Beschlussvorlage - 02/SVV/0177
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 25-2 Damaschkeweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Tel. 2521
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Vorberatung
|
|
|
06.03.2002
| |||
|
10.04.2002
| |||
|
08.05.2002
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
|
Vorberatung
|
|
|
18.04.2002
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
|
Vorberatung
|
|
|
19.03.2002
|
Beschlussvorschlag
1. Im
Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Anregungen und
Bedenken der
betroffenen
Eigentümer zu den Vereinfachten Änderungen des Bebauungsplans zum Bebauungs-
plan Nr. 25-2 „Damaschkeweg"
entsprechend Anlagen 1, 1a entschieden.
2. Der Bebauungsplan Nr. 25-2
„Damaschkeweg" wird einschließlich der Vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB
gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt
(siehe Anlage 2)
Erläuterung
Anlage
1,
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlages und Empfehlung der Verwaltung
Anlass
für die vorliegende Beschlussvorlage
Die
Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 04.07.2001 die
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 25-2 „Damaschkeweg"
beschlossen.
Gegenstand
der Planung ist
- Ermöglichen von Wohnbaumaßnahmen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen
(2. Baurei- he),
sofern die bestehende Größe der Grundstücke dies zulässt.
- Gewährleistung der städtebaulichen
Ordnung durch Sicherung der
vorhandenen Bauweise und damit
Erhalt der Wohnruhe
- Erhalt großer
zusammenhängender Freiflächen im
inneren Blockinnenbereich als auch zwischen der vorderen und hinteren
Baureihe.
- weitgehende Vermeidung von
Eingriffen in Natur und Landschaft
bzw. Ausgleich von nicht zu vermeidenden
Eingriffen im Zusammenhang mit der Nachverdichtung
Gegenstand
der durchgeführten Vereinfachten Änderung sind im Wesentlichen die folgenden Änderungen der Planung:
- Die erforderliche
Mindesttiefe von
Grundstücken, auf denen eine Bebauung in zweiter Reihe er- möglicht werden soll,
wird von 54 auf 50 m reduziert.
- Dadurch Schaffung einer
zweiten Baureihe für die Grundstücke Damaschkeweg 1, Damaschkeweg 2 und
Ravensbergweg 7.
- Infolgedessen, zur Gewährleistung
des Mindestabstands von 12 m, Verschiebung des Baufensters auf dem
Grundstück Heinrich-Mann-Allee 71 um 4 m nach Osten.
Begründung
für die vorgesehenen Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes
Während
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes 25-2 "Damaschkeweg"
wurde von einem Bürger angeregt, auf dem Grundstück Damaschkeweg 2 ein
zusätzliches Baufenster festzusetzen, um im rückwärtigen Bereich des
Grundstückes ein eingeschossiges Wohngebäude errichten zu können. Das
betreffende Grundstück besitzt eine Tiefe von 50 m und hat in der
ursprünglichen Planung kein rückwärtiges Baufenster erhalten, da die
Bebauungskonzeption Mindesttiefen von Baufenstern sowie Mindestabstände
zwischen den Baufenstern definiert, und hiernach nur Grundstücke mit einer
Mindesttiefe von 54 m ein rückwärtiges Baufenster erhalten haben.
Im Rahmen
der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wurden die Bedenken und Anregungen der
Bürger und Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 25-2
"Damaschkeweg" ausführlich behandelt. Die Stadtverordnetenversammlung
hat am 4. Juli 2001 entschieden, die oben aufgeführte Anregung zu
berücksichtigen, die Planung geringfügig zu ändern und ein Vereinfachtes
Änderungsverfahren nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 BauGB durchzuführen.
Die geänderte Planung besteht darin, dass die erforderliche Mindesttiefe von
Grundstücken, auf denen eine Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht werden soll,
von 54 auf 50 m reduziert wird. In diesem Zusammenhang sollen neben dem
Grundstück Damaschkeweg 2 auch die ähnlich geschnittenen Grundstücke
Damaschkeweg 1 und Ravensbergweg 7 ein zusätzliches Baufenster erhalten. Als
Folge dieser geänderten Festsetzung ist auch vorgesehen, das Baufenster auf dem
Grundstück Heinrich-Mann-Allee 71 um 4 m nach Osten zu verschieben.
