Antrag - 10/SVV/0638
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion CDU/ANW
- Einreicher*:
- Fraktion CDU/ANW, Fraktion B 90/Die Grünen, Fraktion FDP
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.09.2010
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06.10.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Anhörung
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28.09.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung
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29.09.2010
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob in die Hauptsatzung der Landeshauptstadt
Potsdam vom 04. März 2009 folgende neue Bestimmung an geeigneter Stelle
eingefügt werden kann:
Für Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und für die Zulassung von
Abweichungen von Vorschriften nach § 60 der Brandenburgischen Bauordnung
(BbgBO), die als örtliche Bauvorschriften nach § 81 BbgBO erlassen wurden,
findet § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 BauGB entsprechende Anwendung.
Die
Zuständigkeit für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird auf den
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen übertragen.
gez.
Michael Schröder gez.
N. Naber gez.
M. Engel-Fürstberger
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende
CDU/ANW B
90/Die Grünen FDP
Erläuterung
Begründung:
Es
kommt häufiger vor, dass die Verwaltung Befreiungen von den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes erteilt oder Abweichungen von Satzungen, die aufgrund der BbgBO
von der Landeshauptstadt Potsdam erlassen wurden, zulässt, ohne dass die
Stadtverordnetenversammlung offiziell davon Kenntnis erhält. In letzter Zeit
sind solche Fälle in der Berliner Vorstadt, in der Lennèstraße und beim
Stadtschloss aufgetreten.
Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Planungshoheit der
Gemeinden das Instrument des gemeindlichen Einvernehmens in § 36 BauGB
festgeschrieben. Nach der Rechtssprechung des BVerwG bedarf es des Schutzes der
Planungshoheit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht, wenn die Gemeinde selbst
Bauaufsichtsbehörde ist. Da dieses für Potsdam zutrifft, kann zwar das derzeit
praktizierte Verfahren der Verwaltung nicht beanstandet werden. Etwas anderes
gilt aber für die Begründungen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen.
Diese sind häufig nicht mit dem Ziel und dem Zweck der Bebauungspläne oder der
Satzungen vereinbar und unterlaufen nicht selten die Planungshoheit der
Gemeinde.
Das
BauGB bestimmt die Gemeinde als Träger der Planungshoheit. Nach der
Gemeindeordnung ist die Gemeindevertretung für die Angelegenheiten der Gemeinde
zuständig. Somit obliegt die Wahrnehmung der Planungshoheit eindeutig der
Stadtverordnetenversammlung. Die Verwaltung ist ausführendes Organ, beratend
tätig und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung hat
keine eigenen Planungskompetenzen.
Wenn innerhalb der Gemeinde durch die Erteilung von
Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne oder durch Zulassung von
Abweichungen von Satzungen mit z.T. nicht nachvollziehbaren Begründungen der
Bauverwaltung die Planungshoheit unterlaufen wird, so ist es Sache der
Stadtverordnetenversammlung, die kommunalrechtlichen Regelungen so
auszugestalten, dass die der Stadtverordnetenversammlung obliegende Rechte
gewahrt bleiben. So das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß in verschiedenen
Entscheidungen. Von dieser Möglichkeit soll hier Gebrauch gemacht werden.
Im Übrigen ist der jetzt beantragte Beschluss in allen
Gemeinden des Landes Brandenburg mit Ausnahme der vier kreisfreien Städte
Potsdam, Frankfurt/Oder, Cottbus und Brandenburg geltendes Recht und dürfte
daher kein unüberwindbares Hindernis bei der Umsetzung darstellen.