Beschlussvorlage - 09/SVV/0495
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Änderungsvereinbarung zum Verkehrsleistungs- und finanzierungsvertrag
Vereinbarung zur Bereitstellung der finanziellen Mittel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Bereich Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.06.2009
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02.09.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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25.08.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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17.06.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.08.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Erste Änderungsvereinbarung zum Verkehrsleistungs- und
-finanzierungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der ViP
Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (Anlage 1) sowie
Vereinbarung zur Bereitstellung der finanziellen Mittel zur
Finanzierung der üÖPNV-Leistungen der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH in
Potsdam für die Jahre 2010 bis 2019 zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und
der Stadtwerke Potsdam GmbH (Anlage 2).
Erläuterung
Sachverhalt:
Die Landeshauptstadt Potsdam ist über die Stadtwerke Potsdam
GmbH alleinige Anteilseignerin der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH. Zwischen
der Stadtwerke Potsdam GmbH und der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH besteht
ein Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die ViP ist für das Bediengebiet
der Landeshauptstadt Potsdam das zuständige Verkehrsunternehmen.
Auf der Grundlage des Verkehrsleistungs- und -finanzierungsvertrages (VLFV) vom 29.04.2005 ist die ViP von der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) mit der Durchführung des ÖPNV betraut worden; der Vertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren (2005 – 2009), nachdem zuvor lediglich eine jeweils auf ein Jahr bezogene Bezuschussung erfolgt ist. Beim Abschluss des Vertrages war die damals neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten (sog. Altmark-Trans-Urteil des EuGH vom 24.07.2003), die vier Voraussetzungen formulierte, unter denen Ausgleichszahlungen an ein Verkehrsunternehmen mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind. Eines der vier Kriterien des EuGH war, dass die Aufwendungen des Verkehrsunternehmens, hier der ViP, den Kostenmaßstab eines „durchschnittlichen, gut geführten“ Verkehrsunternehmens nicht überschreiten dürfen. In diesem Zusammenhang ist in den Jahren 2004/2005 die Kostenstruktur der ViP eingehend untersucht worden mit dem Ergebnis, dass eine umfangreiche Restrukturierung erfolgte und der Zuschussbedarf im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesenkt werden konnte (rd. 3 Mio. Euro verringerter Zuschussbedarf im Jahresdurchschnitt, s.u.) – ohne dass damit eine Verringerung des Leistungsumfanges der ViP verbunden war. Diese Maßnahme hat Eingang in das Haushaltssicherungskonzept der LHP gefunden.
Der bestehende Vertrag hat eine Laufzeit bis einschließlich 2009. Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, ein Jahr vor Ablauf dieses Vertrages mit den Verhandlungen zum Abschluss eines Anschlussvertrages zu beginnen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Zwischenzeitlich haben sich die europarechtlichen
Rahmenbedingungen nochmals geändert. Die bisherige EU-VO 1191/69 wurde durch
die EU-VO 1370/2007 abgelöst. Diese neue EU-Verordnung über öffentliche
Personenverkehrsdienste tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft und gilt
unmittelbar. Bis zu diesem Zeitpunkt finden die Vorgänger-VO 1191/69 und die
daraufhin ergangene Rechtsprechung, insbesondere das Altmark-Trans-Urteil des
EuGH, Anwendung.
Für die Zeit ab dem 3. Dezember 2009 gilt der neue
Rechtsrahmen mit der Möglichkeit der Direktvergabe an einen „internen
Betreiber“ (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007). Des Weiteren gelten Übergangsvorschriften
(Art. 8 VO 1370/2007), wonach öffentliche Dienstleistungsaufträge, die ab dem
26.07.2000 und vor dem 03.12.2009 nicht in einem fairen wettbewerblichen
Vergabeverfahren vergeben worden sind, für ihre vorgesehene Laufzeit gültig
bleiben („Bestandsdienstleistungsauftrag“). Hierbei ist die Laufzeit auf 10
Jahre bei Busverkehrsdiensten bzw. 15 Jahren bei schienengestützten
Verkehrsdiensten begrenzt.
