Beschlussvorlage - 12/SVV/0694

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Aufgrund der energiewirtschaftlichen Regelungen:

 

1.      Zustimmung zur Gründung einer Netzgesellschaft als 100%iges Tochterunternehmen der EWP

 

2.      Zustimmung zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus den Konzessionsverträgen zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Energie und Wasser Potsdam GmbH durch die neu gegründete Netzgesellschaft.

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Erläuterung

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Diese wiederum hält 65% der Geschäftsanteile an der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP). Weitere Gesellschafterin der EWP ist die E.ON edis AG (35%).

 

Die EWP ist derzeit ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen i.S. des § 3 Nummer 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), da in der EWP bislang die Erzeugung, der Netzbetrieb und der Vertrieb von Strom wie auch von Gas integriert sind.

 

Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben nach §§ 7 ff EnWG sicherzustellen, dass der Netzbetrieb in eine von den Bereichen Erzeugung und Vertrieb unabhängige Rechtsform geführt wird, sofern der Netzbetrieb mehr als 100.000 angeschlossene Kunden hat.

 

Im Geschäftsjahr 2012 überschritt die Anzahl der an das Stromnetz der EWP angeschlossenen Kunden die Grenze von 100.000. Das Stromnetz der EWP ist daher zeitnah zwingend in eine rechtlich eigenständige Gesellschaft auszulagern. Zu diesem Zweck beabsichtigt die EWP zum 01.01.2013 eine Netzgesellschaft als 100%-ige Tochtergesellschaft zu gründen.

 

Zur Vermeidung von Doppelstrukturen im regulierten Bereich (Strom- und Gasnetze) soll neben dem - zwingend von der Erzeugung und dem Vertrieb zu trennenden - Betrieb des Stromnetzes auch der Betrieb des Gasnetzes in die Netzgesellschaft integriert werden.

 

Bei der Gründung der Netzgesellschaft hat die EWP die entflechtungsrechtlichen Vorschriften für Verteilnetzbetreiber zu beachten. Weitere Vorgaben zum Entflechtungsvorgang ergeben sich aus dem Papier der Regulierungsbehörden „Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6-10 EnWG vom 21.10.2008 (Anlage 3).

Die EWP muss neben den energiewirtschaftlichen Rechtsfragen weitere Prämissen becksichtigen. Dazu gehören insbesondere:

·         Sicherung des unmittelbaren Einflusses der Gesellschafter SWP/LHP und E.ON edis AG;

·         Sicherung der Unternehmensergebnisse der EWP;

·         Erhalt der Synergien im energie- und wasserwirtschaftlichen Querverbund der EWP;

·         Erhalt von Arbeitsplätzen und Motivation der Mitarbeiter.

 

Die EWP wird als Energieversorgungsunternehmen nach der rechtlichen Entflechtung nach aen nur noch als Erzeuger von Strom- und Fernwärme, als Wärmeverteiler und als Lieferant von Strom, Gas und Fernwärme auftreten. Die zu gründende Netzgesellschaft wird als Betreiberin der Strom- und Gasnetze in der Landeshauptstadt Potsdam tig sein.

 

Der Aufsichtsrat der EWP hat sich mit der Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie „EWP 2020“ und dabei auch mit der rechtlich notwendigen Entflechtung des Netzbetriebes in seiner Sitzung am 27. April 2012 befasst. Im Ergebnis hat der Aufsichtsrat dem grundlegenden Konzept zur Gründung einer Netzgesellschaft zum 01. Januar 2013 zugestimmt und die Geschäftsführung beauftragt, bis zur Herbstsitzung des Aufsichtsrates der EWP die erforderlichen Verträge zur Gründung und Ausgestaltung der Netzgesellschaft sowie das entsprechende Feinkonzept vorzulegen. Der Aufsichtsrat wird sich mit dieser Thematik somit in seiner Sitzung am 19. Oktober 2012 befassen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 22 BbgKVerf entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag bzw. die Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen. § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam regelt darüber hinaus, dass die Stadtverordnetenversammlung über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die LHP unmittelbar und mittelbar mehr als ein Viertel der Anteilelt, entscheidet.

