Beschlussvorlage - 09/SVV/1163
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 55 "Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße", 1. Änderung "Teilbereich Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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27.01.2010
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03.03.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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09.02.2010
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Erläuterung
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 55
„Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”,
1. Änderung „Teilbereich
Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße“
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
- Anlage 1: Kurzeinführung
- Anlage 2: Begründung
und Planzeichnung mit textl. Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 55
„Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”, 1. Änderung „Teilbereich
Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße
Anlage 1
1. Kurzeinführung
zur
Beschlussvorlage
·
Aufstellungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 55 „Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”, 1. Änderung „Teilbereich
Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße“
1.1 Anlass und Ziel der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 55 „Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”, 1. Änderung
„Teilbereich Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße“
Der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 55 setzt derzeitig für den genannten
Änderungsbereich (nördlich der Jet-Tankstelle und ATU an der Nedlitzer Straße)
eine Mischgebietnutzung (nicht-störendes Gewerbe und Wohnen) fest. Das am 10.
September 2008 von den Stadtverordneten beschlossene Einzelhandelskonzept sieht
für diesen Bereich einen der zwei zentralen Versorgungsbereiche für das
Bornstedter Feld vor. Aufgrund der verkehrlichen Lage an der B2 kann es neben
der Versorgung bestehender und künftiger Wohngebiete auch Versorgungsfunktionen
für die Stadtteile Nedlitz und Neu-Fahrland übernehmen (s. S. 146
Einzelhandelskonzept). In der näheren Umgebung hat sich bereits ein Discounter
niedergelassen. Das Grundstück befindet sich im Treuhandvermögen. Der
Entwicklungsträger stellt am Markt Interesse an diesem Grundstück für eine
solche Nutzung fest. Um die Aussagen des Einzelhandelskonzepts
planungsrechtlich umsetzen zu können, soll hier die Art der Nutzung in ein
Sondergebiet „Handel“ geändert werden, da Einzelhandelsbetriebe mit mehr als
1.200 m² Geschossfläche in einem Mischgebiet allgemein nicht zulässig sind.
Ziele
des Einzelhandelskonzeptes sind die Ansiedlung eines Supermarktes und
kleinteiliger Anbieter des täglichen Bedarfes sowie die Ansiedlung von
Komplementärnutzungen aus dem Dienstleistungs– und Gastronomiesektor zur
Abrundung des Nahversorgungsangebotes.
1.2
Ziele der Planfestsetzungen
· Die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Handel“ ermöglicht das Vorhaben eines Nahversorgungszentrums entsprechend des Einzelhandelskonzepts der Landeshauptstadt Potsdam.
· Durch die L-förmige Anordnung von Gebäuden in geschlossener Bauweise werden die nördlichen und zukünftig auch westlichen Wohnnutzung gegen Immissionen durch Verkehrsaufkommen und Anlieferung abgeschirmt. Die Orientierung der Zu- und Ausfahrten sowie der Stellplätze zur Erich-Arendt-Straße (Pkw-Zufahrt auch von Nedlitzer Straße möglich) dient dem gleichen Zweck.
· Durch Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (Oberkante 7m) und die Baukörperausweisung wird eine Gebäudekubatur erreicht, welche sich dem Wohngebiet unterordnet.
· Die Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche erfolgt als Verhältniszahl zur Grundstücksfläche. Hierbei entspricht der Faktor 0,8 der zulässigen Grundfläche einer maximalen Verkaufsfläche von 4.100 m² für das gesamte Grundstück.
· Im Nahversorgungszentrum sind alle zentrenrelevante Sortimente zulässig, die in der Potsdamer Liste des Einzelhandelskonzepts genannt sind (S. 152). Um die Nahversorgung zu gewährleisten, sollen jedoch die Sortimente des täglichen Bedarfs einen Anteil von mindestens 55 % der zulässigen Verkaufsfläche nicht unterschreiten.
· Die – textlichen – Festsetzungen zum Umwelt- und Naturschutz gewährleisten eine adäquate Einbindung und Gestaltung des Standorts, die Stellplatzanlage ist durch Bäume zu gliedern. Hinsichtlich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung tritt gegenüber der rechtskräftigen Fassung des B-Plans Nr. 55 keine Verschlechterung ein.
· Um die fußläufige Verbindung zu nahegelegenen Wohngebieten zu verkürzen, ist ein Bereich für eine öffentliche Durchwegung im Baukörper festgelegt.
1.3
Wahl des Verfahrens
Nachdem in einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a Abs. 1 BauGB gewählt. Die Bereiche Stadtentwicklung, Umwelt und Natur und Verkehrsanlagen haben sich die Planentwürfe bereits näher betrachtet. Von dieser Seite sind keine gravierenden Einwände gegen die Bebauungsplanänderung zu erwarten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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206,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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