Beschlussvorlage - 10/SVV/0356
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 129 "Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm", Aufstellungsbeschluss und Anordnung der Baulandumlegung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.05.2010
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02.06.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.05.2010
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Der Bebauungsplan Nr. 129 „Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm" ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (siehe auch Anlage 1).
2.
Das
Planverfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender
Aktualisierung durchzuführen (siehe Anlage 2).
3.
Für
diesen Bebauungsplan wird nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 45 BauGB eine
Baulandumlegung angeordnet (siehe auch Anlage 3). Die Lage ergibt sich aus der
beigefügten Karte (Anlage 1).
4.
Der
Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt, die Umlegung
durch Beschluss nach § 47 BauGB einzuleiten und das Umlegungsverfahren
durchzuführen.
Erläuterung
Begründung:
Bebauungsplan Nr. 129 „Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm", Aufstellungsbeschluss
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 „Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm".
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flächen östlich der vorhandenen Bahntrasse und nördlich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 „Nahversorgungsbereich Golm“ in den folgenden Grenzen:
im Norden: nördliche Grenze des Flurstücks 251 der Flur 1, Gemarkung Golm und dessen Verlängerung
im Osten: Parallele zur östlichen Abgrenzung des Bahngeländes in einer Entfernung von ca. 251 m (gemessen entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 348 und 323/1 bis zur Grenze des Flurstücks 170/1)
im Süden: nördliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 „Nahversorgungsbereich Golm“ (OT Golm) und nordwestliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 09/96 BA 1 „Großer Plan Am Herzberg BA 1“ (OT Golm)
im Westen: östliche Grenze des Bahngeländes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 10 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt (siehe Anlage 1).
Bestehende Situation
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Golm, östlich der
vorhandenen Bahntrasse. Es wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die hier gelegenen Grundstücksflächen liegen noch im
Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 09/96 BA 2
„Großer Plan Am Herzberg BA 2“ (OT Golm), der nach dem Aufstellungsbeschluss
vom 06.04.1994 nicht weiter geführt wurde und in dem noch eine Wohnbebauung
vorgesehen war.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Anlass für die Planung ist die anhaltende Nachfrage nach geeigneten Flächen für die Ansiedlung gewerblicher Betriebe im forschungsnahen Bereich. Zunehmende Anfragen von Existenzgründern oder auch bereits etablierten Unternehmen in naturwissenschaftlich-innovativen Segmenten, die auf die Nähe und Synergien zum Wissenschaftspark Golm und zu den im Ortsteil Golm ansässigen Instituten der Universität Potsdam Wert legen, können allein durch die Baulandpotenziale im Bebauungsplan Nr. 100-1 „Wissenschaftspark Golm“ nicht mehr im erforderlichen Umfang mit geeigneten Flächen bedient werden.
Im Umfeld des bestehenden Wissenschaftsparks Golm sind daher Flächenalternativen untersucht worden, die sich aus städtebaulichen Gründen für eine Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm eignen und mit denen eine Vernetzung zu den Instituten des Wissenschaftsparks und der Universität Potsdam ermöglicht werden kann. Die unmittelbar östlich der vorhandenen Bahnanlage gelegenen Flächen tragen diesen Anforderungen aus fachlicher Sicht Rechnung.
Für die angestrebte Ansiedlung innovativer Unternehmen und Existenzgründer ist die Verfügbarkeit von Grundstücken zu angemessenen Konditionen eine wichtige Voraussetzung.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Flächen für die Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm ist ein Bebauungsplanverfahren erforderlich.
Planungsziele
Ziel der Planung ist die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung zu einem Gewerbegebiet für die Ansiedlung von Betrieben mit wissenschaftsorientierter Ausrichtung.
Im Bebauungsplan sollen daher Gewerbegebiete festgesetzt werden, mit denen auch die Ansiedlung größerer Firmen wissenschaftlich-innovativer Ausprägung ermöglicht werden kann. Entsprechende Flexibilität sollen daher insbesondere auch die Ausweisung der Bauflächen erhalten.
Das Plangebiet soll über die Karl-Liebknecht-Straße erschlossen werden, die so in das Plangebiet hineingeführt werden soll, dass eine möglichst große Flexibilität im Grundstückszuschnitt entstehen kann. Entlang der zum Bahnkörper gelegenen Flächen soll ein durchgehender Grünzug festgesetzt werden.
Im weiteren
Verfahren sind:
- die
verträgliche Abgrenzung zur beabsichtigten Wohnbebauung östlich des
Plangebietes zu
- in diesem
Zusammenhang die Festsetzung der östlichen Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches zu überprüfen,
- der
weitere Umgang mit dem im Verfahren befindlichen B-Plan Nr. 09/96 BA 2 „Großer
Plan
Am Herzberg BA 2“ (OT Golm) zu
klären.
Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umfang der Umweltprüfung wird sich schwerpunktmäßig auf die Themenfelder Landschafts-, Arten- und Immissionsschutz erstrecken.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung dieses Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), liegen vor.
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar. Der Bebauungsplan ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelbar.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Planungs- bzw. Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des Planverfahrens sind externe
Planungskosten zu erwarten, die sich voraussichtlich auf ca. 60.000 €
belaufen. Diese externen Planungskosten sollen vorbehaltlich der Verfügbarkeit
entsprechender Haushaltsmittel auch für künftige Jahre durch den Fachbereich
Stadtplanung und Bauordnung innerhalb seines Budgets aus dem Produktkonto
5110400/5431569 bereit gestellt werden. Aufwand und Ertrag werden
voraussichtlich in den Jahren 2010 bis 2011 anfallen.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des
Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die
hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht
durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und
Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren
im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen
werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.
Realisierungskosten und mögliche Folgekosten
Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des
Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe
des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der
Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2011 zu rechnen.
Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.
Die umlegungsbedingten Kosten
mit der Investitions-Nr. 0742003990001 werden aus dem Produkt-Konto
5110100.0961200 finanziert. Die durch die Abschöpfung der Umlegungsvorteile zu
erwartenden Einnahmen werden im Baulandumlegungsverfahren die Verfahrens- und
Sachkosten decken.
Die Umsetzung der Maßnahme ist ab 2010 vorgesehen und steht
unter dem Haushaltsvorbehalt des jeweiligen Haushaltsjahres.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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