Beschlussvorlage - 12/SVV/0121

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Den Anpassungen der Stellplatzsatzung zur Berücksichtigung der Beanstandung durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sowie weiterer Hinweise wird zugestimmt.

Die insoweit geänderte Stellplatzsatzung (Anlage 1) wird in Abänderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 31. August 2011 als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung (Anlage 2) als Entscheidungsgrundlage gebilligt.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die am 31. August 2011 in der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Stellplatzsatzung wurde dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als Sonderaufsichtsbehörde angezeigt. Diese äerte eine Beanstandung und gab Empfehlungen und Hinweise zur Stellplatzsatzung.

 

Infolge dessen wurde die Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt in dem beanstandeten Punkt geändert. Die Beanstandung wurde ausgesprochen, da die Regelung der Beschaffenheit und Größe der notwendigen Stellplätze nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 81 Absatz 4 BbgBO gedeckt war. Der § 3 Abs. 2 Satz 1 wurde gestrichen.

 

Weiterhin wurden die gegebenen Empfehlungen und Hinweise der Sonderaufsichtsbehörde eingearbeitet, die jedoch keine inhaltlichen Änderungen darstellen. So wurde die Zitierweise der Ermächtigungsgrundlage angepasst und redaktionelle Änderungen wie „behinderter Mensch“ zu „Menschen mit Behinderungen“, „Bauherrn“ zu „Bauherrnschaft“ und „Anlage Nr. 2“ zu „Anlage 2“ vorgenommen.

 

Bezugnehmend auf § 3 Abs. 1 Satz 4 (Stellplatzerlass bei Nutzungsänderung) wurde eine entsprechende Erläuterung in die Begründung zur Stellplatzsatzung aufgenommen um die Verständlichkeit r den Anwender zu erhöhen.

 

Die Kategorie „Kirchen und andere Gotteshäuser“ werden in der Richtzahlenliste wieder getrennt von den Kultur- und Versammlungsstätten geführt, um dem vorrangig lokalen Einzugsbereich einer Kirche gerecht zu werden.

 

Die Stellplatzsatzung kann nach Beitrittsbeschluss und Information der Sonderaufsichtsbehörde direkt durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

 

Die zur Satzung gehörenden (unveränderten) großformatigen farbigen Anlagen liegen Ihnen vor und werden in der Papierfassung nicht beigefügt. Sie sind unverändert Bestandteil der Satzung und Teil des Beschlusses zu dieser Vorlage und im Ratsinformationssystem (RIS) jederzeit einsehbar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Anlagen in Bezug zum Datum angepasst werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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