Beschlussvorlage - 10/SVV/0174
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung einer Flächensolaranlage im Friedrichspark, Änderung der Bebauungspläne "Gewerbe- und MarktzentrumAutobahnabfahrt Potsdam-Nord/Friedrichspark" durch Ergänzung temporären Baurechts
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.03.2010
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07.04.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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18.03.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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23.03.2010
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die
Bebauungspläne
Nr. 19 "Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt
Potsdam-Nord/Friedrichspark Teilbereich Marquardt" (OT Marquardt)
Nr. 7 "Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt
Potsdam-Nord/Friedrichspark Teilbereich Satzkorn" (OT Satzkorn)
Nr. 9 "Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt
Potsdam-Nord/Friedrichspark Teilbereich Uetz-Paaren" (OT Uetz-Paaren)
sind gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in einem Änderungsverfahren zu ändern (siehe
auch Anlage 1).
2. Die Änderung der Bebauungspläne soll auf der Grundlage der in Anlage 2 dargestellten Konzeptunterlagen erfolgen.
3. Das Verfahren zur Änderung dieser Bebauungspläne ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (siehe Anlage 3).
Erläuterung
Anlage 1
Aufstellungsbeschluss zur Änderung der Bebauungspläne
Nr. 19 „Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt Potsdam-Nord/Friedrichspark Teilbereich Marquardt“ (OT Marquardt)
Nr. 7 „Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt Potsdam-Nord/Friedrichspark Teilbereich Satzkorn“ (OT Satzkorn)
Nr. 9 „Gewerbe- und Marktzentrum Autobahnabfahrt Potsdam-Nord/Friedrichspark Teilbereich Uetz-Paaren“ (OT Uetz-Paaren)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2
Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Änderung der oben genannten
Bebauungspläne.
Die Änderung erstreckt sich auf die räumlichen
Geltungsbereiche dieser Bebauungspläne. Die räumlichen Geltungsbereiche der zu
ändernden Bebauungspläne umfassen die folgenden Flächen:
Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbe- und Marktzentrum
Autobahnabfahrt Potsdam-Nord / Friedrichspark Teilbereich Marquardt“ (OT
Marquardt):
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 9/3, 9/4, 9/6 teilw.
und 63 teilw. in der Flur 3 der Gemarkung Marquardt und wird wie folgt
begrenzt:
- im Norden durch die
Flurstücke 36/7, 36/8, 36/9 und 36/10 der Flur 1 der Gemarkung Paaren und durch
das Flurstück 23 der Flur 3 der Gemarkung Satzkorn,
- im Osten durch die Flurstücke
9/10, 9/11, 60 und 63 der Flur 3 der Gemarkung Marquardt,
- im Süden durch die Flurstücke
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 der Flur 3 der Gemarkung Marquardt,
- im Westen durch die Flurstücke
9/5 und 9/6 der Flur 3 der Gemarkung Marquardt und durch das Flurstück 59 der
Flur 5 der Gemarkung Marquardt sowie die Bundesautobahn A 10.
Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 13,7 ha.
Bebauungsplan Nr. 7 „Gewerbe- und Marktzentrum
Autobahnabfahrt Potsdam-Nord / Friedrichspark Teilbereich Satzkorn“ (OT
Satzkorn):
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 16/2, 16/3, 16/7,
16/8, 16/9, 16/10, 16/14, 16/15, 18/2, 18/5, 19/2, 19/11, 19/12, 21/2, 21/3 und
23 teilw. in der Flur 3 der Gemarkung Satzkorn und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch das Flurstück
11/4 der Flur 3 der Gemarkung Satzkorn,
- im Osten durch die Flurstücke
19/4 und 19/5 der Flur 3 der Gemarkung Satzkorn sowie durch die Bahnlinie
Potsdam-Wustermark,
- im Süden durch das Flurstück
63 der Flur 3 der Gemarkung Marquardt und die Flurstücke 20/1, 23, 24, 27, 29,
30 und 27/98 der Flur 3 der Gemarkung Satzkorn,
- im Westen durch die
Flurstücke 16/6, 18/4 und 19/13 der Flur 3 der Gemarkung Satzkorn und die
Flurstücke 27/94, 27/96, 27/98 und 36/10 der Flur 1 der Gemarkung Paaren.
Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 43,7 ha.
Bebauungsplan Nr. 9 „Gewerbe- und Marktzentrum
Autobahnabfahrt Potsdam-Nord / Friedrichspark Teilbereich Uetz-Paaren“ (OT
Uetz-Paaren):
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 27/93, 27/94, 27/95, 27/96, 27/97, 27/98, 36/7, 36/8, 36/9 und 36/10 in der Flur 1 der Gemarkung Paaren und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch das Flurstück
19/13 der Flur 3 der Gemarkung Satzkorn,
- im Osten durch die Flurstücke
19/11 und 19/12 der Flur 3 der Gemarkung
Satzkorn,
- im Süden durch die Flurstücke
9/3, 9/4 und 63 der Flur 3 der Gemarkung
Marquardt,
- im Westen durch die
Flurstücke 56 und 58 der Flur 1 der Gemarkung Paaren.
Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 7,2 ha.
Die Lage des Plangebietes für die Änderung der
Bebauungspläne ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Plangebiet ist gegenwärtig zu großen Teilen durch
intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.12.2005 den
Beitrittsbeschluss zu den Maßgaben des Ministeriums für Infrastruktur und
Raumordnung (nunmehr Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) für die
drei Bebauungspläne gefasst. Durch das Ministerium für Infrastruktur und
Raumordnung erfolgte am 10.01.2006 die Bestätigung der Maßgabenerfüllung. Die
Bebauungspläne sind mit Amtlicher Bekanntmachung am 23.02.2006 im Amtsblatt für
die Landeshauptstadt Potsdam bekannt gemacht worden und haben damit Rechtswirksamkeit
entfaltet.
Die mit den drei Bebauungspläne verfolgten Ziele sind – bis
auf Teile der öffentlichen Verkehrserschließung (Kreisverkehr Straße Am
Friedrichspark) – bislang nicht realisiert worden. Bei den Flächen in den drei
Plangebieten handelt es sich ganz überwiegend weiterhin um intensiv genutzte
Landwirtschaftsflächen.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Die seit dem 23.02.2006 rechtsverbindlichen Bebauungspläne
schaffen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsmischung aus
Freizeit- und Vergnügungsnutzungen, Dienstleistungen, Einzelhandel und anderem
Gewerbe.
Der Vorhabenträger hat angesichts der für die Umsetzung
dieser Bebauungspläne bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen den Wunsch
geäußert, für einen Zeitraum von 20 Jahren eine Flächensolaranlage auf den
in den Bebauungsplänen festgesetzten Baugebieten zu realisieren.
Ihm liegt als Eigentümer der Grundstücksflächen im
Geltungsbereich dieser Bebauungspläne ein Angebot auf Abschluss eines
Pachtvertrages für den Betrieb eines Solarparkes auf nahezu der gesamten Fläche
der drei Bebauungspläne vor.
Mit diesem Solarpark kann eine klimagerechte Zwischennutzung
mit erheblichem Flächenumfang
realisiert werden und damit ein deutlicher Beitrag zu einer ressourcenschonenden
Energieversorgung in der Landeshauptstadt Potsdam geleistet werden.
Durch das Instrument des befristeten Baurechts nach § 9 Abs.
2 Nr. 1 BauGB soll daher eine solche Zwischennutzung ermöglicht und
planungsrechtlich gesichert werden. Die Änderung der Bebauungspläne soll in
Form von Ergänzungen zu den textlichen Festsetzungen erfolgen.
