Antrag - 12/SVV/0211

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

In künftigen städtebaulichen Wettbewerben sollen die Aspekte der Nutzung regenerativer Energien (aktive und passive Sonnenenergienutzung) und nachhaltiger Bauweisen (Wärmebedarfsminderung durch Kompaktheit) in den Anforderungskatalog der Auslobung mit aufgenommen werden und in die Wettbewerbsentscheidung mit einfließen.

 

Hierzu ist eine quantitative solar+energetische Vorprüfung zu beauftragen. Dabei sind folgende Kennwerte als Wohnflächenmittelwert für den Wettbewerbsbereich zu ermitteln:

·         Solare Verluste für Passive Sonnenenergienutzung durch ungünstige Orientierung, gegenseitige Verschattung der Gebäude, Verschattung durch raumbildende und zu erhaltende Vegetation in öffentlichen Raum sowie Verschattung durch Topographie.

·         Solare Verluste für Aktive Sonnenenergienutzung durch ungünstige Orientierung und Neigung der Aufstell-/Dachflächen, gegenseitige Verschattung der Gebäude, Verschattung durch raumbildenende und zu erhaltende Vegetation in öffentlichen Raum sowie Verschattung durch Topographie

·         Bewertung der Kompaktheit durch Ermittlung des wohnflächenspezifischen Wärmeverlustes entsprechend den Mindestanforderungen der EnEV 2009 (/ KFW 60 / KFW 40 / Passivhausstandard) an den baulichen Wärmeschutz.

·         Bewertung der Gesamtenergiebilanz durch Ermittlung des Primärenergiebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung (bei 0.02 m² Kollektorfläche je m² Wohnfläche)

·         Einhaltung der Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer gemäß DIN.

Die solar+energetische Vorprüfung hat mit einem städtebaulichen Simulationsprogramm nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Vom Vorprüfer ist ein Qualifikationsnachweis zu erbringen.

 

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Erläuterung

Begründung:

Seit der 1998 novellierten Fassung des Baugesetzbuchs (BauGB) sind Planer und Kommunen explizit aufgefordert die Nutzung erneuerbarer Energien als Belang in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (vergl. §1, Abs. 5, Nr.7 BauGB).

Dieser Belang verpflichtet die Kommune u.a. die Anforderungen der Sonnenenergienutzung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten und diese gegen eventuell konkurrierende Belange abzuwägen. Falls die Belange regenerativer Energien im Einzelfall nicht berücksichtigt werden können, ist dies besonders zu begründen.

Dieser eigenständige Belang der Nutzung erneuerbarer Energien wird gestärkt durch das allgemeine Planungsziel einer "nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung", d.h. u.a. Energiesparender Bauweisen (§1, Abs. 5 BauGB), den Belang "kostensparenden Bauens", z.B. durch kompakte Baukörper (§1, Abs. 5, Nr.2 BauGB) sowie der allgemeinen Belange des Umweltschutzes, z.B. der Emissionsvermeidung/Verminderung (§1, Abs. 5, Nr.7 BauGB).

Hinzu kommen die wirtschaftlichen Belange der Bauherren, z.B. in Form der Senkung der Energie- und Baukosten. Dieser Belang wird durch die Energieeinsparverordnung EnEV, nach der thermische Solargewinne gegen einen baulichen Wärmeschutz aufgerechnet werden können sowie durch das Erneuerbare Energien Gesetz EEG, welches die Nutzung erneuerbarer Energien als Wirtschafsgut interessant macht weiter gestärkt.

 

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