Beschlussvorlage - 09/SVV/0420

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam 2009.

Gleichzeitig wird die Straßenreinigungsgebührensatzung 2009 vom 15.12.2008 aufgehoben.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Straßenreinigungsgebührensatzung 2009 vom 15.12.2008 weist ebenfalls diesen festgestellten Mangel auf.

 

Der jetzt vorliegende Satzungstext erläutert das angewandte Projektionsverfahren. Den Vorgaben des OVG dürfte damit hinreichend Folge geleistet sein.

 

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) schreibt die Erhebung von Gebühren für die kostenrechnende Einrichtung Straßenreinigung vor. Es regelt ebenso die Verpflichtung der Kommune zum zeitnahen Ausgleich von Kostenüber- oder -unterdeckung im Rahmen einer durchzuführenden Kalkulation.

 

Im Rahmen der Überarbeitung der Vorkalkulation der Einzelgebühren für das Jahr 2009 erfolgte eine Korrektur/Anpassung  des zu übertragenden Ergebnisses der Jahresrechnung 2007.

 

Im Rahmen der Bewertung der Ergebnisse dieser neuen Kalkulation in Form der Gebühren innerhalb der einzelnen Reinigungsklassen war das Schlechterstellungsverbot zu berücksichtigen.  Dies bedeutet, dass der Gebührenpflichtige im Einzelfall beim rückwirkenden Erlass der Gebührensatzung bei der Höhe der neu festgesetzten Gebühr nicht schlechter gestellt wird. Hieraus ergibt sich, dass im Einzelfall die Gebührenhöhe der einzelnen Reinigungsklassen der neuen Satzung auf die Gebührenhöhe der ersetzten Satzung beschränkt wird.

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes Ergebnis:

 

 

Reinigungsklasse

Gebühren alte Satzung

neue Kalkulation

Gebühren neue Satzung

01/09 Hauptbahnhof

317,02

238,46

238,46

01 K/09 Bbg.Straße

22,45

23,28

22,45

02/09

0,00

0,00

0,00

02 K/ 09

0,00

0,00

0,00

03/09

14,42

15,52

14,42

03 K/09

7,55

8,59

7,55

04/09

7,29

9,51

7,29

04 K/09

3,51

3,92

3,51

05/09

4,64

4,57

4,57

05 K/09

2,14

2,88

2,14

 

 

Winterdienstkategorie

Gebühren alte Satzung

neue Kalkulation

Gebühren neue Satzung

1

2,30

2,93

2,30

2

2,15

2,75

2,15

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in öffentlicher Sitzung am 28.01.2009 ein Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) vom 10.11.2006 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass diese Straßenreinigungsgebührensatzung mit Ausnahme ihres Paragraphen 5 Absatz 2 nichtig ist. Seine Entscheidung begründete das OVG damit, dass die einzelnen Gebührensätze überhöht sind, weil ihre Kalkulation nicht im Einklang mit dem in der Satzung geregelten Frontmetermaßstab steht. In seinen Entscheidungsgründen stellt das Gericht klar, dass die Rückkehr vom Quadratwurzel- zum Frontmetermaßstab rechtlich nicht zu beanstanden ist und beide Maßstäbe anerkannt und zulässig für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren sind. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Regelung der Frontmeterberechnung bei Teilhinterliegergrundstücken, auch wenn dies bei der LHP zu den gerügten Ergebnissen geführt hat. Insgesamt ist diese Verfahrensweise noch vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, der bei der Regelung des Frontmetermaßstabes gerade auch die Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke einbeziehen muss. Innerhalb dieses Gestaltungsspielraumes muss der Satzungsgeber jedoch den konkret gewählten Frontmetermaßstab auch schon bei der Kalkulation des Gebührensatzes korrekt anwenden. Bei dieser Kalkulation sind die für die Straßenreinigung umlagefähigen veranschlagten Reinigungskosten durch die jeweilige Gesamtzahl der vorhanden Maßstabseinheiten zu dividieren. Werden diese gewählten Maßstabseinheiten insgesamt unterschätzt, führt dies wie im Falle der LHP zu überhöhten Gebühren. Das in Potsdam angewandte Projektionsverfahren bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten war in der jetzt nichtig erklärten Straßenreinigungsgebührensatzung im Satzungstext nicht eindeutig beschrieben. Insofern bildeten das angewandte „Ermittlungsverfahren“ für die Feststellung der Zahl der Frontmeter und das in der Satzung erläuterte Verfahren keine Einheit.

 

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Anlagen

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