Beschlussvorlage - 09/SVV/1097

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Landeshauptstadt Potsdam vom 06.12.2007 (Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung AWS)

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 05. Dezember 2007 die Kalkulation der dezentralen Abwasserentsorgung 2008 bis 2012 beschlossen. Nach dem Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz (KAG Bbg) ist diese Gebührenkalkulation spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum zu überprüfen. Die Auswertung der für 2008 entstandenen Aufwendungen ergab keine Überdeckung, die dem Gebührenzahler gutzuschreiben wäre.

 

Nach erfolgter Prüfung und den Beratungen im Ausschuss für Umwelt, Ordnung und Landwirtschaft sind die Kalkulationen bezüglich der dezentralen Abwasserbeseitigung 2010 bis 2012 zu überarbeiten. Insbesondere ist der Aufwand für das Einsammeln wegen der Gebührengerechtigkeit entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten zu differenzieren.

 

Die erlöswirksamen Mengen wurden aufgrund der tatsächlich in 2008 abgefahrenen Mengen von 60.000 m³ in der Kalkulation 2008 bis 2012 auf 45.750 m³ in 2010 reduziert.

 

Für 2011 und 2012 wird mit geringfügigen Mengenrückgängen aufgrund weiterer Anschlusstätigkeit an das zentrale Netz gerechnet.

 

Die bestätigten Entgelte der Energie und Wasser Potsdam GmbH auf Grundlage des Ver- und Entsorgungsvertrages und die Kosten der Landeshauptstadt Potsdam wurden bezüglich der in Punkt a. und b. unterschiedenen erbrachten Leistungen analysiert. Danach ergeben sich für 2010 Gesamtkosten Brutto:

                                                                                    422.731 €

 

a.   Die Aufwendungen für das Einsammeln, den Transport und die Reinigung bei den 1.178 Grundstücken (42.750 m³ Abwasser pro Jahr), die von der öffentlichen Straße aus entsorgt werden können, betragen

 

                                                                                    358.482 €

 

Hiervon wiederum betragen die Aufwendungen für die Schlauchverlegung bei 7.068 Abfuhrvorgängen mit durchschnittlich 8,1 m Schlauchlänge

 

                                                                                      94.202 €.

 

 

b.   Der Entsorgungsaufwand für die 900 Grundstücke (3.000 m³ Abwasser pro Jahr) mit Sammelgruben, die nicht von öffentlichen Straßen aus mit Spezialfahrzeugen, insbesondere in Kleingartensparten und Wochenendhaussiedlungen, entsorgt werden, beträgt

 

                                                                                      64.249 €

 

Die neue Gebührenstruktur berücksichtigt diese unterschiedlichen Gegebenheiten der Entsorgungsaufwendungen.

 

Grundstücke, bei denen die Abfuhr der Fäkalien über einen Absaugstutzen DN 100 von den öffentlichen Straßen aus ohne Betreten des Grundstückes möglich ist, werden zukünftig mit einer erheblich geringeren Gebühr belastet.

 

Fehlt es an einem Absaugstutzen und ist das Grundstück zu betreten, wird für die Verlegung der notwendigen Schläuche eine zusätzliche Gebühr für diese Sonderleistung erhoben. Die Schlauchlänge wird satzungsrechtlich als kürzester Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Öffnung der Sammelgrube definiert.

 

Nunmehr soll analog der zentralen Schmutzwassergebühr auch für die dezentrale Entsorgung eine Grundgebühr in gleicher Höhe erhoben werden und die Abrechnung nach dem Trinkwassermaßstab erfolgen. In den Kleingartensparten und Wochenendhaussiedlungen existierten pro Parzelle in der Regel keine Trinkwasserzähler. Diese nachzurüsten wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Hier wird für die in der Regel einjährige Leerung eine Anfahrpauschale in Höhe der Grundgebühr erhoben und weiterhin nach der tatsächlich abgefahrenen Menge abgerechnet.

 

Dazu ist der § 20 der AWS neu zu fassen. Aus Gründen der Klarheit betrifft der überarbeitete § 20 der AWS ausschließlich die Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung von Grundstücken an öffentlichen Straßen, wohingegen ein neu eingefügter § 20 a die Gebühren für die Grundstücke, die nicht an öffentlichen Straßen liegen, betrifft.

 

Bisher war die Entsorgung von Klärschlamm aus dezentralen Anlagen durch die Satzung nicht erfasst. Entsprechend der CSB Werte ist hier ein höherer Aufwand bei der Klärung gegenüber Fäkalabwässern erforderlich. Dazu wird der § 20 b neu eingefügt.

 

Beispiele für 2010:

 

1. Wohngrundstück mit Sammelgrube, mit 3 Einwohner mit 30m³ Abwasser pro Person und Jahr an einer öffentlichen Straße gelegen, Ansaugstutzen vorhanden:

 

alte Kalkulation neue Kalkulation zentraler Anschluss

2010

 

Mengengebühr in €/m³    9,18                                3,70                            3,62

Grundgebühr in € p.a.                               0                              90,00                        90,00

Gesamtkosten in € p.a.            826,20                            423,00                    415,80

 

2. Gleiche Bedingungen, aber 8,1 m Schlauchlänge und 6 Abfuhren im Jahr:

 

Sonderleistungen:                       0                                       81,18                        keine

Gesamtkosten in € p.a.            826,20                            504,18                    415,80

 

3. Grundstück Kleingarten 3,3 m³, Entsorgung mit Spezialfahrzeugen einmal im Jahr:

 

Mengengebühr in €/m³    9,18                              16,92              

Anfahrt /Grundgeb. in € p.a.           0                              15,00              

Gesamtkosten in € p.a.           30,29                                70,84  

 

 

Weiterhin wird das Verbot des Einbaus von Ventil- und Zapfhahnwasserzähler als Gartenwasserzähler aufgehoben, wenn eine Verplombung und der frostsichere Einbau erfolgt. Hier wird Kundenwünschen nachgekommen, insbesondere bei Häusern ohne Keller.

 

Anlage

 

I.                     1. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung (AWS)

II.                   Kalkulation dezentrale Schmutzwasserentsorgung

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Gebühren sind kostendeckend kalkuliert.

Die Erträge werden sich durch die Satzungsänderung insgesamt nicht verändern. Durch die Weiterleitung der Gebühren an die EWP Potsdam GmbH wirkt sich die Satzungsänderung finanziell neutral auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam aus.

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Anlagen

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