Antrag - 11/SVV/0242

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, in wieweit der gesetzlich mögliche Ermessensspielraum bei den Bestimmungen im Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz § 5 Absatz II zu den sonntäglichen Ladenöffnungszeiten dahingehend ausgeschöpft werden kann, dass im Holländischen Viertel die Ladenöffnung an 40 Sonntagen im Jahr gestattet wird.

 

Soweit das Holländische Viertel noch nicht gemäß § 5 Absatz III des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes als Kur-, Ausflugs- oder Erholungsort unabhängig von den Sortimentsauflagen von der Landesregierung dazu ermächtig wurde, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 19 Uhr geöffnet zu sein, soll maßgeblich darauf hingewirkt werden.

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Holländische Viertel in Potsdam ist eines der touristisch bekanntesten Ausflugsziele, das vor allem an Sonntagen durch die Ladenöffnung besonderen Reiz für Touristen und Bürger ausübt.

 

Die vom Land eingeforderte konsequente Umsetzung des Ladenöffnungsgesetzes, mit der Folge das die Geschäfte an Sonntagen im Holländischen Viertel schließen müssen, bringt erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten für dort ansässige Ladeninhaber und verringert in großem Maße die touristische Attraktivität des Standortes.

 

Nach allgemeiner juristischer Auffassung kann in Bezug auf Potsdam ein sehr großer Ermessensspielraum bei der Definierung des Sortimentes erfolgen. Erlaubt sind neben Potsdam typischen Waren, Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel. Überwiegend in der Region erzeugt kann dabei zum Beispiel auch bedeuten, dass 51 Prozent des gesamten Sortiments in Brandenburg erzeugt wurden, Sportschuhe und Sportbekleidung stellen ebenfalls Sportartikel dar und Schokolade ist ebenfalls eine Ware zum sofortigen Verzehr.

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