Antrag - 13/SVV/0178

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Entschädigungssatzung vom 02.11.2009 wird in § 9 um den Absatz 5 ergänzt:

„Anträge nach dieser Satzung können auch in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB eingereicht werden.“

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Anträge nach der Entschädigungssatzung, die in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB, d.h. versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und damit rechtswirksam unterzeichnet eingereicht werden, sollen nach Aussagen von Fraktionsmitgliedern noch handschriftlich signiert werden.

 

Die Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf keiner technischen Voraussetzung und verursacht auch keine Kosten, da sie frei im Internet möglich ist.

 

Dieser Antrag soll bezüglich der erforderlichen Formalien für Anträge nach der Entschädigungssatzung Klarheit schaffen.

 

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