Beschlussvorlage - 12/SVV/0695
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung der Klinikum Westbrandenburg GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Bereich Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.11.2012
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05.12.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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27.11.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.11.2012
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Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
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Begründung:
Sachverhalt
Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MUGV) hatte mit Schreiben vom 10. November 2010 die Krankenhäuser mit Perinatalzentren Level 1 und 2 aufgefordert, Qualitätssicherungskonzepte für die regionale Versorgung im Land Brandenburg bis zum Jahr 2012 zu entwickeln. Hintergrund war der G-BA-Beschluss (G-BA = Gemeinsamer Bundesausschuss) vom 17. Juni 2010, nach dem die jährliche Mindestmenge für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht von kleiner als 1.250 g für Perinatalzentren Level 1 von 14 auf 30 Frühgeborene erhöht wurde. Laut Krankenhausplan des Landes Brandenburg werden für die perinatologische Versorgung unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung derzeit sieben Zentren für Perinatologie vorgehalten, die als solche ausgewiesen sind. In diesen Zentren wird die Versorgung von Risikoschwangerschaften und Risikoentbindungen konzentriert. Zwei dieser Zentren sind das Klinikum Ernst von Bergmann und das Städtische Klinikum Brandenburg. Einzig das Klinikum Ernst von Bergmann hat im Land Brandenburg die neu geforderte Mindestmenge bislang (knapp) erfüllt. Da das Städtische Klinikum Brandenburg diese Mindestmenge nicht erbringt, war der Status des dortigen Perinatalzentrums gefährdet.
Ziel der Konzeptentwicklung seitens des MUGV sollte die zukünftige Sicherstellung einer qualitativ hohen, flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung von Früh- und Neugeborenen im Land Brandenburg sein. Zudem sollte die Abstimmung der internen und externen Qualitätssicherung gebündelt werden. Ebenso sollte das Konzept eine gemeinsame Qualifizierung und Weiterbildung von ärztlichem und pflegerischem Personal umfassen, um dem Fachkräftemangel im Land Brandenburg vorzubeugen.
Diese Anregungen haben das Klinikum Ernst von Bergmann und das Städtische Klinikum Brandenburg in gemeinsamen Gesprächen aufgegriffen. Gemäß 3. Krankenhausplan des Landes Brandenburg und der Neuordnung der Versorgungsgebiete ist das Klinikum Ernst von Bergmann Schwerpunktkrankenhaus des Versorgungsgebietes Havelland-Fläming. Das Städtische Klinikum Brandenburg ist Krankenhaus der qualifizierten Regelversorgung im Versorgungsgebiet Havelland-Fläming.
Um ein abgestimmtes Leistungsangebot insgesamt und eine gesicherte qualifizierte, flächendeckende pädiatrische Versorgung für das Versorgungsgebiet Havelland-Fläming zu gewährleisten, streben die beiden Kliniken eine eigenständige Organisationsform in Form einer gemeinnützigen GmbH an. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund des zu erwartenden Rückganges der zukünftigen Fallzahlen in der Kinder- und Jugendmedizin.
Das Klinikum Ernst von Bergmann und das Städtische Klinikum Brandenburg wollen daher eine gemeinsame gemeinnützige Gesellschaft, die Klinikum Westbrandenburg GmbH, gründen. Die GmbH hat mit Potsdam und Brandenburg zwei Standorte. Die Beteiligungsquote beider Gesellschafter beträgt jeweils 50 %.
Eine Kinder- und Jugendklinik an den Standorten Potsdam und Brandenburg mit einem ambulanten Angebot wird langfristig zu einer stabilen Gesundheitsversorgung und Daseinsfürsorge im pädiatrischen Bereich der Kommunen Landeshauptstadt Potsdam und Brandenburg an der Havel sowie im Versorgungsgebiet Havelland-Fläming beitragen. Hierin liegt auch das öffentliche Interesse begründet.
Das Klinikum Ernst von Bergmann und das Städtische Klinikum Brandenburg sind im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin adäquate Partner, die von ihren medizinischen Leistungen fast identisch aufgestellt sind. Die hohe Deckungsgleichheit beider Kliniken in der pädiatrischen Versorgung ist im Hinblick auf die gemeinsame Kinder- und Jugendklinik sehr vorteilhaft.
Der Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB) fasste gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der KEvB in seiner Sitzung am 21. September 2012 den Beschluss, der Gesellschafterversammlung der KEvB die Gründung der Klinikum Westbrandenburg GmbH zum 1. Januar 2013 als eine 50%ige Tochtergesellschaft der KEvB gemeinsam mit dem Städtischen Klinikum Brandenburg zu empfehlen.
