Beschlussvorlage - 10/SVV/0579

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (PAGA) soll ab dem 01.01.2011 in einer gemeinsamen Einrichtung gemäß §  44 b SGB II weitergeführt werden.

 

Reduzieren

Erläuterung

 

 

Begründung:

 

 

In Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 20.12.2007 zur Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II wurden verschiedene Vorschläge zur Neuorganisation diskutiert.

2008 waren die ersten Vorschläge des BMAS zur Bildung von sogenannten kooperativen Job-Centern gescheitert.

Am 17.03.2009 konnte im Koalitionsausschuss der Bundesregierung keine Mehrheit für eine Initiative zur Grundgesetzänderung herbeigeführt werden. Diese war notwendig, um eine verfassungskonforme Weiterführung der  SGB II Reform und somit der Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommunen zu ermöglichen.

Im März 2010 einigte sich in Berlin eine eigens einberufene Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf die Grundzüge der Neuorganisation des SGB II.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll auf der Grundlage der entsprechenden verfassungsrechtlichen Änderungen sichergestellt werden, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Kommunen fortgesetzt werden kann.

Am 17. Juni 2010 verabschiedete der Bundestag die Grundgesetzänderung  und den Gesetzentwurf zur Änderung des SGB II.

Am 09. Juli 2010 stimmte der Bundesrat den Entscheidungen des Bundestages zu.

 

Bundesweit können zu den bestehenden 69 Optionskommunen 41 weitere zugelassen werden.

Für das Land Brandenburg können maximal zwei weitere Gebietskörperschaften für eine Option anerkannt werden.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam muss nun entscheiden, ob die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (PAGA) bis zum 31.12.2010 die Zulassung als Optionskommune beantragt oder ihre Arbeit ab dem 01.01.2011 als gemeinsame Einrichtung fortsetzt.

 

Es ist festzustellen, dass beide Varianten in der Praxis umsetzbar sind und bereits Erfahrungen seit 2005 in einigen Kommunen gesammelt wurden. Sowohl bei der gemeinsamen Einrichtung als auch bei dem zugelassenen kommunalen Trägern ist sichergestellt, dass die Hilfeempfänger die Leistungen aus einer Hand erhalten und für die Bürger kein Nachteil entsteht.

Sowohl die gemeinsamen Einrichtungen  als auch die zugelassenen kommunalen Träger werden zukünftig die Bezeichnung „Jobcenter“ führen. Für beide Einrichtungen  sind ein einheitlicher Kennzahlenvergleich und eine regelmäßige Benchmarking-Berichterstattung des Bundes vorgesehen.

 

Zur Erleichterung der Entscheidung ist eine Synopse mit den wesentlichen Sachthemen sowie eine Entscheidungsmatrix beigefügt.

Bei der Entscheidung zur Umsetzung der zukünftigen Arbeit des Grundsicherungsträgers in der Landeshauptstadt Potsdam spielen vor allen drei Aspekte eine wesentliche Rolle:

a)      finanzielle Auswirkungen auf die LHP

b)      personelle Auswirkungen

c)      organisatorischer Auswirkungen, z.B. Aufwand im Übergangsjahr 2011

 

 

Anlage 1 und 2

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die damit verbundenen Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führen zu Mehrausgaben für Personal- und Verwaltungskosten. Mehrkosten entstehen in jedem Fall unabhängig davon, ob die Umsetzung des SGB II zukünftig in einer gemeinsamen Einrichtung oder bei einem zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.

Diese sind zu einem Teil der Neuorganisation der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zu einem anderen Teil fachlichen Verbesserungen zur Weiterentwicklung der Aufgabenwahrnehmung zuzuordnen.

Mehrkosten durch organisatorische Anpassungen und damit verbunden ein Anstieg der  Verwaltungskosten entstehen  z.B. für gemeinsame Einrichtungen durch:

  • Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt nach
  •  § 18 e SGB II
  • Bildung einer Personalvertretung nach § 44 h
  • Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 44 j

 

Aufgrund fehlender Anschubfinanzierungen durch den Bund entstehen für die zugelassenen kommunalen Träger vor allem im Übergangsjahr 2011 Kosten für den gesamten Verwaltungsumbau und den damit verbundenen Kosten z.B. für die Anschaffung der

 IT-Infrastruktur (PCs, Drucker, Telefonanlage, Software)

Genaue Kosten können gegenwärtig noch nicht beziffert werden, da nach einer Grundsatzentscheidung der Landeshauptstadt  Potsdam zum weiteren Verfahren die vertraglichen Verhandlungen mit der BA einsetzen müssen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...