Nach eingehender rechtlicher Überprüfung durch die für
Fragen des ÖPNV-Rechts spezialisierte „PWC Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft“
ist es offen, ob eine Direktvergabe nach der neuen VO 1370/2007 oder ein
sogenannter Bestandsdienstleistungsauftrag die optimale Gestaltung für eine
(weitere) Sicherstellung der Leistungserbringung durch die ViP ist. Aus diesem
Grund haben sich die Vertragspartner entschieden, der
Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, den VLFV so zu gestalten, dass er als
Bestandsdienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007
angesehen werden kann und für eine Laufzeit bis 2014, ggf. bis 2019, vorgesehen
ist. Diese Laufzeitregelung müsste dann noch vor dem 03.12.2009 (=
Inkrafttreten der neuen VO 1370/2007) umgesetzt (= wirksam) werden.
Vorgeschlagen wird nach alledem und auf Grund des
überwiegenden schienengebundenen Verkehrs (72% der Beförderungsfälle) eine
Laufzeit von grundsätzlich 15 Jahren (2005 – 2019), jedoch erfolgt eine
Beendigung des Vertragsverhältnisses nach 10 Jahren (31.12.2014), wenn die
Vertragspartner nicht bis zum 30.09.2014 die Finanzierung für den Zeitraum 2015
bis 2019 geklärt und schriftlich vereinbart haben.
Fraglich ist, ob und inwieweit das 4. Kriterium des
EuGH-Urteils auch zukünftig zu beachten ist. Der Kostenmaßstab
„durchschnittlich, gut geführt“ findet im Anhang der VO 1370/2007 (Regeln zur
Gewährung von Ausgleichsleistungen) zwar keine Erwähnung mehr, es wird aber die
Auffassung vertreten, dass das 4. Kriterium zumindest für
Bestandsdienstleistungsaufträge weiter einzuhalten ist.
Auf Grund dessen hat die Definition der Ausgleichskosten mit dem 4. Kriterium Eingang in § 2 Abs. 2 des VLFV gefunden.
Die letzte diesbezügliche Bewertung
der ViP erfolgte im 2. Halbjahr 2007. In § 3 Abs. 1 des VLFV wurde die
Notwendigkeit der Überprüfung des Maßstabes „durchschnittlich, gut geführt“ im
Rahmen der jährlichen Bewertung des Jahresabschlusses aufgenommen.
Förderung des ÖPNV durch Landesgesetzgebung
Mit Inkrafttreten des Zweiten und Dritten Gesetzes zur
Änderung des ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG) zum 1. Januar 2005 bzw. zum 1. Januar 2007
wurden im Land Brandenburg insbesondere
·
neue
Regelungen zur Finanzierung des „übrigen öffentlichen Personennahverkehrs“
(üÖPNV) wirksam,
·
die
Finanzierung des Ausbildungsverkehrs (ehemals § 45 a Personenbeförderungsgesetz
–PBefG, also Bundesrecht) in Landesrecht überführt,
·
der
öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe
definiert,
·
alternative
Bedienformen (Verkehre mit Anruftaxis oder Rufbussen) gefördert.
Mit der Neufassung des § 10 ÖPNVG wird seither die Zuweisung der Fördermittel des Landes für den üÖPNV gebündelt. Die bisherigen Zuwendungen des Landes aus verschiedenen Quellen, zu verschiedenen Zwecken und an unterschiedliche Empfänger (kommunale Aufgabenträger wie Unternehmen) werden seit dem Jahr 2005 (46 Mio. Euro p.a. im Land Brandenburg) direkt zweckgebunden an die kommunalen Aufgabenträger gereicht, die in ihrer Verantwortung über die Weiterreichung entscheiden. Ab dem Jahr 2008 trifft dies ebenfalls für die Mittel des Ausbildungsverkehrs (37 Mio. Euro p.a.) zu.
