Beschlussvorlage - 12/SVV/0045
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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25.01.2012
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07.03.2012
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02.05.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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08.02.2012
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29.02.2012
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11.04.2012
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25.04.2012
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Gesellschaftsvertrag der Energie und Wasser Potsdam GmbH in der Fassung vom 14. April 2011 soll wie folgt geändert werden:
1.
1.1 § 9 Abs. 1: Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus zwölf (statt 9) Mitgliedern besteht, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar acht (statt 6) Mitglieder von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam und vier (statt 3) Mitglieder von der E.ON edis AG (e.dis).
1.2 § 10 Abs. 1 Satz 2: Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der/die Oberbürgermeister/in der Landes-hauptstadt Potsdam oder ein/eine von ihm/ihr zu entsendende/r Beschäftigter der Landeshaupt-stadt Potsdam (Ergänzung), der Stellvertreter wird von der edis bestimmt.
1.3 § 10 Abs. 4 Satz 2: Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens neun (statt 7) Mitglieder anwesend oder gemäß Abs. 5 Satz 5 vertreten sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
1.4 § 10 Abs. 6 Satz 2: Ein Beschluss kommt nur zu Stande, wenn mindestens neun (statt 7) Erklärungen vorliegen.
1.5 § 11 Abs. 6 Satz 1: Über die ihm vom Gesetz und von diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben hinaus beschließt der Aufsichtsrat abschließend mit einer Mehrheit von 9/12 (statt 7/9) der Stimmen seiner anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder über:
1.6 § 11 Abs. 7: Eine Mehrheit von 9/12 (statt 7/9) der Stimmen ist nicht erforderlich sondern nur die einfache Mehrheit bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit i), t) und u).
1.7 § 11 Abs. 8 Satz 2: Eine Mehrheit von 9/12 (statt 7/9) der Stimmen ist daher nicht erforderlich sondern nur die einfache Mehrheit bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit. b), e), g) bis h), j) l) bis r) und v) die ausschließlich den Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Gesellschaft betreffen.
(s. beigefügte Synopse)
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Beschlüsse in den Gremien der EWP zu initiieren, da gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der EWP dieser nur einvernehmlich geändert werden kann.
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP), welche wiederum 65 % der Geschäftsanteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hält. Die Landeshauptstadt Potsdam ist somit mittelbar an der EWP beteiligt. Die weiteren 35 % der Geschäftsanteile an der EWP hält die E.ON edis AG (edis).
Der Aufsichtsrat der EWP besteht derzeitig aus neun Mitgliedern, die von den Gesellschaftern ent-sandt werden, und zwar sechs Mitglieder von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam und drei Mitglieder von der edis (s. § 9 Abs. 1 GV EWP).
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 GV EWP ist der Aufsichtsratsvorsitzende der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam; der Stellvertreter wird von der edis bestimmt.
Unter Beachtung der kommunalrechtlichen Regelungen zur wirtschaftlichen Betätigung (§§ 91 ff BbgKVerf) und der Leitlinien guter Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam soll der Gesellschaftsvertrag der EWP angepasst werden.
Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag der EWP bezüglich der Größe des Aufsichtsrates und des Aufsichtsratsvorsitzes neu zu fassen.
Darüber hinaus befindet sich ein Antrag zur Erweiterung der Aufsichtsräte (DS 11/SVV/0474) im Geschäftsgang.
Die bisherige Diskussion hat gezeigt, dass Vorbehalte gegen kleinere Aufsichtsräte bestehen. Durch eine Erweiterung des Aufsichtsrates der Energie und Wasser Potsdam GmbH würde das Gewicht der demokratisch gewählten Vertreter/-innen der Bürgerinnen und Bürger erhöht und es könnten sich mehr Fraktionen an der Mitarbeit im Aufsichtsgremium dieser Gesellschaft beteiligen.
Die Erweiterung des Aufsichtsrates der Energie und Wasser Potsdam GmbH erfordert die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Energie und Wasser Potsdam GmbH, die jedoch nur einvernehmlich mit dem Mitgesellschafter, der E.ON edis AG, möglich ist. Insofern wird der OBM beauftragt, entsprechende Beschlüsse in den Gremien der EWP zu initiieren.
Die E.ON edis AG hat nunmehr mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 an den Oberbürgermeister mitgeteilt, dass in einer gemeinsamen Beratung die kommunalen Überlegungen zur Umgestaltung des Aufsichtsrates bei der Energie und Wasser Potsdam GmbH erörtert wurden und im Ergebnis des Gespräches die E.ON edis AG die Stadt bei einer Erweiterung des Aufsichtsrates der Energie und Wasser Potsdam GmbH von heute 9 auf maximal 12 Mitglieder unterstützt.
Die in Ziff. 1.2 vorgeschlagene Fassung/ Ergänzung folgt der gesetzlichen Regelung in § 97 Abs. 1 S. 1 Abs. 2, 3 BbgKVerf. Sie entspricht im Wesentlichen denjenigen Regelungen, die in weiteren kommunalen Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam im jeweiligen Gesellschaftsvertrag formuliert sind (z.B. PRO POTSDAM GmbH, ViP, STEP) und wie sie nun auch für die EWP analog vorgeschlagen wird.
Da der Betriebsrat der EWP Interesse an der Mitwirkung im Aufsichtsrat bekundet hat, soll einem Vertreter der Arbeitnehmerschaft Gaststatus mit Teilnahme- und Rederecht im Aufsichtsrat gewährt werden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH, II ZB 20/11, vom 30.01.2012, soll jedoch von einer Aufnahme dieser Regelung im Gesellschaftsvertrag der EWP abgesehen werden.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Änderung des Gesellschaftsvertrages der EWP sind die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam und der Gesellschaftsvertrag der SWP.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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20,4 kB
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