Die
Reduzierung der Mindesttiefe wird damit begründet, dass die 50 m tiefen
Grundstücke aufgrund ihrer Breite eine ähnliche Größe wie andere Grundstücke
besitzen, die dank ihrer größeren Tiefe ein rückwärtiges Baufenster erhalten
haben, eine zusätzliche Bebauung von der baulichen Dichte also
vertretbar
wäre und städtebauliche Missstände nicht zu erwarten sind. Anders als bei
anderen, stärker quadratisch zugeschnittenen Grundstücken ist eine zusätzliche
Bebauung im straßenseitigen Baufenster aufgrund der Grundstücksbreite von knapp
25 m und der vorhandenen Bebauung kaum möglich. Die Versagung eines
rückwärtigen Baufensters auf den ausreichend großen, aber nur 50 m tiefen
Grundstücken würde eine zusätzliche Bebauung nahezu ausschließen und somit eine
nicht gewollte Härte gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern bedeuten.
Bei allen drei Grundstücken, die zusätzliche Baufenster im rückwärtigen Bereich
erhalten sollen, würden sich durch das zusätzliche Baufenster keine
städtebaulichen Missstände, da weder zu geringe Abstände noch von der übrigen
Baudichte abweichende Strukturen ermöglicht werden.
Die
Verschiebung des Baufensters um 4 m auf dem Grundstück Heinrich-Mann-Allee 71
ist erforderlich, um den Mindestabstand von 12 m zum rückwärtigen Baufenster
auf dem Grundstück Damaschkeweg 1 einzuhalten. Die Alternative hierzu, das
Baufenster auf dem Grundstück Heinrich-Mann-Allee 71 unverändert zu lassen und
dafür das Baufenster auf dem Grundstück Damaschkeweg 1 entsprechend enger
festzusetzen, wird nicht verfolgt, da das hieraus resultierende Baufenster mit
Maßen von 12 x 12 m zu wenig Spielräume für eine spätere Bebauung offen lassen
würde und die Lage des Baufensters eine ungünstige, zum Vorderhaus versetzte
Stellung des Gebäudes mit nach Nordosten ausgerichtetem Garten vorschreiben
würde. Die Verschiebung des Baufensters auf dem Grundstück Heinrich-Mann-Allee
71 bedeutet zwar eine Abweichung von den übrigen Baugrenzen entlang der
Heinrich-Mann-Allee, die zur Straßenbegrenzungslinie einen Abstand von 10 m
einhalten, anderseits kann hierdurch dem vorhandenen Gebäudebestand entsprochen
werden, der an dieser Stelle etwas näher zur Straße steht. Des Weiteren wird
hierdurch ein Mindestabstand von 6 m zwischen dem Baufenster und der
rückwärtigen Grundstücksgrenze gewährleistet. Dieser Abstand liegt lediglich 3
m über dem Mindestabstand, der so oder so gemäß der Bauordnung einzuhalten ist.
Eine Einschränkung der Bebaubarkeit liegt nicht vor, da das Grundstück bereits
vollständig bebaut ist und die Weiterentwicklung des Bestandes durch die
Änderung stärker berücksichtigt wird.
Beteiligung
der von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer
Gemäß § 3
in Verbindung mit § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 8.
Dezember 1986 zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. September
1996 wurde den betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke einschließlich der
Nachbargrundstücke wurden angeschrieben und über die geplante Änderung
informiert. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich während der
Sprechzeiten in der Zeit vom 13. bis 27. September 2001 beim zuständigen
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu informieren. Der Beschluss zur
Vereinfachten Änderung wurde im Amtsblatt 9/2001 bekannt gemacht.
