Beschlussvorlage - 12/SVV/0143

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bauprogramm für die Baumaßnahme „Reiherbergstraß im Abschnitt zwischen Kuhforter Damm bis Thomas-Müntzer-Straße (Höhe Gemeindehaus) wird bestätigt.

 

Bei der Baumaßnahme handelt sich um eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

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Erläuterung

Begründung:

 

Grundlage für den Umfang des Bauprogrammes ist die im Rahmen der Eingemeindung durch den Landkreis Potsdam – Mittelmark übergebene Vorplanung aus dem Jahr 1998.

 

Der Zustand der Anlagen in der Hauptverkehrsstraße „Reiherbergstraß im Abschnitt zwischen Kuhforter Damm bis Thomas-Müntzer-Straße (Höhe Gemeindehaus) erfordert bauliche Maßnahmen. Diese wurden bereits in der vorliegenden Vorplanung aus dem Jahr 1998 des Landkreises Potsdam – Mittelmark definiert.

Mit der Eingemeindung ging die Baulast der Straße an die LHP über.

 

Der Ausbau ist seitens des Straßenbaulastträgers, der für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit der Verkehrsanlagen zuständig ist, unabdingbar und wird durch das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) begründet. Entsprechend BbgStrG Abs. 1, § 10, trägt die Straßenbaubehörde als Sonderordnungsbehörde die Verantwortung, dass die Herstellung und die Unterhaltung der Straßen den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen.

 

Der Zustand der Fahrbahn und der Regenentwässerung im Teilbereich der Eisenbahnüberführung zwischen Falknerstraße und Karl-Liebknecht-Straße erfordert zwingend zur weiteren Gewährleistung der Verkehrssicherheit kurzfristig vorgezogene Baumaßnahmen.

 

Eine Beitragserhebung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erfolgt zum Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaßnahmen des o. g. Bauprogrammes „Reiherbergstraß in Abhängigkeit der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel. Dies wird voraussichtlich erst nach 2015 möglich.

Es ist erforderlich, das Bauprogramm zum jetzigen Zeitpunkt festzulegen, da es sich bei der Maßnahme um eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) handelt.

 

Zum Ausbauumfang zählen die Fahrbahn, die Nebenanlagen, Parkplätze, Beleuchtung sowie Leitungsbau einschließlich Regenentwässerung.

Zur Gewährleistung der Vorflut für die Regenentwässerung war es bereits im Zuge des Ausbaus der Karl-Liebknecht-Straße erforderlich, Regenwasserteilanlagen für die Reiherbergstraße zu errichten.

 

Die dem Bauprogramm als Grundlage dienende Vorplanung aus dem Jahr 1998 wird anhand der aktuell geltenden Regelwerke in den technischen Rahmenbedingungen aktualisiert und dient als weitere Planungsgrundlage.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Ein Bauprogramm muss die räumliche Ausdehnung der Verkehrsanlage festlegen und bestimmen, wo, was und wie gebaut werden soll und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Absatz 7 Kommunalabgabengesetz endgültig hergestellt ist. Wenn beim Bau der Reiherbergstraße im o. g. Abschnitt der Gemeinde Kosten durch die Beseitigung einer Gefahrenstelle entstehen, die als beitragsfähig anzusehen sind und erst nach Erfüllung des Bauprogramms auf die Anlieger umgelegt werden sollen, ist dies rechtlich nur möglich, wenn die Anlage die abgerechnet werden soll, in einem Bauprogramm hinreichend bestimmt wird.

 

Für den Ausbauabschnitt der Reiherbergstraße zwischen Kuhforter Damm bis Thomas-Müntzer-Straße (Höhe Gemeindehaus) wurde die Kostenschätzung aus dem Jahr 1998 unter Berücksichtigung der aktuellen Baupreisentwicklung im Tiefbau von 1998 bis 2011 hochgerechnet. Es ergibt sich ein Ausbauvolumen in Höhe von ca. 1,8 Mio. €, die jedoch im gültigen Investitionsprogramm 2011 bis auf einen Betrag von 250.000 € für das Jahr 2012 nicht enthalten sind. Diese 2012 geplanten Haushaltsmittel stehen unter dem Vorbehalt der Erzielung von Einzahlungen aus dem Verkauf der Wohnblöcke in Golm. Die Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel stehen unter dem Vorbehalt der Aufnahme und Bestätigung folgender Investitionsprogramme.

 

Die umlagefähigen Kosten nach Kommunalabgabengesetz werden für die Anlieger auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung mit der Einstufung als Hauptverkehrsstraße zu ermitteln sein (die Anliegeranteile sind unterschiedlich z. B. für die  Fahrbahn 30 %, die  Regenentwässerung 40 % , den Gehweg 50%). Die Beitragserhebung erfolgt nach Realisierung des zu beschließenden Bauprogramms. Eine abschnittsweise Abrechnung kann nicht erfolgen, da die Abschnitte keine gleiche Kostenbelastung erfahren und es zu einer Ungleichbehandlung der Anlieger kommt.

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Anlagen

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