Ziel der Gesetzesinitiative war es auch, im Hinblick auf die
sog. Altmark-Trans-Entscheidung des EuGH Voraussetzungen für eine
wettbewerbskonforme ÖPNV-Finanzierung zu schaffen.
Fortführung
der Bestellung und Finanzierung mittels Bestandsdienstleistungsauftrag
Mit der Umstellung von der pauschalen Defizitabdeckung bei
der ViP 2005 auf den Abschluss eines Verkehrsleistungs- und
-finanzierungsvertrages wurde erreicht:
·
das im
öffentlichen Interesse für erforderlich erachtete Verkehrsangebot in der
Landeshauptstadt Potsdam sicherzustellen und aktiv zu steuern (Leistungs- und
Qualitätscontrolling),
·
die
vier EuGH-Kriterien einzuhalten,
·
die
Restrukturierung der ViP abzusichern,
·
Planungs-
und Rechtssicherheit für die Landeshauptstadt Potsdam und die ViP zu schaffen
und
·
den
Fahrgästen für die Laufzeit des Vertrages das beauftragte Verkehrssystem zu
bieten.
Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses im Jahr
2005 nahm man für die Jahre 2008 und 2009 eine Finanzierungslücke in Höhe von
3.270 TEUR an. Diese Lücke konnte im weiteren Verlauf des Vertrages im
Wesentlichen durch eine Ergebnisverbesserung der ViP sowie durch die
Besserstellung des Aufgabenträgers im Rahmen der Neuregelung der Finanzierung
des Ausbildungsverkehrs geschlossen werden. Damit haben sich die ursprünglichen
Annahmen für den Zeitraum 2005 bis 2009, die unter anderem von einem originären
städtischen Zuschuss von 5 Mio. € p.a., später 4,5 Mio. € p.a. ausgingen, im
Ergebnis als zutreffend erwiesen.
Die ViP hat in den zurückliegenden Jahren folgende
Finanzierung über den VLFV erhalten:
Im Jahresdurchschnitt ergab dies einen Ausgleichsbedarf von rd. 15,6 Mio. Euro gegenüber rd. 18,6 Mio. Euro für den Zeitraum 2001 bis 2004. Dieses Ergebnis im Zeitraum des ersten Verkehrsleistungs- und –finanzierungsvertrages wurde unter Beachtung der vier Kriterien des Altmark-Trans-Urteils und durch die erfolgreiche Umsetzung des in 2004 beschlossenen Restrukturierungsplanes bei gleichzeitiger Leistungserhöhung erreicht.
Wesentliche Inhalte der ersten Änderungsvereinbarung zum VLFV
Zu ändern bzw. zu ergänzen sind:
- der
Gesamtfinanzierungsrahmen für die Jahre 2010 bis 2014 bei gleichzeitiger
Definition der Ausgleichskosten sowie der Festlegung eines
Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren bei einer möglicherweise auftretenden
Überkompensation,
- die
Ergänzung der Qualitätsvereinbarung durch ein Anreizsystem zur Sicherung
der Qualitätsstandards,
- die
Festlegung von Parametern zum Einsatz von Subunternehmern,
- die
Vertragsdauer, längstens bis einschließlich 2019, jedoch nur bis 2014,
wenn es zu keiner schriftlichen Einigung der Finanzierung ab 2015 kommt,
- Erforderlichkeit
der Vertragsanpassung für den Fall der Aufnahme einer interkommunalen
Zusammenarbeit.