Planungsziele
Um die dargestellte Zwischennutzung kurzfristig zu
ermöglichen, sollen die drei Bebauungspläne jeweils um eine textliche
Festsetzung ergänzt werden:
Bebauungsplan Nr. 19 „Teilbereich Marquardt“ (OT Marquardt):
„Bis zum 31. Dezember 2030 ist in den Sondergebieten SO 1B,
SO 2 und SO 3 auch die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie mit aufgeständerten Solarmodulen auf Grünland ohne
bodenbearbeitende Landwirtschaft zulässig.“
Bebauungsplan Nr. 7 „Teilbereich Satzkorn“ (OT Satzkorn):
„Bis zum 31. Dezember 2030 ist in
den Sondergebieten SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 sowie in den Gewerbegebieten GE A,
GE B und GE C auch die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie mit aufgeständerten Solarmodulen auf Grünland ohne
bodenbearbeitende Landwirtschaft zulässig.“
Bebauungsplan Nr. 9 „Teilbereich Uetz-Paaren“ (OT
Uetz-Paaren):
„Bis zum 31. Dezember 2030 ist im
Sondergebiet SO 1 sowie im Gewerbegebiet GE auch die Errichtung von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit aufgeständerten
Solarmodulen auf Grünland ohne bodenbearbeitende Landwirtschaft zulässig.“
Mit diesen textlichen Planergänzungen steht insgesamt,
einschließlich der Erschließungsflächen, eine Fläche von über 60 ha für die
Errichtung von Photovoltaikanlagen zu Verfügung.
Durch die Zulassung einer Zwischennutzung aufgrund
temporären Planungsrechts nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird die
grundsätzliche Zweckbestimmung der Baugebiete nicht angetastet. Die Gliederung
der geplanten Nutzungen im gesamten Planbereich „Friedrichspark“ verbindet
weiter unterschiedliche Nutzungselemente wie Erholung, Sport, Freizeit und
Einzelhandel. Diese bleiben auch parallel zu dem temporären Planungsrecht
zulässig.
Die Zwischennutzung darf nur durch aufgeständerte
Solarmodule erfolgen, um eine Bodenversiegelung während der Zwischennutzung zu
vermeiden. Die seit vielen Jahren als Ackerland genutzten Flächen dürfen
während der Zwischennutzung nur als Grünfläche ohne Bodenbearbeitung genutzt
werden. Dabei ist der Begriff der Grünfläche nicht im Sinne des § 32 BauGB zu
verstehen. Eine Nutzung als Weideland etc., bleibt zulässig. Die Umwandlung in
Grünland trägt zur Verminderung der Bodenerosion und der Verbesserung der
Aufnahmefähigkeit von Niederschlagswasser bei und erhöht damit die ökologische
Verträglichkeit der Zwischennutzung weiter.
In den Gewerbegebieten hat die Festsetzung klarstellenden
Charakter des Inhalts, dass auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die
nicht an oder auf einer baulichen Anlage errichtet werden, die vorrangig zu
anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden ist, zulässig ist.
Die Sondergebietsflächen am westlichen Rand der Plangebiete
sind von der Zulassung der Zwischennutzung ausgeschlossen. Sie befinden sich in
der Anbauverbotszone der Bundesautobahn und dienen u.a. der Unterbringung von
Stellplätzen.
Die in den drei Bebauungsplänen festgesetzten öffentlichen
Straßenverkehrsflächen bleiben von den Planergänzungen unberührt. Die
Erschließung der Bauflächen ist somit weiterhin planungsrechtlich gesichert.
Die in den drei Bebauungsplänen festgesetzten Grünflächen
bleiben von den Planergänzungen ebenfalls unberührt. Der Umweltbericht zu den
drei Bebauungsplänen wird im Hinblick auf die geplante Nutzung durch
Photovoltaikanlagen ergänzt. Auch die im Rahmen der drei Bebauungsplanverfahren
festgelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bleiben weiterhin
gesichert, da sie jeweils in den städtebaulichen Verträgen zu den
Bebauungsplänen geregelt sind.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Änderung der Bebauungspläne
Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung der Änderung
der Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), liegen vor.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Planungs- bzw. Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des
Planverfahrens sind externe Planungskosten zu erwarten, die durch einen Dritten
übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch
nicht in Anspruch genommen werden wird.
Für die fachliche Betreuung und für
die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu
erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung
und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1
BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich
Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen
werden mit ca. 12.000,00 € geschätzt und sollen durch einen Dritten
übernommen werden. Aufwand und Ertrag werden voraussichtlich im Jahr 2010
anfallen.
Realisierungskosten und mögliche Folgekosten
Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des
Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe
des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der
Umsetzung der Planung wird bereits im Jahr 2010 gerechnet.
Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten
und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens
erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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125,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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1.019,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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20,5 kB
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