Beschlussvorlage - 10/SVV/0867
Grunddaten
- Betreff:
-
Abfallgebührensatzung 2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.11.2010
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01.12.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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17.11.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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18.11.2010
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Erläuterung
Begründung:
Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 und § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (Bbg AbfBodG) vom 06. Juni 1997, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010, vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken.
Diesem Kostendeckungsprinzip folgend, ergeben sich aus geänderten Kostenansätzen ebenfalls Änderungen in den Gebührensätzen. Dies machte eine Überarbeitung der Abfallgebührensatzung vom 15.12.2006, zuletzt geändert durch Dritte Änderungssatzung Abfallgebührensatzung vom 14.12.2009, hinsichtlich der Gebührensätze für das Jahr 2011 erforderlich. Da bereits eine 3. Änderungssatzung vorlag, wird zur besseren Lesbarkeit insgesamt eine neue Abfallgebührensatzung vorgelegt.
Die Ermittlung der Kosten für 2011 erfolgte auf der Basis von Erfahrungswerten vergangener Jahre hinsichtlich des erbrachten Leistungsumfanges abfallwirtschaftlicher Aufgaben und den daraus prognostizierten Abfallmengen und geplanten abfallwirtschaftlichen Leistungen für das Jahr 2011.
Nach dem KAG Bbg müssen Kostenüberdeckungen und können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2009 wurde daher in der Kalkulation 2011 ebenso berücksichtigt.
Für das Jahr 2009 ergab die Ermittlung des Betriebsergebnisses eine Unterdeckung in Höhe von 109.653,27 , die in der vorliegenden Abfallgebührenkalkulation 2011 kostenerhöhend berücksichtigt wurde. Die Ermittlung der Unterdeckung ist der Abfallgebührenkalkulation als Anlage 3 beigefügt. Diese Unterdeckung wurde im Verhältnis 70:30 der Mengen- und der Grundgebühr gegengerechnet, was dem Verhältnis der kalkulierten Gebühreneinnahme entspricht. Der für die Grundgebühr insgesamt zu berücksichtigende Betrag in Höhe von 30% wurde wiederum zu 80% der personenbezogenen Grundgebühr und zu 20% der gewerbebezogenen Grundgebühr zugeordnet. Dieses Verhältnis entspricht der Kostenzuordnung bei der Ermittlung der Gebühren, da die Kosten entsprechend der Inanspruchnahme der über die Grundgebühr gedeckten Leistungen (z.B. Sperrmüllentsorgung) zugeordnet werden.
Kalkulationsgrundlage für die Leistungen der Abfallentsorgung sind die Verträge mit der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP) und der Märkischen Entsorgungsanlagen- Betriebsgesellschaft mbH (MEAB), wobei für die Leistungen der STEP GmbH neue Selbstkostenfestpreise für die Jahre 2010 2014 vereinbart wurden.
Die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2011 erhöht sich um 9,8 % für Personen und 13,9 % für Einwohnergleichwerte und die Abfallmengengebühr ebenfalls um 9,8 %.
Die Gebührensteigerungen sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2011 keine Überdeckungen aus Vorjahren mehr kostenmindernd in Ansatz gebracht werden können. In der Kalkulation 2010 wurden noch 719.000 gebührenmindernd berücksichtigt. Im Gegenteil ergibt sich eine Unterdeckung für die Leistungen der Abfallentsorgung aus dem Jahr 2009 in Höhe von 109.653,27 , die in der vorliegenden Kalkulation kostenerhöhend zum Ansatz gebracht werden muss. Hinzu kommen erhöhte Kosten bei den Drittbeauftragten STEP und MEAB. Diese resultieren z.T. aus erhöhten Planmengenansätzen sowie aus Kostensteigerungen bei der STEP. Insgesamt ergeben sich bei den beiden Drittbeauftragten Mehrkosten in Höhe von rund 400.000 . Ebenso wurden um rund 26.000 höhere Verwaltungskosten gegenüber dem Vorjahr in Ansatz gebracht. Diese ergeben sich aus teilweise erhöhten Personalaufwendungen, einem erhöhten Kostenansatz für Leistungen der Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit sowie höheren Ansätzen für Gutachterleistungen, da im kommenden Jahr die Neuausschreibung der Restabfallbehandlung ab dem Jahr 2012 ansteht.
Aus der vorliegenden Gebührenkalkulation ergeben sich die nachfolgend dargestellten Gebührenveränderungen gegenüber dem Vorjahr.
Gebührensätze |
2011 |
2010 |
Gebühren-veränderung |
Grundgebühr je Person |
20,77 |
18,92 |
9,8 % |
Grundgebühr je EGW (Gewerbe) |
12,54 |
11,01 |
13,9 % |
Mengengebühr je Liter |
0,020866058 /l |
0,019002666 /l |
9,8 % |
Zu den Auswirkungen dieser Gebührenveränderungen sind nachfolgend zwei Beispiele dargestellt.
Beispiel 1:
2-Personenhaushalt mit 60 l Tonne und 14-täglicher Leerung
Gebühren | Jahr 2011 | Jahr 2010 |
Grundgebühr | 41,54 | 37,84 |
Mengengebühr | 32,59 | 29,72 |
Jahresgebühr |
74,13 |
67,56 |
Gebührenerhöhung gegenüber 2010 um 9,7 %.
