Antrag - 10/SVV/0638

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob in  die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 04. März 2009 folgende neue Bestimmung an geeigneter Stelle eingefügt werden kann:

 

Für Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und für die Zulassung von Abweichungen von Vorschriften nach § 60 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), die als örtliche Bauvorschriften nach § 81 BbgBO erlassen wurden, findet § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechende Anwendung.

 

Die Zuständigkeit für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird auf den Ausschuss für Stadtplanung und Bauen übertragen.

 

 

 

 

 

gez. Michael Schröder            gez. N. Naber                          gez. M. Engel-Fürstberger

Fraktionsvorsitzender             Fraktionsvorsitzender                        Fraktionsvorsitzende

CDU/ANW                               B 90/Die Grünen             FDP

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Erläuterung

Begründung:

Es kommt häufiger vor, dass die Verwaltung Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt oder Abweichungen von Satzungen, die aufgrund der BbgBO von der Landeshauptstadt Potsdam erlassen wurden, zulässt, ohne dass die Stadtverordnetenversammlung offiziell davon Kenntnis erhält. In letzter Zeit sind solche Fälle in der Berliner Vorstadt, in der Lennèstraße und beim Stadtschloss aufgetreten.

 

Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinden das Instrument des gemeindlichen Einvernehmens in § 36 BauGB festgeschrieben. Nach der Rechtssprechung des BVerwG bedarf es des Schutzes der Planungshoheit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht, wenn die Gemeinde selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Da dieses für Potsdam zutrifft, kann zwar das derzeit praktizierte Verfahren der Verwaltung nicht beanstandet werden. Etwas anderes gilt aber für die Begründungen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen. Diese sind häufig nicht mit dem Ziel und dem Zweck der Bebauungspläne oder der Satzungen vereinbar und unterlaufen nicht selten die Planungshoheit der Gemeinde.

 

Das BauGB bestimmt die Gemeinde als Träger der Planungshoheit. Nach der Gemeindeordnung ist die Gemeindevertretung für die Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Somit obliegt die Wahrnehmung der Planungshoheit eindeutig der Stadtverordnetenversammlung. Die Verwaltung ist ausführendes Organ, beratend tätig und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung hat keine eigenen Planungskompetenzen.

 

Wenn innerhalb der Gemeinde durch die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne oder durch Zulassung von Abweichungen von Satzungen mit z.T. nicht nachvollziehbaren Begründungen der Bauverwaltung die Planungshoheit unterlaufen wird, so ist es Sache der Stadtverordnetenversammlung, die kommunalrechtlichen Regelungen so auszugestalten, dass die der Stadtverordnetenversammlung obliegende Rechte gewahrt bleiben. So das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß in verschiedenen Entscheidungen. Von dieser Möglichkeit soll hier Gebrauch gemacht werden.

 

Im Übrigen ist der jetzt beantragte Beschluss in allen Gemeinden des Landes Brandenburg mit Ausnahme der vier kreisfreien Städte Potsdam, Frankfurt/Oder, Cottbus und Brandenburg geltendes Recht und dürfte daher kein unüberwindbares Hindernis bei der Umsetzung darstellen.

 

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