Der Aufsichtsrat der Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH fasste in seiner Sitzung am 20. September 2012 ebenso den Beschluss, seiner Gesellschafterversammlung die Gründung zu empfehlen. Die Stadtverordnetenversammlung in Brandenburg wird voraussichtlich am 24. Oktober 2012 eine Entscheidung treffen.
Klinikum West-Brandenburg GmbH
Zweck der Gesellschaft soll die Feststellung, Heilung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, die Geburtshilfe durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen sein. Neben diesen Aufgaben soll die Gesellschaft der Pflege und Entwicklung der Wissenschaft durch Forschung; Lehre und Studium, der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten und der Aus- und Weiterbildung dienen. Siehe Anlage Gesellschaftsvertragsentwurf.
Das aktuell bestehende medizinische Leistungsangebot der beiden Kinder- und Jugendkliniken soll an beiden Standorten aufrechterhalten und ggf. ausgebaut werden. Die gemeinsame GmbH soll gemäß § 67 Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Übernahme der bisherigen Versorgungsaufträge beider Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin einschließlich der Perinatalzentren ist geplant.
Die gemeinsame Gesellschaft wird die im Landeskrankenhausplan derzeit für beide Gesellschafter ausgewiesenen Betten der Kinder- und Jugendmedizin selbst beantragen und als eigenständige Gesellschaft in den Landeskrankenhausplan aufgenommen werden. Danach können die Budgetvereinbarungen mit den Krankenkassen erfolgen.
Die Mitarbeiter der Kinder- und Jugendkliniken am KEvB und am Städtischen Klinikum Brandenburg sollen in die gemeinsame Gesellschaft übergehen. Die Vergütung der gemeinsamen Gesellschaft wird sich an den Tarifstrukturen der beiden Muttergesellschaften orientieren.
Das Stammkapital der Gesellschaft soll insgesamt 25.000 betragen, von denen die KEvB 50% (12.500 ) halten soll.
Entsprechend den Regelungen des Krankenhausentwicklungsgesetzes des Landes Brandenburg ist die Etablierung eines Ärztlichen Direktors, Pflegedirektors und Verwaltungsdirektors in der Gesellschaft geplant.
Der Vorsitzende der Geschäftsführung der KEvB soll als einer von zwei Geschäftsführern der Klinikum Westbrandenburg GmbH bestellt werden. Ein weiterer Geschäftsführer wird seitens des Städtischen Klinikums Brandenburgs vorgeschlagen.
Wirtschaftlichkeit
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wurde ein Gutachten durch eine Wirtschaftsprüferin erstellt. Für den Betrieb einer Kinder-und Jugendklinik bei einer 50%igen Beteiligung der KEvB werden darin für den Planungszeitraum 2013 bis 2017 Jahresüberschüsse prognostiziert.
Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine gemeinsame Kinder-und Jugendklinik anhand der vorliegenden Planungsannahmen wirtschaftlich betrieben werden kann und ein privater Krankenhausbetreiber unter Berücksichtigung gleichlautender Prämissen zu keinem anderen wirtschaftlichen Ergebnis gelangen würde.
Sicherung des Einflusses der Landeshauptstadt Potsdam
Der Gesellschaftsvertrag der Klinikum Westbrandenburg GmbH orientiert sich am Mustergesellschaftsvertrag der Landeshauptstadt Potsdam. Somit sind gesellschaftsvertraglich die kommunalrechtlichen Vorgaben weitgehend gesichert. Der Einfluss der Landeshauptstadt Potsdam auf die Tochtergesellschaft der KEvB wird insbesondere über den Aufsichtsrat der KEvB und die Zustimmungspflichten der Landeshauptstadt Potsdam in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der KEvB zu Gesellschafterbeschlüssen der Tochtergesellschaft gesichert. Hieraus ergibt sich im formellen Sinne eine Erweiterung der Aufgaben des Aufsichtsrates der KEvB, allerdings für ein Geschäftsfeld, das bereits bislang in die Zuständigkeit der Muttergesellschaft KEvB und ihrer Organe fiel.
Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 22 entscheidet die SVV über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Hauptsatzung der LHP entscheidet die SVV über den wesentlichen Inhalt von Gesellschaftsverträgen, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mit mehr als ein Viertel der Anteile hält.
Da die Gründung der Klinikum Westbrandenburg GmbH zum 1. Januar 2013 erfolgen soll, wird eine Entscheidung in der Novembersitzung 2012 empfohlen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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17,9 kB
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