Gemäß § 2 des Vertrages wird sich der jährliche
Gesamtzuschuss wie folgt entwickeln:
Jahr |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
TEUR |
17.207 |
18.534 |
18.664 |
18.598 |
19.079 |
18.934 |
Im Durchschnitt dieser Jahre ergibt sich demnach ein Zuschussbedarf von 18,5 Mio. Euro p.a. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auf Grund der Neuordnung der Finanzierung im Land Brandenburg die Ausgleichszahlung für den Ausbildungsverkehr ab dem Jahr 2010 nicht mehr als Ertrag durch das Verkehrsunternehmen direkt, sondern als Zuschuss (1,8 Mio. Euro p.a.) über die LHP als Aufgabenträger vereinnahmt wird; effektiv resultiert hieraus keine Zuschusserhöhung, so dass effektiv eine Erhöhung des Zuschussbedarfs im Jahresdurchschnitt auf rd. 17 Mio. Euro p.a. festzustellen ist. Unter Berücksichtigung einer allgemeinen Preissteigerung für Energie und Dienstleistungen sowie einer Erhöhung der Personalkosten entspricht dies im Vergleich zum Vertragszeitraum 2005 – 2008 einer verträglichen Steigerung, die den jahresdurchschnittlichen Zuschussbedarf sogar noch unter dem der Jahre 2001 – 2004 belässt (s.o.).
Finanzielle Auswirkungen
Die vorliegende Vereinbarung zur Bereitstellung der finanziellen Mittel zur Finanzierung der üÖPNV–Leistungen der ViP in Potsdam für die Jahre 2010 bis 2019 sichert die Finanzierung der betrauten Verkehrsleistung zunächst bis 2014.
Mit dem ersten VLFV und der Vereinbarung zu seiner Finanzierung war beabsichtigt, diese in stärkerem Maße über die Stadtwerke Potsdam GmbH abzuwickeln. Damit wird ein Hauptziel der Errichtung des Stadtwerkeverbundes, nämlich durch die Bildung eines steuerlichen Querverbundes eine Reduzierung des städtischen ÖPNV-Zuschusses zu erreichen, umgesetzt. Dies ist insbesondere auf Grund der Entwicklung des Energiesektors nicht in dem Maße, wie geplant, gelungen.
Die Finanzierung soll demnach wie folgt vertraglich
vereinbart werden:
Damit ist der Zuschussbedarf für die Jahre 2010 bis 2012
vollständig ausfinanziert. Die Deckung der aus heutiger Sicht möglicherweise in
den Jahren 2013 und 2014 eintretenden Finanzierungslücke in Höhe von insgesamt
3.268 Mio. Euro (entspricht 3,5% des vertraglichen Gesamtzuschussbedarfes) soll
gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung zur Bereitstellung der finanziellen Mittel
zur Finanzierung der üÖPNV-Leistungen bis spätestens zum 30.06.2012
einvernehmlich geklärt und geregelt werden, sofern hierfür nach den dann
vorliegenden Erkenntnissen noch ein Bedürfnis besteht.
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass sich der
Gesamtzuschussbedarf ab dem Jahr 2013 durch die Aufnahme einer Interkommunalen
Zusammenarbeit reduzieren wird.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Siehe dazu § 2 Abs. 3 der ersten Änderungsvereinbarung zum
Verkehrsleistungs- und -finanzierungsvertrag und § 1 Abs.1 der Vereinbarung zur
Bereitstellung der finanziellen Mittel zur Finanzierung der üÖPNV-Leistungen
der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH in Potsdam 2010 bis 2019.
Im Haushalt der LHP sind folgende Produktkonten relevant:
Ertrag: 5470002
4141000 Zuweisung für laufende Zwecke vom Land jährlich
4.800.000 Euro
Aufwand: 5470002
5315000 Zuschüsse für laufende Zwecke an verbundene Unternehmen
jährlich
4.800.000 Euro
5470003 5315000 Zuschüsse für
laufende Zwecke an verbundene Unternehmen
jährlich
4.500.000 Euro
Der
ÖPNV-Betriebskostenzuschuss war und ist Gegenstand im Haushaltssicherungskonzept
der LHP (A 03).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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30,8 kB
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2
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24,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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43,8 kB
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4
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(wie Dokument)
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69,7 kB
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5
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(wie Dokument)
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31,7 kB
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