalltechnische Untersuchungen zu den Auswirkungen des Straßenverkehrlärms der Nedlitzer Straße

·                   schalltechnische Untersuchungen wurden auch notwendig um die Auswirkungen der  kulturellen Veranstaltung innerhalb der nördlich angrenzenden "Privaten Grünfläche für kulturelle Nutzungen" auf das Mischgebiet MI 8 abschätzen zu können

·                   Untersuchungen zu Luftschall-, Erschütterungs- und Körperschallimmissionen hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Straßenbahnerweiterung Nordast, 2. BA in Bezug auf die Nutzungsänderung der angrenzenden Baugebiete (Gewerbe- zu Mischgebiet).

 

Unabhängig von den Anregungen der Behörden und Träger wurde zusätzlich ein faunistisches Gutachten beauftragt, um die Auswirkungen der bereits bekannten Verbreitung der streng geschützten Käferart Heldbock im Nedlitzer Holz auf die Rechtslage zur Umsetzung des Bebauungsplanes (Verlängerung der Fritz-von-der-Lancken-Straße) zu prüfen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 10.3. bis zum 10.4.2008. Es gingen vier schriftliche Stellungnahmen ein. Sie führten im Ergebnis der Abwägung zu folgenden Änderungen der Planung:

·                     Neuformulierung der textlichen Festsetzung Nr. 8: Die Ergänzungen in der textlichen Festsetzung Nr. 8 sind redaktioneller Art und dienen der Klarstellung, dass zusätzlich zu der gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundfläche eine weitere Überschreitung um 800 m² zulässig ist, soweit es sich um Tiefgaragen mit ihren Zufahrten handelt.

·                     Ergänzung einer zusätzlichen textlichen Festsetzung (neu Nr. 12) zur Zulässigkeit nicht abstandsflächenrelevanter Gebäudeteile außerhalb der überbaubaren Flächen:

 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Fachbereiche / Bereiche der Stadtverwaltung wurden mit Schreiben vom 5.3.2008 am Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Beteiligt am Verfahren wurden 10 Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und 14 Fachbereiche / Bereiche der Stadtverwaltung. Es liegen von sechs beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und von insgesamt 6 Fachbereichen / Bereichen der Stadtverwaltung Stellungnahmen vor.

Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen führte im Ergebnis der Abwägung zu folgenden Änderungen der Planung:

·                   Präzisierung der textlichen Festsetzung Nr. 7. Statt einer Lärmschutzwand soll  durch die Präzisierung auch die Errichtung eines Lärmschutzwalls ermöglicht werden.

·                   Änderung der textlichen Festsetzungen Nrn. 32-35 (neu Nrn. 33-35) zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen entlang der Nedlitzer Straße in den Mischgebieten MI 1, MI 2, MI 6 und MI 8 auf der Grundlage des Schallschutzgutachtens und der Stellungnahmen des Landesumweltamtes

·                   Erweiterung der textlichen Festsetzung Nr. 36: Unter Berücksichtigung der von den Zuschauern erzeugten Geräusche werden die zulässigen Schalleistungspegel noch einmal um 3 dB(A) abgesenkt, um eine umfassende Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärm-Richtlinie zu sichern.

 

Die Stellungnahmen mit den Abwägungsempfehlungen zur frühzeitigen Beteiligung und zur öffentlichen Auslegung sind als Anlage 2  dieser Vorlage beigefügt.

 

 

1.3                   Empfehlung der Verwaltung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52

      „Rote Kaserne Ost“

 

Sofern seitens der Stadtverordnetenversammlung die  Abwägungsergebnisse  gem. der Anlage 2 gebilligt werden, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 52 „Rote Kaserne Ost“ -1. Änderung (Anlage 3) gefasst werden.

 

 

 

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht. Der Bebauungsplan setzt keine neu zu errichtenden Erschließungsanlagen fest.

 

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Anlagen

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