Beschlussvorlage - 10/SVV/0633
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausschusszuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Recht
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Servicebereich Recht
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.09.2010
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03.11.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Anhörung
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28.09.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Anhörung
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15.09.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Anhörung
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16.09.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Anhörung
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28.10.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Anhörung
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21.09.2010
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Anhörung
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23.09.2010
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Anhörung
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Anhörung
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28.09.2010
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19.10.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung
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29.09.2010
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27.10.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Eingaben und Beschwerden
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Anhörung
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12.10.2010
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Erläuterung
Begründung:
Gemäß § 43 Abs. 1 BbgKVerf hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2008 folgende beratende Ausschüsse gebildet:
- Ausschuss für Bildung und Sport,
- Ausschuss für Eingaben und Beschwerden,
- Ausschuss für Finanzen,
- Ausschuss für Gesundheit und Soziales,
- Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung,
- Ausschuss für Kultur,
- Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen,
- Rechnungsprüfungsausschuss.
Zu den beschließenden Ausschüssen gehören der Hauptausschuss gemäß § 49 BbgKVerf und der Jugendhilfeausschuss gemäß §§ 70, 71 SGB VIII, §§ 4 7 AGKJHG.
Nach § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam werden die Aufgaben der beschließenden und beratenden Ausschüsse in einer Ausschusszuständigkeitsordnung geregelt.
Die Zuständigkeiten sind in der Ausschusszuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Potsdam vom 01.09.2004 geregelt. Die Zuständigkeitsordnung ist aufgrund der teilweisen Änderung der Aufgaben und Bezeichnungen einzelner Ausschüsse zu ändern.
Im Einzelnen ergibt sich folgender Änderungsbedarf:
Rechnungsprüfungsausschuss:
Gemäß § 115 GO a.F. oblagen dem Rechnungsprüfungsausschusses die in § 113 GO a.F. näher definierten Aufgaben. Zur Durchführung seiner Aufgaben bediente sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Rechnungsprüfungsamtes.
Eine Regelung, die dem § 115 GO a.F. entspricht, sieht die BbgKVerf nicht vor. Dem Rechnungsprüfungsausschuss fallen somit keine gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mehr zu. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestehen nunmehr noch in der Behandlung der Prüfberichte inklusive der Jahres- und Gesamtabschlüsse sowie in der Empfehlung zum Jahresabschluss, zum Gesamtabschluss sowie zur Entscheidung über die Entlastung des Oberbürgermeisters gegenüber der Stadtverordnetenversammlung.
Ausschuss für Gesundheit und Soziales
Dem in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 24.11.2003 gebildeten Ausschuss für Soziales wurde später auch die Aufgaben im Zusammenhang mit den Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes zugewiesen. Der Ausschuss wurde umbenannt in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales. Die Aufgabenerweiterung und Umbenennung ist nunmehr in der Ausschusszuständigkeitsordnung zu berücksichtigen.
Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
Der in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 24.11.2003 gebildete Ausschuss für Ordnung-, Umwelt und Gesundheitsschutz wurde später umgebildet in den Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung. Der vormals von diesem Ausschuss wahrgenommene Aufgabenbereich im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz ist auf den Ausschuss für Gesundheit und Soziales übertragen worden. Stattdessen wurden dem Ausschuss die Aufgaben des Klimaschutzes und im Zusammenhang der ländlichen Entwicklung übertragen. Die Aufgaben- und Bezeichnungsänderung ist in der Ausschusszuständigkeitsordnung zu berücksichtigen.
Hauptausschuss
Die Ausschusszuständigkeitsordnung vom 01.09.2004 sieht keine gesonderten Regelungen zum Zuständigkeitsbereich des Hauptausschusses vor. Die Zuständigkeit des Hauptausschusses ist in § 50 BbgKVerf geregelt. Danach hat er neben der in § 50 Abs. 2 BbgKVerf geregelten Beschlusskompetenz - die Arbeiten der anderen Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er kann zu jeder Stellungnahme eines anderen Ausschusses eine eigene Stellungnahme abgeben. Um das Abstimmungsverfahren zu regeln, sind nunmehr auch Verfahrensvorschriften für den Hauptausschuss vorgesehen.
Dem Änderungsbedarf ist durch Aktualisierung der Ausschusszuständigkeitsordnung Rechnung zu tragen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,7 kB
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