 

Da die Gesellschaft nach den Vorgaben des EnWG zum 1. Januar 2013 gegründet werden muss, werden die Unterlagen zur Netzgesellschaft parallel der SVV und dem Aufsichtsrat der EWP zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

zu 1. Eckdaten der Gründung und der Ausrichtung der Gesellschaft

 

-            Die EWP plant die Gründung einer Tochtergesellschaft (Arbeitstitel: Netzgesellschaft Potsdam mbH, NGP) spätestens im Dezember 2012, damit diese zum 01. Januar 2013 den Geschäftsbetrieb aufnehmen kann.

 

-            Die Gründung soll im Rahmen einer Bargründung mit einem Stammkapital von 100.000 Euro erfolgen.

 

-            Alleingesellschafterin der NGP ist die EWP (siehe Beteiligungsstruktur, Anlage 1). Mittelbar an der NGP beteiligt bleiben damit die SWP/LHP zu 65% und die E.ON edis AG zu 35%.

 

-            Der Gesellschaftsvertrag der NGP (Anlage 2) orientiert sich an dem Mustergesellschaftsvertrag der LHP zum Kodex, an dem Gesellschaftsvertrag der EWP und berücksichtigt Entflechtungsvorschriften des EnWG. Dieser Gesellschaftsvertrag ist mit dem Mitgesellschafter, der E.ON edis AG, abgestimmt.

 

-            Die EWP wird mit der NGP einen Ergebnisabführungsvertrag abschließen. In diesem Vertrag verpflichtet sich die NGP ihr gesamtes Ergebnis an die EWP abzuführen. Dadurch soll der steuerliche Querverbund im Stadtwerkekonzern erhalten bleiben. Der Abschluss eines zusätzlichen Beherrschungsvertrages zwischen EWP und NGP ist aufgrund der sicherzustellenden Unabhängigkeit des Netzbetriebes nicht möglich.

 

-            Die NGP soll – aufgrund der Größe des Unternehmens – selbst keinen eigenen Aufsichtsrat haben. Beschlussgegenstände, die bislang im Aufsichtsrat der EWP behandelt werden und mit der Gründung der Tochtergesellschaft in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter-versammlung fallen, werden auch weiterhin im Aufsichtsrat der EWP behandelt. Dies soll über die Geschäftsordnung der Geschäftsführung der EWP sichergestellt werden.

 

-            Die NGP soll als sog. kleine Netzgesellschaft mit einem Personalbestand von ca. 10 Mitarbeitern etabliert werden, die einen/ eine Geschäftsführer/in hat. Dadurch soll vor allem der Erhalt von Synergien im energie- und wasserwirtschaftlichen Verbund der EWP gesichert bleiben, wobei die Anforderungen der Bundesnetzagentur an die technische, personelle und finanzielle Mindestausstattung der Netzgesellschaft beachtet werden. Im Übrigen wird die NGP zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienstleistungsverträge mit der EWP oder Dritten abschließen.

 

-            Zur Vermeidung von Doppelstrukturen im regulierten Bereich (Strom- und Gasnetze) soll neben dem - zwingend von der Erzeugung und dem Vertrieb zu trennenden - Betrieb des Stromnetzes auch der Betrieb des Gasnetzes in die NGP integriert werden.

 

-            Die NGP soll die Strom- und Gasnetze von der EWP pachten.

zu 2.:

 

-            Die zwischen der EWP und die LHP abgeschlossenen Konzessionsverträge (Wegenutzungsverträge für öffentliche Straßen und Plätze) sollen erhalten bleiben. Die EWP soll weiterhin Vertragspartner der LHP bleiben. Die NGP soll zur Ausübung der Konzessionen von der LHP und der EWP berechtigt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die LHP sich mit einer Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag durch die NGP einverstanden erklärt.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Gründung des Tochterunternehmens der EWP sind die Regelungen des GmbHG, die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sowie die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam. In diesem besonderen Fall sind darüber hinaus auch die Regelungen des EnWG zu berücksichtigen.

 

III. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

 

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Anlagen

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