Beschlussvorlage - 09/SVV/1069

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße/Am Silbergraben“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. a. Anlage 1).

 

2.      Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung (DS 01/SVV/0592) und folgender Aktualisierungen durchzuführen (s. Anlage 2).

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Erläuterung

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße/Am Silbergraben“

 

Der Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße/Am Silbergraben“ soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt abgegrenzt :

im Norden:                  durch die nördliche Grenze des Grundstücks Am Silbergraben 54,

die südliche Grenze des Friedhofes,

                                    die nördliche Grenze der Flurstücke 1433, 1434, 1332, 1333, 1366,

1367 der Flur 8 der Gemarkung Drewitz

im Nordosten: durch die Trebbiner Straße (Strassenmitte)

im Osten:                    durch die östliche Grenze der Straße „Am Silbergraben“ und der

Straße „Am Friedhof“

im Süden:        durch die planfestgestellte Ortsumgehungsstraße Drewitz (L)79n

im Westen:     durch die Grenze der Flur 8 und die westliche Grenze des Grund-

stücks Am Silbergraben 54

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 6 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Bestehende Situation

 

Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Drewitz im Südosten der Landeshauptstadt Potsdam. Es wird im Süden durch die Ortsumgehungsstraße Drewitz begrenzt, welche an die Bundesautobahn 115 über den Autobahnanschluss Potsdam-Drewitz anbindet. Das Plangebiet wird an seiner nordöstlichen Grenze von der stark befahrenen Trebbiner Straße tangiert. Teile der Straße „Am Silbergraben“ (Bestand) und der Straße „Am Friedhof“ befinden sich im Plangebiet.

 

Ein großer Bereich des Plangebietes ist durch brachliegende, aber auch einige gewerblich genutzte Flächen charakterisiert. Nur der nordöstliche Teil zwischen der Straße „Am Friedhof“ und der Trebbiner Straße ist teilweise mit Einfamilienhäusern bebaut und schließt damit an die nördlich angrenzende Siedlung an.

 

Im Südwesten wird das Plangebiet durch die Drewitzer Nuthewiesen begrenzt, welche im Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“ liegen.

 

Der überwiegende Teil der Grundstücke befindet sich in privatem Eigentum. Die Flurstücke der Verkehrsflächen der Trebbiner Straße, der Straße „Am Silbergraben“ und der Straße „Am Friedhof“ sind im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam.

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

 

Anlass der Planung ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin–Brandenburg vom 10. September 2009 zur Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 51-1 „Am Silbergraben“ und dessen 1. Änderung für das Grundstück Trebbiner Straße 24.

 

Das Gericht hat insbesondere in der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen bezüglich des Immissionsschutzes einen materiellen Fehler gesehen. Da das tatsächlich zulässige Emissionspotenzial für den vorhandenen Gewerbebetrieb nicht ermittelt wurde, konnte nach Auffassung des Gerichts eine gerechte Abwägung der Belange von Wohn- und Gewerbenutzung nicht erfolgen.

 

Für das im Gerichtsverfahren betrachtete Grundstück ist der beste Ausgleich der Interessen über die in § 34 BauGB verankerte Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme gegeben.

 

Auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 51-1 „Am Silbergraben“ wurde ein Umlegungsverfahren im östlichen Teil des Plangebietes durchgeführt; die Grundstücke wurden anschließend veräußert.

Nach dem o. g. Urteil befinden sich die Gewerbeflächen sowie der südliche Teil des Mischgebietes im baulichen Außenbereich. Dies hat zur Folge, dass für den Bereich keine Baugenehmigungen für Gewerbebetriebe mehr erteilt werden können.

 

Die Realisierung der südlichen Fortführung der Straße „Am Silbergraben“ und der Straße „Am Friedhof“ im Bereich des Flurstücks 1429 der Flur 8 in der Gemarkung Drewitz ist auf einen Bebauungsplan angewiesen. Für die angrenzenden Grundstücke wurden zum Teil schon Baugenehmigungen erteilt bzw. sind beantragt.

 

Der östliche Teil des Plangebietes wurde im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 51-1 „Am Silbergraben“ aus dem Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“ ausgegliedert.

 

Der Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße / Am Silbergraben“ soll die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Planung schaffen.

Planungsziele

 

Ziel der Planung ist die Ausweisung von Gewerbegebieten und einem Mischgebiet im südlichen Randbereich des Ortsteils Drewitz in verkehrlich günstiger Lage an der Ortsumgehungsstraße Drewitz. Durch die gute verkehrliche Anbindung sind diese Flächen für gewerbliche Nutzungen besonders attraktiv.

 

Die vollständige Herstellung der Kirchstraße soll über ein Verfahren nach § 125 BauGB gesichert werden, sie wird deshalb nicht in den Geltungsbereich einbezogen.

 

Die Fläche östlich der Straße „Am Friedhof“ ist in ihrem nördlichen Bereich mit Einfamilienhäusern bebaut. Sie soll im Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt werden. Für zukünftige Vorhaben muss darauf geachtet werden, dass der Dienstleistungs- und Gewerbeanteil im Sinne der Baunutzungsverordnung annähernd im Gleichgewicht zur vorhandenen Wohnnutzung steht. Diese Zone befindet sich direkt an der südlichen Fortführung der Straße „Am Silbergraben“.

 

Die nördlich an die Umgehungsstraße Drewitz angrenzenden Flächen sollen als Gewerbegebiete festgesetzt werden.

 

Die westlich der Straße „Am Silbergraben“ liegende Fläche ist momentan als Außenbereich einzuordnen. Dieser Bereich soll entsprechend der hier bereits ausgeübten Nutzungen als Gewerbegebiet im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

Die südlich des Friedhofes befindliche Ruderalfläche, eingeschlossen des Weges, soll als öffentliche bzw. private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.

Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 3 BauGB).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- und Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.

 

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der im Aufstellungsbeschluss vorgesehenen Planungsziele (städtebauliche Qualität) ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden können und sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist.

 

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

 

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Anlagen

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