Beschlussvorlage - 10/SVV/0356

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 129 „Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm" ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (siehe auch Anlage 1).

 

2.      Das Planverfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (siehe Anlage 2).

 

3.      Für diesen Bebauungsplan wird nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 45 BauGB eine Baulandumlegung angeordnet (siehe auch Anlage 3). Die Lage ergibt sich aus der beigefügten Karte (Anlage 1).

 

4.      Der Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt, die Umlegung durch Beschluss nach § 47 BauGB einzuleiten und das Umlegungsverfahren durchzuführen.

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Bebauungsplan Nr. 129 „Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm", Aufstellungsbeschluss

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 „Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm".

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flächen östlich der vorhandenen Bahntrasse und nördlich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 „Nahversorgungsbereich Golm“ in den folgenden Grenzen:

 

im Norden:                  nördliche Grenze des Flurstücks 251 der Flur 1, Gemarkung Golm und dessen Verlängerung

im Osten:                    Parallele zur östlichen Abgrenzung des Bahngeländes in einer Entfernung von ca. 251 m (gemessen entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 348 und 323/1 bis zur Grenze des Flurstücks 170/1)

im Süden:                   nördliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 „Nahversorgungsbereich Golm“ (OT Golm) und nordwestliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 09/96 BA 1 „Großer Plan Am Herzberg BA 1“ (OT Golm)

im Westen:                 östliche Grenze des Bahngeländes

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 10 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt (siehe Anlage 1).

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Golm, östlich der vorhandenen Bahntrasse. Es wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.

Die hier gelegenen Grundstücksflächen liegen noch im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 09/96 BA 2 „Großer Plan Am Herzberg BA 2“ (OT Golm), der nach dem Aufstellungsbeschluss vom 06.04.1994 nicht weiter geführt wurde und in dem noch eine Wohnbebauung vorgesehen war.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Anlass für die Planung ist die anhaltende Nachfrage nach geeigneten Flächen für die Ansiedlung gewerblicher Betriebe im forschungsnahen Bereich. Zunehmende Anfragen von Existenzgründern oder auch bereits etablierten Unternehmen in naturwissenschaftlich-innovativen Segmenten, die auf die Nähe und Synergien zum Wissenschaftspark Golm und zu den im Ortsteil Golm ansässigen Instituten der Universität Potsdam Wert legen, können allein durch die Baulandpotenziale im Bebauungsplan Nr. 100-1 „Wissenschaftspark Golm“ nicht mehr im erforderlichen Umfang mit geeigneten Flächen bedient werden.

 

Im Umfeld des bestehenden Wissenschaftsparks Golm sind daher Flächenalternativen untersucht worden, die sich aus städtebaulichen Gründen für eine Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm eignen und mit denen eine Vernetzung zu den Instituten des Wissenschaftsparks und der Universität Potsdam ermöglicht werden kann. Die unmittelbar östlich der vorhandenen Bahnanlage gelegenen Flächen tragen diesen Anforderungen aus fachlicher Sicht Rechnung.

 

Für die angestrebte Ansiedlung innovativer Unternehmen und Existenzgründer ist die Verfügbarkeit von Grundstücken zu angemessenen Konditionen eine wichtige Voraussetzung.

 

Zur planungsrechtlichen Sicherung der Flächen für die Erweiterung des Wissenschaftsparks Golm ist ein Bebauungsplanverfahren erforderlich.

 

 

Planungsziele

Ziel der Planung ist die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung zu einem Gewerbegebiet für die Ansiedlung von Betrieben mit wissenschaftsorientierter Ausrichtung.

Im Bebauungsplan sollen daher Gewerbegebiete festgesetzt werden, mit denen auch die Ansiedlung größerer Firmen wissenschaftlich-innovativer Ausprägung ermöglicht werden kann. Entsprechende Flexibilität sollen daher insbesondere auch die Ausweisung der Bauflächen erhalten.

Das Plangebiet soll über die Karl-Liebknecht-Straße erschlossen werden, die so in das Plangebiet hineingeführt werden soll, dass eine möglichst große Flexibilität im Grundstückszuschnitt entstehen kann. Entlang der zum Bahnkörper gelegenen Flächen soll ein durchgehender Grünzug festgesetzt werden.

 

Im weiteren Verfahren sind:

- die verträgliche Abgrenzung zur beabsichtigten Wohnbebauung östlich des Plangebietes zu

  untersuchen

- in diesem Zusammenhang die Festsetzung der östlichen Grenze des räumlichen

  Geltungsbereiches zu überprüfen,

- der weitere Umgang mit dem im Verfahren befindlichen B-Plan Nr. 09/96 BA 2 „Großer Plan

   Am Herzberg BA 2“ (OT Golm) zu klären.     

 

Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umfang der Umweltprüfung wird sich schwerpunktmäßig auf die Themenfelder Landschafts-, Arten- und Immissionsschutz erstrecken.

 

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung dieses Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), liegen vor.

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar. Der Bebauungsplan ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelbar.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind externe Planungskosten zu erwarten, die sich voraussichtlich auf ca. 60.000 € belaufen. Diese externen Planungskosten sollen vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel auch für künftige Jahre durch den Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung innerhalb seines Budgets aus dem Produktkonto 5110400/5431569 bereit gestellt werden. Aufwand und Ertrag werden voraussichtlich in den Jahren 2010 bis 2011 anfallen.

 

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2011 zu rechnen.

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

 

Die umlegungsbedingten Kosten mit der Investitions-Nr. 0742003990001 werden aus dem Produkt-Konto 5110100.0961200 finanziert. Die durch die Abschöpfung der Umlegungsvorteile zu erwartenden Einnahmen werden im Baulandumlegungsverfahren die Verfahrens- und Sachkosten decken.

 

Die Umsetzung der Maßnahme ist ab 2010 vorgesehen und steht unter dem Haushaltsvorbehalt des jeweiligen Haushaltsjahres.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...