Beispiel 2:
Gewerbe mit 10 EGW mit 120 l Tonne und 14-täglicher Leerung
Gebühren | Jahr 2011 | Jahr 2010 |
Grundgebühr | 125,40 | 110,10 |
Mengengebühr | 65,18 | 59,44 |
Jahresgebühr |
190,58 |
169,54 |
Gebührenerhöhung gegenüber 2010 um ca. 12,4 %
Neben der Anpassung der Gebührenhöhe an die tatsächlichen Kosten, erfolgte eine redaktionelle Änderung im § 4 Abs. 7. Hier wurde im 2. Satz der Halbsatz soweit diese nicht als Sondereigentümer Gebührenschuldner i.S. des Absatzes 2 Satz 1 sind gestrichen. Diese Streichung dient der Klarstellung, da es sich bei den Abfallgebühren um grundstücksbezogene Gebühren handelt und somit gerade nicht das Sondereigentum bei Wohnungseigentumsgesellschaften gemeint ist.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Die Abfallgebühren sind gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) kostendeckend zu kalkulieren. Ebenso müssen Kostenüberdeckungen bzw. können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
Alle Aufwendungen der Abfallentsorgung (Kosten Drittbeauftragter, Verwaltungskosten etc.) sind grundsätzlich gebührenansatzfähig. Davon ausgenommen sind gemäß Kurzgutachten der Firma ECONUM zur Straßen-reinigungssatzung, preisrechtlich vereinbarte Gewinnzuschläge, soweit sie der gebührenfinanzierten Körper-schaft zufließen. Im Rahmen der Verhandlungen über neue Festpreise für den Zeitraum 2010 2014 wurde mit der STEP ein Gewinnzuschlag in Höhe von 3 % vereinbart. Dieser Gewinnzuschlag wurde unter Berücksichti-gung des Gesellschafteranteils der LHP über die SWP an der STEP (51%) aus den Gesamtaufwendungen der STEP abgesetzt. Diese Differenz muss aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden.
Die in der beigefügten Abfallgebührenkalkulation (Anlage 2) ausgewiesenen Kostenarten sind unter Berück-sichtigung des zuvor erläuterten Sachverhaltes ermittelt worden. Ebenso ist als zusätzlicher Aufwand die Unterdeckung aus dem Jahr 2009 in Höhe von 109.653,27 einkalkuliert.
Die detaillierte zahlenmäßige Aufstellung der Gesamtaufwendungen und Gesamterträge sind in einem Folgeblatt dargestellt.
Darstellung der Gesamtaufwendungen und Gesamterträge
Voraussichtliche Aufwendungen gem. Plan-BAB 2011 13.513.973,79
- davon Unterdeckung aus 2009 è 109.653,27
abzgl. Deponie Golm (nicht gebührenansatzfähig) - 31.359,28
Voraussichtliche Aufwendungen (gebührenansatzfähig) 13.482.614,51
Voraussichtliche Erträge aus Abfallgebühren gem. Kalkulation 12.807.219,92
zzgl. sonstige Erträge gem. Plan-BAB 2011 668.200,00
Voraussichtliche Erträge 13.475.419,92
Differenz aus Gesamtaufwendungen und Gesamterträge - 7.194,59
Die Differenz zwischen den dargestellten Erträgen und Aufwendungen in Höhe von 7.194,59 ergibt sich aus Abrundungen in der Kalkulation, da in den einzelnen Gebühren-tatbeständen keine Überdeckung geplant werden darf.
Auswirkungen auf den städtischen Haushalt ergeben sich insofern, dass die höheren Aufwendungen für die Leistungen der Abfallentsorgung gegenüber dem Vorjahr als auch die Unterdeckung aus dem Jahr 2009 durch höhere Gebühreneinnahmen finanziert werden (Kostendeckungsprinzip). Darüber hinaus ist der anteilige Gewinnzuschlag bei den Preisen der STEP aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.
Im Kurzgutachten der Firma ECONUM Analyse des derzeitigen Gebührenmodells der Straßenreinigung der LHP im Rahmen einer Stärken-Schwächen-Analyse unter rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten wurde darauf hingewiesen, dass der Gewinnzuschlag in Höhe von 3% auf die Selbstkostenfestpreise der STEP GmbH nicht zu berücksichtigen ist, wenn und soweit dieser Gewinn der gebührenfinanzierten Gebietskörperschaft zufließt. Die Berücksichtigung dieses Gewinnzuschlags verstößt in diesem Fall gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit. Im Ergebnis wurde der LHP die Empfehlung gegeben, diesen Gewinnzuschlag zukünftig bei der Gebührenkalkulation heraus zu rechnen.
Dieser Empfehlung folgend wurden die Kostenansätze des Drittbeauftragten STEP GmbH für die Leistungen der Abfallentsorgung ebenfalls um den städtischen Anteil (51 %) am Gewinn gekürzt. Da die STEP GmbH jedoch einen Anspruch auf den vollen vereinbarten Selbstkostenfestpreis hat, ergibt sich eine Differenz zwischen dem Haushaltsansatz und den in der Gebührenkalkulation angesetzten Beträgen.
Haushaltsansatz STEP-Kosten (SK 5455100) 8.540.900
Kostenansatz STEP-Kosten in Kalkulation 8.417.000
Zuschussbetrag LHP 123.900
Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung der oben ausgewiesenen Differenz aus den Abrundungen somit ein Betrag in Höhe von 131.094,59 , der über den städtischen Haushalt zu finanzieren ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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