Beschlussvorlage - 09/SVV/0943

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.        Der Bebauungsplan Nr. 122 „Kleingärten Babelsberg-Nord“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

2.        Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 Q entsprechend dem Beschluss der  Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).

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Erläuterung

Begründung:

 

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 122 „Kleingärten Babelsberg- Nord“

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 122 „Kleingärten Babelsberg- Nord“.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet im Bereich westlich angrenzend an die GAGFAH-Siedlung und der südlich gelegenen Semmelweisstraße in den folgenden Grenzen:

im Norden: An der Sternwarte

im Osten: Rückseiten der an der Herrmann-Maaß-Straße und der Bruno-H.-Bürgel-Straße gelegenen Grundstücke

im Süden: Concordiaweg

im Westen: Karl-Liebknecht-Straße, Rückseite der Grundstücke Hoher Weg und Allee nach Glienicke

Der Bebauungsplanes Nr. 122 „Kleingärten Babelsberg-Nord" beinhaltet die Kleingartenanlagen  Am Sportplatz, Babelsberg 1912, Babelsberg Nord, Freie Scholle, Hoffnung und Glienicker Winkel sowie die Flurstücke 172,173, 146,147,148,149,150,555,84/1, 102/1 und 102/2  der Flur 2 der Gemarkung Babelsberg.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 14,8 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

 

Das zu beplanende Gebiet befindet sich am westlichen Rand einer Wohnflächennutzung im nördlichen Babelsberg (westlich der Bruno-H.-Bürgel- und der Scheffelstraße). Das Plangebiet ist von einer Kleingartennutzung mit partieller Dauerwohnnutzung geprägt. Die städtebauliche Situation entspricht einer typischen Kleingartenstruktur mit ihren heterogenen Bauformen. Das Plangebiet ist an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angebunden und stadttechnisch teilweise erschlossen. Die innere Verkehrserschließung des Gebietes erfolgt derzeit durch mehrere, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Erschließungswege.

 

Planungsziele

Die im Plangebiet vorhandenen Kleingartenanlagen sollen planungsrechtlich als Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gesichert werden.

Die im Plangebietes vorhandenen  dauerbewohnten Häuser sind in die Gesamtanlage zu integrieren und in ihrer bestehenden Nutzung zu sichern. Dazu ist eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Erschließung festzulegen.

 

Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan erarbeitet werden, der nur Festsetzungen zur Art der Nutzung und zur Erschließung trifft.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) liegen vor.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- und Verfahrenskosten

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist.

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Anlagen

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