Eingegangene
Schreiben der Bürger
In der
Zeit zwischen dem 18. September und dem 8. Oktober 2001 gingen dem Fachbereich
Stadtplanung und Bauordnung insgesamt 4 Einzelschreiben von betroffenen
Grundstücks-eigentümern ein. In 2 Schreiben wurde die geänderte Planung
begrüßt. Die Absender dieser Schreiben waren Eigentümer von Grundstücken, die
gemäß der geänderten Planung ein zusätzliches Baufenster erhalten sollen. In
einem dieser beiden Schreiben wurde ein großzügigerer Zuschnitt des
zusätzlichen rückwärtigen Baufensters angeregt. In 2 Schreiben wurde die
geänderte Planung abgelehnt. Die Absender dieser Schreiben waren Eigentümer von
Grundstücken, die sich in Nachbarschaft der mit einem zusätzlichen Baufenster
bedachten Grundstücke befinden. In einem der beiden Schreiben kam die
Befürchtung zum Ausdruck, dass die Festsetzung von durchgezogenen Baufenstern
eine unmittelbare Bebauung entlang der Grundstücksgrenze ermöglicht. In dem
anderen Schreiben wurde das zusätzliche Baufenster auf dem Nachbargrundstück
und die Verschiebung des Baufensters auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich
abgelehnt, da angenommen wurde, dass mit beiden Planungsänderungen eine
Einschränkung der Nutzbarkeit des eigenen Grundstückes hinsichtlich der
Freizeitgestaltung und der Bebaubarkeit verbunden ist.
Zusammengefasstes
Ergebnis des Abwägungsvorschlags der Verwaltung
Die
eingegangenen Stellungnahmen der Bürger wurden geprüft und sind in den
Abwägungsprozess eingegangen. Die Abwägung hat im Ergebnis ergeben, dass die
Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes in der bisherigen Form weiterverfolgt
werden soll. Die Anregung, das rückwärtige Baufenster zu vergrößern, wird wegen
der erforderlichen Mindestabstände nicht berücksichtigt. Die Bedenken
hinsichtlich einer möglichen Grenzbebauung lassen sich ausräumen, da ein
Heranbauen an die Grundstücksgrenze gemäß der Bauordnung und der Festsetzungen
des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden kann. Die Anregung zur Reduzierung
bzw. zum Verzicht eines rückwärtigen Baufensters wird wegen des angestrebten
Gleichbehandlungsansatzes nicht berücksichtigt. So soll auf ausreichend großen
Grundstücken grundsätzlich eine zusätzliche Bebauung ermöglicht werden, sofern
zwischen den Gebäuden ein ausreichender Mindestabstand von 12 m gewährleistet
werden kann und städtebaulichen Missstände nicht zu erwarten sind.
Empfehlung
der Verwaltung
Sofern
dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der betroffenen Eigentümer
an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan (einschließlich der Vereinfachten Änderungen) gefasst werden.
Hinweis
zur Gliederung der Beschlussvorlage
In
den Unterlagen, die den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen,
sind als Anlage enthalten:
- Abwägungsvorschlag
zu den während der des Vereinfachten Verfahrens zur Änderung des
Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1a)
- Bebauungsplan
mit Begründung (Anlage 2)
- als Hinweis
Abwägung zu den während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans (und der
Änderung des Flächennutzungsplans) eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger und
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Anlage 3).
Anlage
2
Bebauungsplan Nr. 25-2
„Damaschkeweg"
Bebauungsplan mit Begründung
Stand. Januar 2002
Anlage
3
Bebauungsplan Nr. 25-2
„Damaschkeweg"
Abwägungsvorschlag
zu den während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans und der Änderung
des Flächennutzungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger und
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Hinweis:
Dieser Abwägungsvorschlag war bereits Gegenstand der Beschlussfassung zur
Abwägung und Durchführung des Vereinfachten Änderungsverfahrens in der
Stadtverordnetenversammlung am 04.07.2001. Er ist nicht Gegenstand der
jetzigen Beschlussfassung.