Antrag - 11/SVV/0976

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss ge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, noch vor der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Gesellschaften dem Hauptausschuss – ggfls. im nicht-öffentlichen Teil - zu berichten, welche Stadtverordnete als Aufsichtsratsmitglieder für sich selbst, ihre Unternehmen oder für Angehörige in den vergangenen drei Jahren mit städtischen Gesellschaften oder deren Tochter- bzw. Enkelunternehmen Dienst- oder Werkverträge abgeschlossen haben.

 

Sofern das der Fall war, soll die Antwort auch die Frage umfassen, ob diese Geschäfte beim jeweiligen Aufsichtsrat offen gelegt und dort gemäß § 114 AktG genehmigt worden sind bzw. ob den Regeln der „Leitlinien guter Unternehmensführung“ der Landeshauptstadt Potsdam entsprochen wurde.

 

Außerdem wird der OB beauftragt zu berichten, ob und welche Aufsichtsratsmitglieder in den vergangenen drei Jahren Provisionszahlungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten haben.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Aufsichtsräte der städtischen Gesellschaften haben vor allem die Aufgabe, den Vorstand der jeweiligen Gesellschaft zu kontrollieren.

An der ernsthaften Wahrnahme dieser Aufgabe treten jedoch dann Zweifel auf, wenn  Aufsichtsratsmitglieder Binnengeschäfte (Dienst- oder Werkverträge) mit der Gesellschaft oder ihrer jeweiligen Tochter- und Enkelgesellschaft tätigen oder gar  Beraterverträge oder Provisionen für Dienstleistungen erhalten.

Insofern sollten die Stadtverordnetenversammlung und vor allem die vorschlagenden Fraktionen vor der Neuwahl der Mitglieder von Aufsichtsräten darüber informiert sein, ob und welche Stadtverordnete derartige Geschäfte getätigt haben.

 

Die üblichen Lieferverträge von Energie bzw. Wasser pp. sind hiermit nicht gemeint

 

Diese Anfrage korrespondiert mit den Vorschlägen der Transparenzkommission, die sich neben vielen anderen Fragen auch mit der Integrität der Aufsichtsratsmitglieder befasst hat.

Sie korrespondiert auch mit den „Leitlinien guter Unternehmensführung“ der Landeshauptstadt Potsdam, die in den Ziff. 3.2.3 dazu deutliche Aussagen machen („… sind zu vermeiden“).

 

Hinweis:

Da § 97 Abs. 7 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg den Hauptausschuss berechtigt, von den Vertretern der Gemeinde jederzeit Auskunft zu verlangen, ergeht dieser Beschlussantrag an den Hauptausschuss, zumal dieser der SVV die Namen der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder vorschlagen wird.

 

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Anlagen

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