Beschlussvorlage - 09/SVV/1097
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Landeshauptstadt Potsdam vom 06.12.2007 (Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung AWS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.12.2009
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27.01.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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16.12.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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08.12.2009
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Erläuterung
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 05. Dezember 2007 die
Kalkulation der dezentralen Abwasserentsorgung 2008 bis 2012 beschlossen. Nach
dem Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz (KAG Bbg) ist diese
Gebührenkalkulation spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum zu
überprüfen. Die Auswertung der für 2008 entstandenen Aufwendungen ergab keine
Überdeckung, die dem Gebührenzahler gutzuschreiben wäre.
Nach erfolgter Prüfung und den Beratungen im Ausschuss für
Umwelt, Ordnung und Landwirtschaft sind die Kalkulationen bezüglich der
dezentralen Abwasserbeseitigung 2010 bis 2012 zu überarbeiten. Insbesondere ist
der Aufwand für das Einsammeln wegen der Gebührengerechtigkeit entsprechend den
tatsächlichen Gegebenheiten zu differenzieren.
Die erlöswirksamen Mengen wurden aufgrund der tatsächlich in
2008 abgefahrenen Mengen von 60.000 m³ in der Kalkulation 2008 bis 2012 auf
45.750 m³ in 2010 reduziert.
Für 2011 und 2012 wird mit geringfügigen Mengenrückgängen
aufgrund weiterer Anschlusstätigkeit an das zentrale Netz gerechnet.
Die bestätigten Entgelte der Energie und Wasser Potsdam GmbH
auf Grundlage des Ver- und Entsorgungsvertrages und die Kosten der
Landeshauptstadt Potsdam wurden bezüglich der in Punkt a. und b.
unterschiedenen erbrachten Leistungen analysiert. Danach ergeben sich für 2010
Gesamtkosten Brutto:
422.731
€
a. Die
Aufwendungen für das Einsammeln, den Transport und die Reinigung bei den 1.178
Grundstücken (42.750 m³ Abwasser pro Jahr), die von der öffentlichen Straße aus
entsorgt werden können, betragen
358.482
€
Hiervon wiederum betragen die Aufwendungen für die
Schlauchverlegung bei 7.068 Abfuhrvorgängen mit durchschnittlich 8,1 m
Schlauchlänge
94.202 €.
b. Der
Entsorgungsaufwand für die 900 Grundstücke (3.000 m³ Abwasser pro Jahr) mit
Sammelgruben, die nicht von öffentlichen Straßen aus mit Spezialfahrzeugen,
insbesondere in Kleingartensparten und Wochenendhaussiedlungen, entsorgt
werden, beträgt
64.249 €
Die neue Gebührenstruktur berücksichtigt diese
unterschiedlichen Gegebenheiten der Entsorgungsaufwendungen.
Grundstücke, bei denen die Abfuhr der Fäkalien über einen
Absaugstutzen DN 100 von den öffentlichen Straßen aus ohne Betreten des
Grundstückes möglich ist, werden zukünftig mit einer erheblich geringeren
Gebühr belastet.
Fehlt es an einem Absaugstutzen und ist das Grundstück zu
betreten, wird für die Verlegung der notwendigen Schläuche eine zusätzliche
Gebühr für diese Sonderleistung erhoben. Die Schlauchlänge wird satzungsrechtlich
als kürzester Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Öffnung der
Sammelgrube definiert.
Nunmehr soll analog der zentralen Schmutzwassergebühr auch
für die dezentrale Entsorgung eine Grundgebühr in gleicher Höhe erhoben werden
und die Abrechnung nach dem Trinkwassermaßstab erfolgen. In den
Kleingartensparten und Wochenendhaussiedlungen existierten pro Parzelle in der
Regel keine Trinkwasserzähler. Diese nachzurüsten wäre mit erheblichem Aufwand
verbunden. Hier wird für die in der Regel einjährige Leerung eine
Anfahrpauschale in Höhe der Grundgebühr erhoben und weiterhin nach der
tatsächlich abgefahrenen Menge abgerechnet.
Dazu ist der § 20 der AWS neu zu fassen. Aus Gründen der
Klarheit betrifft der überarbeitete § 20 der AWS ausschließlich die Gebühren
für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung von Grundstücken an öffentlichen
Straßen, wohingegen ein neu eingefügter § 20 a die Gebühren für die
Grundstücke, die nicht an öffentlichen Straßen liegen, betrifft.
Bisher war die Entsorgung von Klärschlamm aus dezentralen
Anlagen durch die Satzung nicht erfasst. Entsprechend der CSB Werte ist hier
ein höherer Aufwand bei der Klärung gegenüber Fäkalabwässern erforderlich. Dazu
wird der § 20 b neu eingefügt.
Beispiele für 2010:
1. Wohngrundstück mit Sammelgrube, mit 3 Einwohner mit 30m³
Abwasser pro Person und Jahr an einer öffentlichen Straße gelegen,
Ansaugstutzen vorhanden:
alte Kalkulation neue
Kalkulation zentraler Anschluss
2010
Mengengebühr in €/m³ 9,18 3,70 3,62
Grundgebühr in € p.a. 0 90,00
90,00
Gesamtkosten in € p.a. 826,20 423,00 415,80
2. Gleiche Bedingungen, aber 8,1 m Schlauchlänge und 6
Abfuhren im Jahr:
Sonderleistungen: 0 81,18
keine
Gesamtkosten in € p.a. 826,20 504,18 415,80
3. Grundstück Kleingarten 3,3 m³, Entsorgung mit
Spezialfahrzeugen einmal im Jahr:
Mengengebühr in €/m³ 9,18 16,92
Anfahrt /Grundgeb. in € p.a. 0 15,00
Gesamtkosten in € p.a.
30,29 70,84
Weiterhin wird das Verbot des Einbaus von Ventil- und
Zapfhahnwasserzähler als Gartenwasserzähler aufgehoben, wenn eine Verplombung
und der frostsichere Einbau erfolgt. Hier wird Kundenwünschen nachgekommen,
insbesondere bei Häusern ohne Keller.
Anlage
I.
1.
Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung (AWS)
II.
Kalkulation
dezentrale Schmutzwasserentsorgung
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Gebühren sind kostendeckend kalkuliert.
Die
Erträge werden sich durch die Satzungsänderung insgesamt nicht verändern. Durch
die Weiterleitung der Gebühren an die EWP Potsdam GmbH wirkt sich die
Satzungsänderung finanziell neutral auf den Haushalt der Landeshauptstadt
Potsdam aus.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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17,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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6 kB
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