Beschlussvorlage - 09/SVV/1069
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 128 "Trebbiner Straße/Am Silbergraben" Beschluss zur Aufstellung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.12.2009
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27.01.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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15.12.2009
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße/Am Silbergraben“ ist gemäß § 2 Abs. 1
BauGB aufzustellen (s. a. Anlage 1).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 Q entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung (DS 01/SVV/0592) und folgender Aktualisierungen
durchzuführen (s. Anlage 2).
Erläuterung
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße/Am Silbergraben“
Der
Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße/Am Silbergraben“ soll gemäß § 2 Abs. 1
BauGB aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich
wird wie folgt abgegrenzt :
im Norden: durch
die nördliche Grenze des Grundstücks Am Silbergraben 54,
die südliche Grenze des Friedhofes,
die
nördliche Grenze der Flurstücke 1433, 1434, 1332, 1333, 1366,
1367 der Flur 8 der Gemarkung Drewitz
im Nordosten: durch
die Trebbiner Straße (Strassenmitte)
im Osten: durch
die östliche Grenze der Straße „Am Silbergraben“ und der
Straße „Am Friedhof“
im Süden: durch die planfestgestellte Ortsumgehungsstraße
Drewitz (L)79n
im Westen: durch die Grenze der Flur 8 und die westliche
Grenze des Grund-
stücks Am Silbergraben 54
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 6 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Drewitz im Südosten
der Landeshauptstadt Potsdam. Es wird im Süden durch die Ortsumgehungsstraße
Drewitz begrenzt, welche an die Bundesautobahn 115 über den Autobahnanschluss
Potsdam-Drewitz anbindet. Das Plangebiet wird an seiner nordöstlichen Grenze
von der stark befahrenen Trebbiner Straße tangiert. Teile der Straße „Am
Silbergraben“ (Bestand) und der Straße „Am Friedhof“ befinden sich im Plangebiet.
Ein großer Bereich des Plangebietes ist durch brachliegende,
aber auch einige gewerblich genutzte Flächen charakterisiert. Nur der
nordöstliche Teil zwischen der Straße „Am Friedhof“ und der Trebbiner Straße
ist teilweise mit Einfamilienhäusern bebaut und schließt damit an die nördlich
angrenzende Siedlung an.
Im Südwesten wird das Plangebiet durch die Drewitzer
Nuthewiesen begrenzt, welche im Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer
Sander“ liegen.
Der überwiegende Teil der
Grundstücke befindet sich in privatem Eigentum. Die Flurstücke der
Verkehrsflächen der Trebbiner Straße, der Straße „Am Silbergraben“ und der
Straße „Am Friedhof“ sind im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Anlass der Planung ist das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin–Brandenburg vom 10. September 2009 zur
Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 51-1 „Am Silbergraben“ und dessen 1.
Änderung für das Grundstück Trebbiner Straße 24.
Das Gericht hat insbesondere in der Abwägung zwischen
privaten und öffentlichen Belangen bezüglich des Immissionsschutzes einen
materiellen Fehler gesehen. Da das tatsächlich zulässige Emissionspotenzial für
den vorhandenen Gewerbebetrieb nicht ermittelt wurde, konnte nach Auffassung
des Gerichts eine gerechte Abwägung der Belange von Wohn- und Gewerbenutzung
nicht erfolgen.
Für das im Gerichtsverfahren betrachtete Grundstück ist der beste Ausgleich der Interessen über die in § 34 BauGB verankerte Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme gegeben.
Auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 51-1 „Am Silbergraben“
wurde ein Umlegungsverfahren im östlichen Teil des Plangebietes durchgeführt;
die Grundstücke wurden anschließend veräußert.
Nach dem o. g. Urteil befinden sich die Gewerbeflächen sowie
der südliche Teil des Mischgebietes im baulichen Außenbereich. Dies hat zur
Folge, dass für den Bereich keine Baugenehmigungen für Gewerbebetriebe mehr
erteilt werden können.
Die Realisierung der südlichen Fortführung der Straße „Am Silbergraben“
und der Straße „Am Friedhof“ im Bereich des Flurstücks 1429 der Flur 8 in der
Gemarkung Drewitz ist auf einen Bebauungsplan angewiesen. Für die angrenzenden
Grundstücke wurden zum Teil schon Baugenehmigungen erteilt bzw. sind beantragt.
Der östliche Teil des Plangebietes wurde im Rahmen des
Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 51-1 „Am Silbergraben“ aus dem
Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“ ausgegliedert.
Der Bebauungsplan Nr. 128 „Trebbiner Straße / Am
Silbergraben“ soll die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Planung
schaffen.
Planungsziele
Ziel der Planung
ist die Ausweisung von Gewerbegebieten und einem Mischgebiet im südlichen
Randbereich des Ortsteils Drewitz in verkehrlich günstiger Lage an der
Ortsumgehungsstraße Drewitz. Durch die gute verkehrliche Anbindung sind diese
Flächen für gewerbliche Nutzungen besonders attraktiv.
Die vollständige
Herstellung der Kirchstraße soll über ein Verfahren nach § 125 BauGB gesichert
werden, sie wird deshalb nicht in den Geltungsbereich einbezogen.
Die Fläche
östlich der Straße „Am Friedhof“ ist in ihrem nördlichen Bereich mit
Einfamilienhäusern bebaut. Sie soll im Bebauungsplan als Mischgebiet
festgesetzt werden. Für zukünftige Vorhaben muss darauf geachtet werden, dass
der Dienstleistungs- und Gewerbeanteil im Sinne der Baunutzungsverordnung
annähernd im Gleichgewicht zur vorhandenen Wohnnutzung steht. Diese Zone
befindet sich direkt an der südlichen Fortführung der Straße „Am Silbergraben“.
Die nördlich an
die Umgehungsstraße Drewitz angrenzenden Flächen sollen als Gewerbegebiete
festgesetzt werden.
Die westlich der
Straße „Am Silbergraben“ liegende Fläche ist momentan als Außenbereich
einzuordnen. Dieser Bereich soll entsprechend der hier bereits ausgeübten
Nutzungen als Gewerbegebiet im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die südlich des
Friedhofes befindliche Ruderalfläche, eingeschlossen des Weges, soll als
öffentliche bzw. private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines
Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.
Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Fazit finanzielle Auswirkungen
Planungs- und Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen
Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet
werden soll.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des
Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die
hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen
Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu
erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der im
Aufstellungsbeschluss vorgesehenen Planungsziele (städtebauliche Qualität)
ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden können und sollen daher
verwaltungsintern erbracht werden.
Realisierungskosten und mögliche Folgekosten
Angaben zur weiteren
zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere
Konkretisierung hierzu möglich ist.
Genauere Angaben zu den zu erwartenden
Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der
Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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382,6 kB
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