Beschlussvorlage - 09/SVV/1163

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 „Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”,

1. Änderung „Teilbereich Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 1).

Reduzieren

Erläuterung

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 55 „Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”,

1. Änderung „Teilbereich Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße“

 

 

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

- Anlage 1:            Kurzeinführung

- Anlage 2: Begründung und Planzeichnung mit textl. Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 55 „Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”, 1. Änderung „Teilbereich Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße

  Anlage 1

 

 

1.   Kurzeinführung zur Beschlussvorlage

 

·  Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 55 „Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”,  1. Änderung „Teilbereich Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße“

 

1.1   Anlass und Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55 „Angermannsiedlung / Nedlitzer Straße”, 1. Änderung „Teilbereich Nahversorgungszentrum Erich-Arendt-Straße“

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 55 setzt derzeitig für den genannten Änderungsbereich (nördlich der Jet-Tankstelle und ATU an der Nedlitzer Straße) eine Mischgebietnutzung (nicht-störendes Gewerbe und Wohnen) fest. Das am 10. September 2008 von den Stadtverordneten beschlossene Einzelhandelskonzept sieht für diesen Bereich einen der zwei zentralen Versorgungsbereiche für das Bornstedter Feld vor. Aufgrund der verkehrlichen Lage an der B2 kann es neben der Versorgung bestehender und künftiger Wohngebiete auch Versorgungsfunktionen für die Stadtteile Nedlitz und Neu-Fahrland übernehmen (s. S. 146 Einzelhandelskonzept). In der näheren Umgebung hat sich bereits ein Discounter niedergelassen. Das Grundstück befindet sich im Treuhandvermögen. Der Entwicklungsträger stellt am Markt Interesse an diesem Grundstück für eine solche Nutzung fest. Um die Aussagen des Einzelhandelskonzepts planungsrechtlich umsetzen zu können, soll hier die Art der Nutzung in ein Sondergebiet „Handel“ geändert werden, da Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche in einem Mischgebiet allgemein nicht zulässig sind.

 

Ziele des Einzelhandelskonzeptes sind die Ansiedlung eines Supermarktes und kleinteiliger Anbieter des täglichen Bedarfes sowie die Ansiedlung von Komplementärnutzungen aus dem Dienstleistungs– und Gastronomiesektor zur Abrundung des Nahversorgungsangebotes.

 

 

1.2            Ziele der Planfestsetzungen

 

·  Die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Handel“ ermöglicht das Vorhaben eines Nahversorgungszentrums entsprechend des Einzelhandelskonzepts der Landeshauptstadt Potsdam.

·  Durch die L-förmige Anordnung von Gebäuden in geschlossener Bauweise werden die nördlichen und zukünftig auch westlichen Wohnnutzung gegen Immissionen durch Verkehrsaufkommen und Anlieferung abgeschirmt. Die Orientierung der Zu- und Ausfahrten sowie der Stellplätze zur Erich-Arendt-Straße (Pkw-Zufahrt auch von Nedlitzer Straße möglich) dient dem gleichen Zweck.

·  Durch Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (Oberkante 7m) und die Baukörperausweisung wird eine Gebäudekubatur erreicht, welche sich dem Wohngebiet unterordnet.

·  Die Festsetzung der maximalen Verkaufsfläche erfolgt als Verhältniszahl zur Grundstücksfläche. Hierbei entspricht der Faktor 0,8 der zulässigen Grundfläche einer maximalen Verkaufsfläche von 4.100 m² für das gesamte Grundstück.

·  Im Nahversorgungszentrum sind alle zentrenrelevante Sortimente zulässig, die in der Potsdamer Liste des Einzelhandelskonzepts genannt sind (S. 152). Um die Nahversorgung zu gewährleisten, sollen jedoch die Sortimente des täglichen Bedarfs einen Anteil von mindestens 55 % der zulässigen Verkaufsfläche nicht unterschreiten.

·  Die – textlichen – Festsetzungen zum Umwelt- und Naturschutz gewährleisten eine adäquate Einbindung und Gestaltung des Standorts, die Stellplatzanlage ist durch Bäume zu gliedern. Hinsichtlich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung tritt gegenüber der rechtskräftigen Fassung des B-Plans Nr. 55 keine Verschlechterung ein.

·  Um die fußläufige Verbindung zu nahegelegenen Wohngebieten zu verkürzen, ist ein Bereich für eine öffentliche Durchwegung im Baukörper festgelegt.

 

1.3            Wahl des Verfahrens

Nachdem in einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a Abs. 1 BauGB gewählt. Die Bereiche Stadtentwicklung, Umwelt und Natur und Verkehrsanlagen haben sich die Planentwürfe bereits näher betrachtet. Von dieser Seite sind keine gravierenden Einwände gegen die Bebauungsplanänderung zu erwarten.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan dient der Änderung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht.

Der Bebauungsplan setzt keine neu zu errichtenden Erschließungsanlagen fest.

Reduzieren

Anlagen

Loading...